Autor/in: Anna Stelzer

Arbeitsrecht

Es gibt kein Arbeitsgesetzbuch in der BRD
Art.12 GG (Freiheit der Berufswahl)
Art. 3   GG (Gleichbehandlung)
Art. 9 Abs. III GG (Koalitionsfreiheit)
§ 611 BGB (Dienstvertrag)
Kündigungsschutzgesetz, Tarifvertragsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz
Rechtsverordnungen
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsvertrag
› grundsätzlich gehen ranghöhere Bestimmungen vor, wenn nicht rangniedere Bestimmungen den Arbeitnehmer besser stellen
› Günstigkeitsprinzip←

Individualarbeitsrecht:

Vertragsschluss, Urlaub, Kündigung


Kollektivarbeitsrecht:

Tarifverträge, Arbeitskampf, Betriebsrat

Arbeitsvertrag:

Hauptpflichten:

gegenseitige Leistungen Vergütung, Sozialleistungen, freiwillige Leistungen

Nebenpflichten:

Mehrarbeit unter bestimmten Voraussetzungen, Verschwiegenheit

Rechte:

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Kündigungsschutz
Arbeitszeit ist grundsätzlich formfrei
Aber Schriftform geboten (› BEWEIS)
› viele Tarifverträge schreiben Schriftform vor
› spätestens 1 Monat nach Beginn hat der Arbeitgeber wesentliche Vereinbarungen schriftlich und unterzeichnet dem Arbeitnehmer auszuhändigen

Dauer: grundsätzlich unbefristet

Ausnahme: befristete Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Drei Verlängerungen innerhalb 24 Monate möglich.

› zulässig bei: Mutterschaftsvertretung, Krankheitsvertretung, Spitzenabbau, Saisonarbeit

Probezeit: regelmäßig 6 Monate, Azubis 3 Monate

› Verlängerung nicht möglich
› Verkürzung möglich, nicht bei Azubis

Vorteil für Arbeitgeber: einfache Kündigungsmöglichkeit, Vereinbarung normaler Probezeit bei Übernahme aus Ausbildungsverhältnis ist unzulässig.

Bewerbungsgespräch:

Problem der unzulässigen Fragen

Unzulässig: Gewerkschaftsangehörigkeit, Heirat, Krankheiten allgemeiner Art, Religion u. Parteizugehörigkeit, Schwangerschaft,
Zulässig: chronische oder Berufskrankheiten, Schwerbehinderteneigenschaften,
bedingt zulässig: Vorstrafen sofern einschlägig, Vermögensverhältnisse sofern Vertrauensstellung

› bei zulässigen Fragen muss wahrheitsgemäß geantwortet werden, ansonsten Anfechtung des Vertrages möglich, bei unzulässigen Fragen darf gelogen werden.

Tarifverträge:

Mantel-Rahmentarifvertrag› Arbeitsbedingungen

Lohn-Gehaltstarifvertrag› Lohn/Gehalt

› Inhalt:

  • Lohnhöhe
  • Urlaub
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsbedingungen
  • Mitbestimmungsrechte (MAV)

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

› Arbeitsminister erklärt die Regelung für alle gültig

Betriebliche Beteiligung:

Zweck: Interessenausgleich

  • Betriebsrat
  • Mitarbeitervertretung
  • Personalrat

› Betriebsverfassungsgesetz

anwendbar: 5 Arbeitnehmer, 3 müssen wählbar sein (mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit)

Aufgaben:

Interessenwahrnehmung bei

  • sozialen Angelegenheiten
  • personellen Angelegenheiten
  • wirtschaftlichen Angelegenheiten

Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern:

keine Vor-/Nachteile

Wichtig: Um Unabhängigkeit zu gewährleisten, unterliegen sie nicht der ordentlichen Kündigung

Urlaub:

Bundesurlaubsgesetz: 24 Tage, voller Anspruch nach 6 Monaten
Ist im entsprechenden Jahr zu nehmen, kann auf erste 3 Monate des Folgejahres übertragen werden.

› ansonsten Verfall

Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten (auszubezahlen), zu viel bezahlter Urlaub darf nicht zurückgefordert werden
Urlaubsentgelt: Fortzahlung des Lohnes
Urlaubsgeld: zusätzlicher Geldbetrag

Arbeitsbefreiung:

  • Arztbesuch
  • Todesfall in der Familie
  • Geburt
  • Hochzeit
  • Gerichtlicher Termin

•› Lohnfortzahlung

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • 100 % für die Dauer von 6 Wochen durch den Arbeitgeber (Mindestbeschäftigung 4 Wochen)
  • Anzeigepflicht› unverzügliche Mitteilung und voraussichtliche Dauer
  • Nachweispflicht› spätestens am 3. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist ein ärztlicher Nachweis zu erbringen
  • keine Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet ist
  • Pflegekrankengeld: 10 Tage pro Jahr bei Erkrankung eines Kindes

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:

Aufhebungsvertrag: Einigkeit der Auflösung› oftmals unter Verkürzung oder Umgehung von Kündigungsvorschriften

Achtung: Bis zur möglichen Beendigung durch ordentliche Kündigung kein Arbeitslosengeld

Ordentliche Kündigung:

Kündigungsfrist abhängig von Dauer der Beschäftigung (Betriebsrat ist anzuhören) ggf. Kündigungsschutzklage erheben (innerhalb von 3 Wochen)
Besonderen Kündigungsschutz haben

  • Betriebsräte
  • Schwangere
  • Schwerbehinderte

Kündigungsgründe:

Arbeitnehmer benötigen keinen Grund, sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht der Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsgrund (mehr als 5 Arbeitnehmer, dann gültig)

Gründe:

  • Personenbedingt (regelmäßige Krankheit)
  • Verhaltensbedingt (Verletzung von Pflichten)
  • Dringende betriebliche Erfordernisse (Arbeitsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen)

› grundsätzliche Voraussetzung:

sozial gerechtfertigt = Abwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit

  • geringfügige Verfehlung
  • vorübergehende Erkrankung
  • andere Beschäftigungsmöglichkeit
  • soziale Gerechtigkeit

Arbeitszeugnis:

Es besteht ein Anspruch darauf, auch auf ein Zwischenzeugnis. Wahl, ob ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis erteilt werden soll. Bei qualifiziertem Zeugnis besteht Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.

Direktionsrecht:

Arbeitgeber kann Art, Ort und Zeit der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen› Arbeitnehmer hat grundsätzlich zu folgen

Grenzen: bei Verstoß gegen Gesetze, Tarifvertrag
Verhalten und Betriebsordnung kann auch geregelt werden:

  • Dienstkleidung
  • Stechuhren
  • Rauch- und Alkoholverbot

Verhalten bei zweifelhaften Anweisungen:

  • Anordnung erklären lassen
  • Bedenken vortragen (Event. Mit MAV-Vertretung beraten)
  • Es besteht ein Recht darauf, seine Zweifel dem Arbeitgeber vorzutragen
  • Ansicht des Arbeitnehmers berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung
  • › unbedingt Sachlage schriftlich festhalten und von Kollegen (MAV) bestätigen lassen (› Beweismittel)

Arbeitsschutz:

  • Arbeitsschutzgesetz anhand der EU-Richtlinien
  • › Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit, verbleibende Gefahr soll möglichst gering gehalten werden, Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen
  • › Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sind zu berücksichtigen
  • Mutterschutz
  • Jugendschutz
  • Schwerbehindertengesetz
  • Arbeitszeitgesetz
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Maschinenschutzgesetz
  • Medizingeräteverordnung

Arbeitszeit:

Wenn BAT gilt, dann Arbeitsbeginn ab Betreten der Arbeitsstelle, wenn nicht, dann auf Station nach dem Umziehen
Ambulanter Bereich: Fahrt zum Patient ist Arbeitszeit, wenn von Sozialstation angefahren wird. Wenn von Privatwohnung, dann Beginn mit Betreten der Patientenwohnung.
Gesetzliche Höchstarbeitszeit pro Tag: 8 Std.
Verlängerung auf 10 Std. möglich, aber Ausgleich innerhalb von 6 Monate
Ruhezeiten: alte Rechtssprechung: 11 Std.
Nachtarbeit: von 23 Uhr bis 6 Uhr, max. 10 Std., Ausgleich innerhalb von 4 Wochen

› Anspruch auf zusätzliche Freitage

Pausen: 6 Std. – 9 Std.› 30 Min. Pause

  • 9 Std.› 45 Min. Pause
  • Anspruch auf 15 freie Sonntage im Jahr
  • Sonntagsarbeit muss unter der Woche ausgeglichen werden

Überstunden: geleistete Arbeitsstunden, die über Dienstplan hinausgehen
Mehrarbeit: 8 Std. übersteigende Arbeit

Mutterschutz:

  • 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung darf nicht gearbeitet werden,
  • keine schweren körperlichen Arbeiten
  • keine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
  • Erziehungsurlaub bis zu 36 Monate (es besteht Kündigungsschutz)

Jugendschutzgesetz:

  • Arbeitszeit höchstens 8 Std. täglich (40 Std. wöchentlich). Wenn es an einem Tag kürzer, dann kann an den anderen Tagen Verlängerung bis 8,5 Std. möglich.
  • Keine Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
  • Pausen: Arbeit > 6 Std.› 60 min. Pause
  • 5-Tage-Woche
  • in KH und Pflegeheimen ist Wochenendarbeit erlaubt, aber Ausgleich und mind. 2 freie WE im Monat
  • Urlaub nach Alter
  • Keine Gefährlichen arbeiten
  • Mind. 12 Std. zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn

Unfallverhütung:

  • UVV sind auszuhängen
  • Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vorgeschrieben
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind zur Verfügung zu stellen, ebenso Handschuhe
  • Hebevorrichtungen
  • Hygienepläne
  • Arbeitnehmer hat Anweisungen im Bereich der UVV zu befolgen
  • Schutzkleidung (Kittel sind keine Schutzkleidung)
  • Wenn mehr als 20 Arbeitnehmer, dann Sicherheitsbeauftragter notwendig
  • Gesonderte Toiletten für Mitarbeiter
  • Mängel sind unverzüglich zu melden und zu beseitigen

Medizingeräteverordnung:

  • Regelt Pflichten von Herstellern von medizinischen Geräten
  • Betreiber muss Mitarbeiter einweisen
  • Anwender muss entsprechend qualifiziert sein
  • Funktionsfähigkeit muss vor Verwendung geprüft werden

Arbeitsunfall:

  • Jeder noch so kleine Unfall muss meldet werden, da ansonsten Anerkennung als Arbeitsunfall nicht möglich ist.
  • Wegeunfall
  • (Schädigung der Wirbelsäule ist kein Arbeitsunfall)
Weitere Quellen zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Arbeitsrecht Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

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