Autor/in: Cordula

Zivilrecht Seite 2

Betreuungsrecht:

Voraussetzungen einer Betreuung:

  • psychische Krankheit oder Behinderung (z. B.: Schizophrenie, Wahnvorstellungen …) und dadurch
  • Unfähigkeit eigene Angelegenheiten zu besorgen (nur wenn keine andere Hilfe möglich und ausreichend ist, z. B.: Angehörige, öffentliche Hilfen wie Dorfhelferin J)

Der Betreuer:

  • oberster Grundsatz: Wohl des Betroffenen
  • Eignung des Betreuers: fachlich und persönlich (Schaffen einer Vertrauensbasis zwischen Betreuer und Betroffenem)
  • Auswahl des Betreuers auf Vorschlag des Betroffenen
  • Kann in einer Betreuungsverfügung enthalten sein
  • Betreuer = gesetzlicher Vertreter des Betreuten

Wahl des Betroffenen

Persönliche Betreuung:

  • Keine bloße Verwaltung des Betreuten
  • Persönlicher Kontakt


Wünsche des Betreuten:

  • sind weitestgehend zu berücksichtigen
  • so weit wie sie dessen Wohl dienen
  • und dem Betreuer zuzumuten sind

Besprechungspflicht:

von wichtige Angelegenheiten vor einer Entscheidung

Umfang + Dauer der Betreuung:

  • soweit erforderlich
  • Genaues Festlegen der erforderlichen Aufgabenkreise
  • Vertretung des Betreuers innerhalb der Aufgabenkreise
  • Höchstdauer der ersten Betreuungsordnung 5 Jahre (Verlängerung möglich)
  • Einstweilige Anordnung für höchstens 6 Monate

Heilbehandlung von Betreuten:

  • ärztlicher Eingriff ohne Zustimmung des betreuten, eventuell Körperverletzung
  • Voraussetzung dafür ist: dass der Betreute eine natürliche Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit verfügt
  • Keine ersatzweise Einwilligung des Betreuers unter eben genannten Voraussetzungen
  • Genehmigung der Einwilligung des Betreuers durch das Gericht bei lebensgefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Maßnahmen
  • Ausnahme: Gefahr im Verzug

Unterbringung von Betreuten:

einsichtsfähiger, einwilligungsfähiger Patient

→ man spricht nicht von Unterbringung im Rechtssinn nicht einsichtsfähiger, einwilligungsfähiger Patient
Festhalten in Anstalten zur zulässig bei Einwilligung des Betreuers und Genehmigung durch das Gericht

Unterbringung = Festhalten in einem Raum, ständige Überwachung des Aufenthaltes, und die Kontaktaufnahme nach außen durch Sicherheitsmaßnahmen verhindert wird

Zulässigkeit der Unterbringung eines Betreuten

Einwilligung des Betreuers:

  • Betreuer mit Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung

Zum Wohle der betreuten Unterbringung erforderlich

  • Weil wegen der psychischen Behinderung Selbsttötung oder erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung
  • Weil eine Untersuchung, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, dies ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden und der Betreute aufgrund seiner Behinderung die Notwendigkeit nicht erkennen kann

Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes:

  • Genehmigung entbehrlich bei Gefahr im Verzug., dann aber unverzüglich nachholen
  • Vorläufige Unterbringung für maximal 6 Wochen

Unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Betreuten:

  • Freiheitsentzug ohne Unterbringung
  • Einwilligung des Betreuers und des Gerichtes erforderlich
  • Aufenthalt in einer Einrichtung (z. B.: Psychiatrie)
  • Freiheitsentzug (durch mechanische Vorrichtung, Medikamente und auf andere Art und Weise)

Arbeitsrecht:

Arbeitsverhältnis: Leistung von abhängiger Arbeit gegen Bezahlung von Lohn

Zustandekommen des Arbeitsvertrages:

  • kein Formzwang des Arbeitsvertrages
  • Anfertigung einer Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen
  • Verbot bestimmter Beschäftigungen muss berücksichtigt werden (z. B.: Jugendarbeitsschutz)
  • Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung bei Bewerbung um neue Stelle
  • Erstattung der Auslagen durch den möglichen neuen Arbeitgeber
  • Fragerecht des möglichen neuen Arbeitgebers
  • Fragen sind aber nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten stehen
  • Unzulässige Fragen braucht man nicht zu beantworten, z. B.:
    • Krankheiten, die keinen Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung
    • Heirat
    • Religions- und Parteizugehörigkeit (nur bei konfessionell oder parteilich gebundenen Betrieben legal)
    • Schwangerschaft (nur bei Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes z. B.: Radiologie oder bestehendes Beschäftigungsverbot (Nachtdienst) legal)
    • Vorstrafen (ist nur legal, wenn die zu besetzende Stelle dies erfordert)
    • Schwerbehinderteneigenschaften (Arbeitgeber darf danach fragen – Bewerber muss es dann sagen, wenn die Behinderung die Arbeit unmöglich macht)

Inhalt des Arbeitsverhältnisses:

  • Arbeitsvertrag:

Festlegung der Arbeit und des Lohnes

  • Gesetz:

enthält Mindestarbeitsbedingungen (Mutterschutzgesetz etc.)

  • Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen:

Tarifvertrag: zwingende Regelung für die Tarifgebundene Parteien
Betriebsvereinbarungen: Regelungen innerhalb eines bestimmten Betriebes

  • Betriebliche Übung

Ansprüche aus einer bisher geübten Praxis (z. B.: Weihnachtsgeld)

  • Direktionsrecht

  • Nähere Konkretisierung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber
  • Hat Leitungs- und Weisungsrecht (ist nicht willkürlich)
  • Beschränkung durch Konkretisierung der Arbeitspflicht auf bestimmte Tätigkeiten

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis:

Arbeitspflicht

  • persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (nicht übertragbar)
  • Arbeitspflicht nur bezüglich berufsspezifischer Tätigkeiten (Ausnahme: Notfall)
  • Grenze des Weisungsrechtes bei gesetzlichen Vorschriften oder Sittenwidrigkeit
  • Voller persönlicher Einsatz wird geschuldet

Lohnzahlungspflicht

  • kein Lohn ohne Arbeit, folgende Ausnahmen:
  • während der Krankheit für 6 Wochen
  • danach von der Krankenkasse „Krankengeld“
  • keine Entgeltfortzahlung bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Herbeiführung der Krankheit
  • Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers
  • Erkrankungen während des Urlaubes heißt Pech gehabt
  • Erkrankungen am Feiertag, so hat er Anspruch auf Feiertagsvergütung
  • Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen
  • Urlaubsentgelt
  • Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot für Schwangere
  • Entgeltfortzahlung bei kurzer Verhinderung (z. B.: durch Todesfall in der Familie, Ausübung öffentlicher Ämter …)

Nebenpflichten

  • Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
    • Information über drohende Schäden oder Nichterscheinen wegen Krankheit
    • Schweigen
    •  
  • Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer
  • Schutz von Person und Eigentum des Arbeitnehmers
  • Berücksichtigung von Urlaubswünschen

Verletzung der Arbeitspflicht:

  • Nichtleistung

  • hat Arbeitnehmer Nichtleistung zu vertreten, so hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung
  • hat Arbeitgeber Nichtleistung zu verantworten (z. B. durch Betriebsstilllegung), so bleibt der Lohnanspruch
  • haben beide nicht die Verantwortung zu tragen: kein Lohnanspruch, kein Anspruch auf Arbeitsleistung
  • Ausnahmen: Lohnfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz,
  • Schlechtleistung

  • heißt, wenn der Arbeitnehmer für seine Verhältnisse zu langsam oder zu flüchtig arbeitet oder ihm das Ergebnis nicht gelingt
  • Haftungsmilderung bei betrieblicher veranlasster Arbeit:
    • Volle Haftung bei vorsätzlicher Verursachung
    • Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit, jedoch mit Ausnahmen (wenn der Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko steht)
    • Schadensaufteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit (Lebensalter, Ausbildung, Berufserfahrung …)
    • Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit

Aufhebungsvertrag

  • einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages
  • Schriftform erforderlich

Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Kündigung:

  • Schriftform erforderlich
  • Ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist
  • Außerordentliche (fristlose Kündigung)

Tod des Arbeitnehmers

  • Tod des Arbeitgebers:
    Arbeitsverhältnis besteht mit den Erben fort
  • Tod des Arbeitnehmers::
    Arbeitsverhältnis endet

Zeitablauf:

Voraussetzungen der Zulässigkeit von betroffenen Arbeitsverträgen:

  • Schriftform erforderlich
  • Sachlicher Grund
  • Gesetzlich geregelte Fälle der Befristung
  • Klage innehab von 3 Wochen nach Ende des Vertrages um unzulässige Befristung geltend zu machen
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erfüllung seines Zwecks

Ordentliche Kündigung:

  • Kündigungsfrist zunächst 4 Wochen
  • Verlängert sich bei längerer Betriebszugehörigkeit
  • Muss sozial gerechtfertigt sein
  • Zwingende Beteiligung des Betriebsrates
  • Klage notwendig, um Kündigungsschutz zu erhalten (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist)

Ordentliche Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung:

Kündigung der „Sozia Stärkeren“
Schutz der „Sozial schwächeren“

Personen bedingte Kündigung:

  • Mangelnde Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers
  • Verhaltensbedingte Kündigung:
  • Verhalten des Arbeitnehmers nicht weiterhin hinnehmbar (z. B.: Schlechtleistung, unberechtigte Arbeitsverweigerung)

Außerordentliche Kündigung

fristlose Kündigung nur bei wichtigem Grund
Das muss in einem Zeitraum von 2Wochen nach Erfolg des Kündigungsgrund (z. B.: Diebstahl) ausgeschrieben werden

Kündigungsschutz:

Gilt, wenn man:

  • länger als 6 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt ist
  • mehr als 5Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten
  • dabei werden Teilzeitkräfte nur teilweise angerechnet

Verbot der ordentlichen Kündigung von:

  • Abgeordneten
  • Betriebsrats- und Personalratsmitglieder
  • Schwangeren
  • Schwerbehinderten

Zeugnis:

  • Anspruch auf Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Einfaches Zeugnis beinhaltet Art und Dauer der Beschäftigung
  • Qualifiziertes Zeugnis muss der Arbeitgeber auf Verlangen erteilen (enthält über dem einfachen Zeugnis hinaus Tatsachen und Beurteilungen zu Führung und Leistung)

Berufsbildung:

  • Berufsausbildung (berufliche Grundbildung sowie Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit)
  • Berufliche Fortbildung (Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse)
  • Berufliche Umschulung (Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit)

Mutterschutz:

Gefahrenschutz

  • Abstimmung des Arbeitsplatzes auf die Bedürfnisse der Schwangeren und Stillenden
  • Ausreichende Stillzeit ohne Verdienstausfall
  • Verbot bestimmter Tätigkeiten (gefährliche Arbeiten, schwere körperliche Anstrengungen, Nachtarbeit, Mehrarbeit)
  • Beschäftigungsverbot in der Zeit von 6 Wochen vor der Geburt und 8 oder 12 (Früh- oder Mehrlingsgeburten) Wochen nach der Geburt
  • Arbeitspflicht bei Fehlgeburt oder Totgeburt stirbt das Kind innerhalb der „Arbeitsfreien Frist“ kann die Beschäftigung auf Verlangen der Mutter wieder aufgenommen werden

Arbeitsplatzschutz

Verbot der Kündigung während der Schwangerschaft und innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung Ausnahmen möglich
Kein Schutz vor sonstigen Beerdigungsgründen (z. B.: Zeitablauf)

Leistungen

Finanzieller Ausgleich für die Einschränkungen in der Beschäftigung Mutterschaftsgeld Freistellung bei Vorsorgeuntersuchungen

Alter

Bedeutung innerhalb der Rechtsordnung

Vor der Geburt

Erbfähigkeit (Kind muss jedoch lebend zur Welt kommen)
Geltendmachung des Unterhaltsanspruches (gegenüber dem Vater für die ersten 3 Monate nach der Geburt durch einstweilige Verfügung)

Mit der Geburt

Rechtsfähigkeit: Der Mensch ist Träger von Rechten und Pflichten. Er kann bereits – vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter –z. B. Eigentum erwerben.

6

Schulpflicht
Kinobesuch
(Film muss für das Alter freigegeben und bis 20 Uhr zu Ende)

7

Beschränkte Geschäftsfähigkeit (im Rahmen des Taschengeldes)
Deliktsfähigkeit (der Minderjährige kann für einen Schaden haftbar gemacht werden, wenn er aufgrund seiner Entwicklung die erforderliche Einsicht hatte)

8

Kinder mit Fahrrädern (nicht mehr auf dem Gehweg)

12

Eingeschränkte Religionsmündigkeit (kein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes)
Kinobesuch (Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 20 Uhr zu Ende sein)

13

Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich

14

Schuldfähigkeit
Religionsmündigkeit
(freie Wahl der Religionszugehörigkeit)
keine Adoption gegen den Willen
Kinobesuch
(Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 22 Uhr zu Ende sein)
Anhörungs- und Vorschlagsrecht vor dem Familiengericht (bei Scheidung der Eltern, wenn es um das Sorgerecht geht)

15

Erwerb des Mofa-Führerscheins
Ende des Verbotes der Beschäftigung von Kindern

16

Ehefähigkeit (wenn der künftige Ehepartner über 18 ist, Eltern und Vormundschaftsgericht zustimmen)
Eidesfähigkeit
Testierfähigkeit
(vor einem Notar kann man selbst ein Testament machen)
Kinobesuch (Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 23 Uhr zu Ende sein)
Besuch von Gaststätten und öffentlichen Tanzveranstaltungen (ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr)
Personalausweis- oder Reisepasspflicht (keine Mitführpflicht)
Erwerb des Führerscheins von … (stehen nur die alten Klassen im Buch)
Einwilligung zur Organspende nach dem Tod

18

Volljährigkeit
Erwerb anderer Führerscheine
Wahlrecht
(bei Bundestagswahlen)
Wehrpflicht (für Männer)
Erwachsenenstrafrecht (wenn der Jugendliche aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Zeitpunkt der Tat einem Erwachsenem gleich kam und es sich nicht um eine Jugendverfehlung handelte)

20

Erwerb des Führerscheins XY

21

Erwerb des Führerscheins XY ungelöst
Erwachsenenstrafrecht

25

Adoption eines Kindes
Wahl zum Schöffen

35

Ernennung zum Richter eines obersten Bundesgerichtes
Wahl zum Wehrbeauftragten

40

Wahl zu einem Richter am Bundesverfassungsgericht
Wahl zum Bundespräsidenten
Weitere Quellen zum Zivilrecht in Deutschland
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Zivilrecht in Deutschland: Was ist das private Recht?
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