Arbeitsrecht
Es gibt kein Arbeitsgesetzbuch in der BRD
Art.12 GG (Freiheit der Berufswahl)
Art. 3 GG (Gleichbehandlung)
Art. 9 Abs. III GG (Koalitionsfreiheit)
§ 611 BGB (Dienstvertrag)
Kündigungsschutzgesetz, Tarifvertragsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz
Rechtsverordnungen
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsvertrag
› grundsätzlich gehen ranghöhere Bestimmungen vor, wenn nicht rangniedere Bestimmungen den Arbeitnehmer besser stellen
› Günstigkeitsprinzip←
Individualarbeitsrecht:
Vertragsschluss, Urlaub, Kündigung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Arbeitsrecht
- 1.0.1 Individualarbeitsrecht:
- 1.0.2 Kollektivarbeitsrecht:
- 1.0.3 Arbeitsvertrag:
- 1.0.4 Hauptpflichten:
- 1.0.5 Rechte:
- 1.0.6 Bewerbungsgespräch:
- 1.0.7 Tarifverträge:
- 1.0.8 › Inhalt:
- 1.0.9 Betriebliche Beteiligung:
- 1.0.10 › Betriebsverfassungsgesetz
- 1.0.11 Interessenwahrnehmung bei
- 1.0.12 Urlaub:
- 1.0.13 › ansonsten Verfall
- 1.0.14 Arbeitsbefreiung:
- 1.0.15 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- 1.0.16 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:
- 1.0.17 Ordentliche Kündigung:
- 1.0.18 Kündigungsgründe:
- 1.0.19 Arbeitszeugnis:
- 1.0.20 Direktionsrecht:
- 1.0.21 Verhalten bei zweifelhaften Anweisungen:
- 1.0.22 Arbeitsschutz:
- 1.0.23 Arbeitszeit:
- 1.0.24 Mutterschutz:
- 1.0.25 Jugendschutzgesetz:
- 1.0.26 Unfallverhütung:
- 1.0.27 Medizingeräteverordnung:
- 1.0.28 Arbeitsunfall:
Kollektivarbeitsrecht:
Tarifverträge, Arbeitskampf, Betriebsrat
Arbeitsvertrag:
Hauptpflichten:
gegenseitige Leistungen Vergütung, Sozialleistungen, freiwillige Leistungen
Nebenpflichten:
Mehrarbeit unter bestimmten Voraussetzungen, Verschwiegenheit
Rechte:
Lohnfortzahlung bei Krankheit, Kündigungsschutz
Arbeitszeit ist grundsätzlich formfrei
Aber Schriftform geboten (› BEWEIS)
› viele Tarifverträge schreiben Schriftform vor
› spätestens 1 Monat nach Beginn hat der Arbeitgeber wesentliche Vereinbarungen schriftlich und unterzeichnet dem Arbeitnehmer auszuhändigen
Dauer: grundsätzlich unbefristet
Ausnahme: befristete Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Drei Verlängerungen innerhalb 24 Monate möglich.
› zulässig bei: Mutterschaftsvertretung, Krankheitsvertretung, Spitzenabbau, Saisonarbeit
Probezeit: regelmäßig 6 Monate, Azubis 3 Monate
› Verlängerung nicht möglich
› Verkürzung möglich, nicht bei Azubis
Vorteil für Arbeitgeber: einfache Kündigungsmöglichkeit, Vereinbarung normaler Probezeit bei Übernahme aus Ausbildungsverhältnis ist unzulässig.
Bewerbungsgespräch:
Problem der unzulässigen Fragen
Unzulässig: Gewerkschaftsangehörigkeit, Heirat, Krankheiten allgemeiner Art, Religion u. Parteizugehörigkeit, Schwangerschaft,
Zulässig: chronische oder Berufskrankheiten, Schwerbehinderteneigenschaften,
bedingt zulässig: Vorstrafen sofern einschlägig, Vermögensverhältnisse sofern Vertrauensstellung
› bei zulässigen Fragen muss wahrheitsgemäß geantwortet werden, ansonsten Anfechtung des Vertrages möglich, bei unzulässigen Fragen darf gelogen werden.
Tarifverträge:
Mantel-Rahmentarifvertrag› Arbeitsbedingungen
Lohn-Gehaltstarifvertrag› Lohn/Gehalt
› Inhalt:
- Lohnhöhe
- Urlaub
- Arbeitszeit
- Arbeitsbedingungen
- Mitbestimmungsrechte (MAV)
Allgemeinverbindlichkeitserklärung
› Arbeitsminister erklärt die Regelung für alle gültig
Betriebliche Beteiligung:
Zweck: Interessenausgleich
- Betriebsrat
- Mitarbeitervertretung
- Personalrat
› Betriebsverfassungsgesetz
anwendbar: 5 Arbeitnehmer, 3 müssen wählbar sein (mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit)
Aufgaben:
Interessenwahrnehmung bei
- sozialen Angelegenheiten
- personellen Angelegenheiten
- wirtschaftlichen Angelegenheiten
Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern:
keine Vor-/Nachteile
Wichtig: Um Unabhängigkeit zu gewährleisten, unterliegen sie nicht der ordentlichen Kündigung
Urlaub:
Bundesurlaubsgesetz: 24 Tage, voller Anspruch nach 6 Monaten
Ist im entsprechenden Jahr zu nehmen, kann auf erste 3 Monate des Folgejahres übertragen werden.
› ansonsten Verfall
Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten (auszubezahlen), zu viel bezahlter Urlaub darf nicht zurückgefordert werden
Urlaubsentgelt: Fortzahlung des Lohnes
Urlaubsgeld: zusätzlicher Geldbetrag
Arbeitsbefreiung:
- Arztbesuch
- Todesfall in der Familie
- Geburt
- Hochzeit
- Gerichtlicher Termin
•› Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- 100 % für die Dauer von 6 Wochen durch den Arbeitgeber (Mindestbeschäftigung 4 Wochen)
- Anzeigepflicht› unverzügliche Mitteilung und voraussichtliche Dauer
- Nachweispflicht› spätestens am 3. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist ein ärztlicher Nachweis zu erbringen
- keine Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet ist
- Pflegekrankengeld: 10 Tage pro Jahr bei Erkrankung eines Kindes
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:
Aufhebungsvertrag: Einigkeit der Auflösung› oftmals unter Verkürzung oder Umgehung von Kündigungsvorschriften
Achtung: Bis zur möglichen Beendigung durch ordentliche Kündigung kein Arbeitslosengeld
Ordentliche Kündigung:
Kündigungsfrist abhängig von Dauer der Beschäftigung (Betriebsrat ist anzuhören) ggf. Kündigungsschutzklage erheben (innerhalb von 3 Wochen)
Besonderen Kündigungsschutz haben
- Betriebsräte
- Schwangere
- Schwerbehinderte
Kündigungsgründe:
Arbeitnehmer benötigen keinen Grund, sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht der Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsgrund (mehr als 5 Arbeitnehmer, dann gültig)
Gründe:
- Personenbedingt (regelmäßige Krankheit)
- Verhaltensbedingt (Verletzung von Pflichten)
- Dringende betriebliche Erfordernisse (Arbeitsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen)
› grundsätzliche Voraussetzung:
sozial gerechtfertigt = Abwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit
- geringfügige Verfehlung
- vorübergehende Erkrankung
- andere Beschäftigungsmöglichkeit
- soziale Gerechtigkeit
Arbeitszeugnis:
Es besteht ein Anspruch darauf, auch auf ein Zwischenzeugnis. Wahl, ob ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis erteilt werden soll. Bei qualifiziertem Zeugnis besteht Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.
Direktionsrecht:
Arbeitgeber kann Art, Ort und Zeit der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen› Arbeitnehmer hat grundsätzlich zu folgen
Grenzen: bei Verstoß gegen Gesetze, Tarifvertrag
Verhalten und Betriebsordnung kann auch geregelt werden:
- Dienstkleidung
- Stechuhren
- Rauch- und Alkoholverbot
Verhalten bei zweifelhaften Anweisungen:
- Anordnung erklären lassen
- Bedenken vortragen (Event. Mit MAV-Vertretung beraten)
- Es besteht ein Recht darauf, seine Zweifel dem Arbeitgeber vorzutragen
- Ansicht des Arbeitnehmers berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung
- › unbedingt Sachlage schriftlich festhalten und von Kollegen (MAV) bestätigen lassen (› Beweismittel)
Arbeitsschutz:
- Arbeitsschutzgesetz anhand der EU-Richtlinien
- › Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit, verbleibende Gefahr soll möglichst gering gehalten werden, Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen
- › Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sind zu berücksichtigen
- Mutterschutz
- Jugendschutz
- Schwerbehindertengesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Arbeitsstättenverordnung
- Maschinenschutzgesetz
- Medizingeräteverordnung
Arbeitszeit:
Wenn BAT gilt, dann Arbeitsbeginn ab Betreten der Arbeitsstelle, wenn nicht, dann auf Station nach dem Umziehen
Ambulanter Bereich: Fahrt zum Patient ist Arbeitszeit, wenn von Sozialstation angefahren wird. Wenn von Privatwohnung, dann Beginn mit Betreten der Patientenwohnung.
Gesetzliche Höchstarbeitszeit pro Tag: 8 Std.
Verlängerung auf 10 Std. möglich, aber Ausgleich innerhalb von 6 Monate
Ruhezeiten: alte Rechtssprechung: 11 Std.
Nachtarbeit: von 23 Uhr bis 6 Uhr, max. 10 Std., Ausgleich innerhalb von 4 Wochen
› Anspruch auf zusätzliche Freitage
Pausen: 6 Std. – 9 Std.› 30 Min. Pause
- 9 Std.› 45 Min. Pause
- Anspruch auf 15 freie Sonntage im Jahr
- Sonntagsarbeit muss unter der Woche ausgeglichen werden
Überstunden: geleistete Arbeitsstunden, die über Dienstplan hinausgehen
Mehrarbeit: 8 Std. übersteigende Arbeit
Mutterschutz:
- 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung darf nicht gearbeitet werden,
- keine schweren körperlichen Arbeiten
- keine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
- Erziehungsurlaub bis zu 36 Monate (es besteht Kündigungsschutz)
Jugendschutzgesetz:
- Arbeitszeit höchstens 8 Std. täglich (40 Std. wöchentlich). Wenn es an einem Tag kürzer, dann kann an den anderen Tagen Verlängerung bis 8,5 Std. möglich.
- Keine Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
- Pausen: Arbeit > 6 Std.› 60 min. Pause
- 5-Tage-Woche
- in KH und Pflegeheimen ist Wochenendarbeit erlaubt, aber Ausgleich und mind. 2 freie WE im Monat
- Urlaub nach Alter
- Keine Gefährlichen arbeiten
- Mind. 12 Std. zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn
Unfallverhütung:
- UVV sind auszuhängen
- Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vorgeschrieben
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind zur Verfügung zu stellen, ebenso Handschuhe
- Hebevorrichtungen
- Hygienepläne
- Arbeitnehmer hat Anweisungen im Bereich der UVV zu befolgen
- Schutzkleidung (Kittel sind keine Schutzkleidung)
- Wenn mehr als 20 Arbeitnehmer, dann Sicherheitsbeauftragter notwendig
- Gesonderte Toiletten für Mitarbeiter
- Mängel sind unverzüglich zu melden und zu beseitigen
Medizingeräteverordnung:
- Regelt Pflichten von Herstellern von medizinischen Geräten
- Betreiber muss Mitarbeiter einweisen
- Anwender muss entsprechend qualifiziert sein
- Funktionsfähigkeit muss vor Verwendung geprüft werden
Arbeitsunfall:
- Jeder noch so kleine Unfall muss meldet werden, da ansonsten Anerkennung als Arbeitsunfall nicht möglich ist.
- Wegeunfall
- (Schädigung der Wirbelsäule ist kein Arbeitsunfall)
Weitere Quellen zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Arbeitsrecht Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber