Definition, was ist ein Berufsbild?

Unter Berufsbild „versteht man die Beschreibung spezifischer Merkmale eines Berufs, durch die er sich von anderen Berufen abgrenzt. Gerade die Pflege“, welche Jahrhunderte lang als Heilhilfsberuf galt, muss sich eines Berufsbildes bedienen, um Eigenständigkeit zu verdeutlichen.

Die folgende Ausführung orientiert sich an den vom Deutschen Berufsverband staatlich anerkannter Altenpflegerinnen und Altenpfleger e. V. (DBVA) erarbeiteten und am 25. 3. 1980 verabschiedeten Berufsbild (3. Auflage 1993), sowie am vom Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) erarbeiteten gemeinsamen Berufsbild für Pflegeberufe (Krankenpflege / Kinderkrankenpflege/ Altenpflege / Krankenpflegehilfe). Ursprung des Berufsbildes für die Altenpflege.
Im Folgenden werden beschrieben:

1. Berufsbegriff
2. Ziele
3. Berufsaufgaben
4. Ausbildung, Fort- und Weiterbildung
5. Arbeitsbereiche


1. Berufsbegriff:

1.1. Altenpflege ist Lebenshilfe und für die Gesellschaft notwendige Dienstleistung und befasst sich mit gesunden und kranken Menschen aller Altersstufen.

Erläuterung:
Aus dem Begriff Lebenshilfe lassen sich ganzheitliche Grundsätze ableiten, wenn die persönliche Einstellung zur Ganzheit des Lebens gefunden wurde. Der Mensch ist Körper-Seele-Geist-Einheit, eingebunden in ein soziales Umfeld, entsprechend gestaltet Altenpflege notwendige Hilfen in allen Bereichen.
Aus der Formulierung für die Gesellschaft notwendige Dienstleistung lassen sich berufspolitische Ziele ableiten:
z. B. Leistungsgerechte Bezahlung, Anerkennung des Berufs in der Gesellschaft.

Schließlich lässt die Formulierung befasst sich mit gesunden und kranken Menschen aller Altersgruppen erkennen, dass Altenpflege alle Menschen mit einbezieht, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden:
z. B. lässt sich Angehörigenarbeit ableiten oder die Verpflichtung, mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.

1.2. Altenpflege leistet Hilfen zur Erhaltung, Anpassung oder Wiederherstellung der physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des Lebens.

Erläuterung:
Hier spiegelt sich die Verpflichtung der Altenpflege, den Menschen ganzheitlich zu betrachten und aus dieser Betrachtung heraus ganzheitliche Hilfen zu leisten.
Hilfe zur Selbsthilfe steht im Vordergrund, um Funktionen und Aktivitäten zu erhalten, anzupassen oder wiederherzustellen. Der Begriff leistet Hilfen beinhaltet eindeutig, dass aktivierende Unterstützung den Kern aller Bemühungen sein soll.

1.3 Altenpflege ist eine abgrenzbare Disziplin mit einem Gebiet von Wissen und Können, welches sich von anderen Fachgebieten des Gesundheitswesens unterscheidet.

Erläuterung:
Der Beruf der staatlich anerkannten Altenpflegerinnen und Altenpfleger ist der einzige Beruf innerhalb der Altenhilfe, der sich auf die Gesamtsituation der alten Menschen bezieht:
Altenpflege ist kompetente und ganzheitliche Unterstützung der Lebensgestaltung.

1.4. Altenpflege ist als eigenständiger Beruf und selbstständiger Teil des Gesundheitswesens für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die Planung, Ausführung und Bewertung der Pflege zuständig und für die eigene Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung verantwortlich.

Erläuterung:
Hier wird die heraus Führung aus dem Status des Heilhilfsberufes verdeutlicht. Eigenständigkeit bedeutet Anordnungs- und Durchführungskompetenz, d. h. Feststellung, Planung, Durchführung und Bewertung der Pflege obliegt den Pflegenden selbst.
Der sozialpflegerische, prophylaktische und organisatorische Bereich sind dabei besonders hervorzuheben. Hier bestimmt die Altenpflege selbst die Maßnahmen.
Diese Sichtweise bedeutet nicht die totale Abgrenzung von ärztlich delegierten Tätigkeiten, wie z. B. die Durchführung von Injektionen, die auch Teil unseres Berufs sind. Sie macht aber deutlich, wo AltenpflegerInnen Mithilfe bei Therapie und Diagnostik leisten und wo AltenpflegerInnen ihre eigene Anordnungs- und Durchführungskompetenz haben.
Die Verantwortlichkeit für Ausbildung beinhaltet auch die Mitarbeit von AltenpflegerInnen bei der Erstellung von Lehrplänen. Fort- und Weiterbildung ist berufliche Verpflichtung.
Somit wird deutlich gemacht, dass Altenpflege sich selbst definiert und als eigenständiger Beruf zu sehen ist.

1.5. Altenpflege stützt sich in der Ausübung des Berufs und in der Forschung auf eine pflegewissenschaftliche Basis und nützt dabei die Erkenntnisse und Methoden der Natur-, Geistes. Und Sozialwissenschaften.

Erläuterung:
Wissenschaftlich erarbeitete theoretische Pflegemodelle beschreiben den Menschen ganzheitlich und leiten daraus Forderungen für die Altenpflege ab. Sie bilden den Rahmen für Handlungen in Ausbildung und Praxis und liefern gleichzeitig die Begründungen derselben.
Mit empirischen Methoden wie vergleichenden Untersuchungen, statistischen Erhebungen werden z. B. die Wirksamkeit von Prophylaxen untersucht. Die Basis stellt zur Forschung die Daten zur Verfügung. Auch hier wird die Eigenständigkeit und Professionalität des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers verdeutlicht.

2. Ziele der Altenpflege:

Ziel der Altenpflege ist es, für die Würde, die Rechte und das Wohlbefinden alter Menschen und deren Angehörigen einzustehen. Planung und Gestaltung aller Dienste der Altenpflege sollen sich von folgenden Gedanken leiten lassen:
Unterstützung zu geben bei der Gestaltung des persönlichen Lebensraumes alter Menschen, ihre Kompetenzen zu schützen und zu fördern, sich an ihren individuellen Lebensgeschichten zu orientieren;
ihnen einen anerkannten Platz in der Gesellschaft zu sichern.
Im Einzelnen können das sein:

  • Die Würde des Menschen zu wahren.
  • Seine Rechte nicht zu verletzen.
  • Individuelle Bedürfnisse zu beachten und danach handeln.
  • Gesundheit fördern, Krankheit verhüten, Leiden lindern.
  • Gesundheit wieder herstellen.
  • Selbstständigkeit erhalten, fördern, unterstützen.
  • Eigenverantwortung der Betroffenen stärken.

Eine individuelle, ganzheitliche, geplante, an den Bedürfnissen des Menschen ausgerichtete, soziale Kompetenzen erhaltende und Kompetenzen schaffende Pflege zu betreiben.

  • Soziale Kompetenzen erhalten und neu schaffen.
  • Soziales Umfeld in die Pflege einbeziehen.
  • Pflegerische Versorgung gewährleisten.
  • Mithilfe bei Therapie und Diagnostik zu gewährleisten.
  • Pflege planerisch arbeiten.
  • Pflegetransparenz erzielen.
  • Im interdisziplinären Team mitarbeiten.
  • Psychosoziale Betreuung und Hilfen für das Pflegepersonal ermöglichen.

3. Berufsaufgaben:

Umfassende Aufgabe der staatlich anerkannten AltenpflegerInnen ist die Unterstützung bei der Lebensgestaltung. AltenpflegerInnen begleiten alte Menschen, sie wirken der möglichen Einengung und Verarmung des Lebensraumes entgegen.
In Beratung, Betreuung und Pflege unterstützen AltenpflegerInnen den alten Menschen, seine Welt und darin ein lebenswertes Leben zu sichern, einschließlich Sterbebegleitung.

Erklärung:
Das geschieht in seinem herkömmlichen Umfeld (Privathaushalt) oder auch in einem Ersatzhaushalt (Altenheim). Es entwickeln sich im Bereich der Altenhilfe ständig neue Arbeitsformen und Arbeitsfelder, die der Tendenz folgen, die Selbstbestimmung alter Menschen möglichst umfassend zu erhalten. Insofern ist eine Zusammenstellung nie als abgeschlossen zu betrachten. Die Aufgaben ergeben sich aus dem Unterstützungsbedarf alter Menschen und der notwendigen Organisation von Pflege.

Im Einzelnen können das sein:

  • Die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Probleme der anvertrauten Menschen zu erkennen und zu beurteilen,
  • unter Einbeziehung dieses Wissens individuelle und ganzheitliche Pflege zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.
  • Beim Verbleiben und der Wiedereingliederung in den Lebensraum alter Menschen mitzuwirken.
  • Menschen in ihrer letzten Lebensphase zu begleiten und dem Einzelnen ein würdiges Sterben zu ermöglichen.
  • Zum Wohle des alten Menschen, mit ihm, seinen Angehörigen und anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.
  • Alle an der Behandlung und Betreuung des Hilfebedürftigen Beteiligten im Rahmen des eigenen Aufgaben- und Kompetenzbereiches zu unterstützen.
  • Dem Pflegebedürftigen das entsprechend qualifizierte Pflegepersonal zuzuweisen.
  • An der Weiterentwicklung und Verbesserung von Pflegemethoden und Pflegetechniken mitzuarbeiten.
  • Erfahrungen, Fertigkeiten und Kenntnisse an den pflegerischen Nachwuchs weiterzugeben.
  • Hilfskräfte anzuleiten und zu überwachen.
  • Die eigene Berufsgruppe bei der Aus-Fort und Weiterbildung zu unterstützen.
  • Bei der Aus-Fort und Weiterbildung anderer Berufe im Gesundheitswesen mitzuwirken.
  • Pflegeforschung zu fördern, zu unterstützen, zu veranlassen und selbst durchzuführen.

4. Aus-Fort und Weiterbildung:

Die Bundesländer haben Ausbildungsregelungen getroffen. Sie erkennen die Ausbildung gegenseitig an.
Unterschiedlich geregelt sind z. B. die Anforderungen für den Zugang zur Ausbildung und die Dauer der Ausbildung. Sie liegt zwischen zwei und drei Jahren Gesamtdauer.
Ein bundesweit gültiges Ausbildungsgesetz befindet sich zurzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Hier geht es zu dem Entwurf.

Die in den einzelnen Ländern geltenden Regeln sind in den zuständigen Schulen, beim Berufsverband DBVA und den Arbeitsämtern zu erfahren.

Ausbildungsinhalte:

Die Ausbildung enthält theoretische und (fach-)praktische Anteile. Sie soll den Teilnehmer befähigen, die oben aufgeführten Ziele und Aufgaben in seiner Arbeit mit alten Menschen zu verwirklichen.
Der theoretische Unterricht vermittelt berufsspezifische Kenntnisse, bereitet auf die Fähigkeit zur Gestaltung von Beziehungen vor, schult die berufliche Selbsterfahrung und bahnt die Fähigkeit an, in der Altenpflege selbstständig, verantwortlich und begründet zu entscheiden und zu handeln.

Der fachpraktische Teil der Ausbildung soll unter Anleitung und Aufsicht von Praxisanbeterinnen, in Begleitung der Schule, die Fähigkeit vermitteln, im Team und selbstständig alte Menschen in ihrer Lebensgestaltung zu unterstützen. Er soll vielfältige Erfahrungen in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Altenhilfe ermöglichen.

Fort- und Weiterbildung

Die Altenpflege stellt hohe fachliche Ansprüche; alten pflegerisches und gerontologisches Wissen entwickeln sich ständig weiter.
Die Wahrnehmung von Fortbildung, die Aktualisierung des Wissens, der Fähigkeiten und des konzeptionellen Denkens gehören deshalb zu den Aufgaben staatlich anerkannter AltenpflegerInnen: beruflicher Stillstand bedeutet Rückschritt!

Als Weiterbildung im Sinne beruflicher Weiterqualifizierung bestehen u. a. folgende Möglichkeiten:

  • FachpflegerIn für Gerontopsychiatrie
  • FachpflegerIn für geriatrische Rehabilitation
  • Praxisanleiterin
  • Stationsleitung
  • Pflegedienstleitung
  • Heimleitung und Leitung ambulanter Pflegedienste
  • Lehrkraft für Altenpflege
  • Studiengänge im Bereich der Altenhilfe befinden sich im
  • Aufbau und sollen für Aufgaben der Leitung, der
  • Forschung und Ausbildung qualifizieren

5. Arbeitsbereiche:

Die staatlich anerkannten AltenpflegerInnen werden in allen Arbeitsfeldern der Altenhilfe tätig:
Im Einzelnen:

  • Altenheim
  • Altenwohnheim
  • Pflegeheim
  • Kurzzeitpflegestation
  • Sozialstation
  • Tagesstätte
  • Altenclubs
  • Tagesklinik
  • Geriatrisches Krankenhaus
  • Gerontopsychiatrie
  • Beratungsstelle für Angehörige
  • Sozialamt
  • In der Industrie

Es entwickeln sich im Bereich der Altenhilfe ständig neue Arbeitsformen und Arbeitsfelder, die der Tendenz folgen, die Selbstbestimmung alter Menschen möglichst umfassend zu erhalten. Deshalb ist diese Zusammenstellung nicht als abgeschlossen zu betrachten.

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