Altenpflege Ausbildung

Im deutschen Pflegeberufegesetz (Gesetz über die Pflegeberufe) wurden die drei bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Ausbildungsberuf zusammengeführt. Es ersetzt im Wesentlichen ab 2020 die beiden bisherigen Gesetze: Altenpflegegesetz von 2000, in Kraft seit 2003, und das Krankenpflegegesetz in der Neufassung von 2004.

Als Generalistische Pflegeausbildung wurden einige Modellprojekte unterschiedlicher Form und Ausbildungsdauer zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung/-berufe bezeichnet, die die drei bisher separaten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege und der Altenpflege schrittweise in einer einzigen, ebenfalls dreijährigen, Berufsausbildung zusammenführen sollten. Im Juli 2017 wurde zur Realisierung nach einer Vereinbarung innerhalb der Regierungskoalition ein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, das von der den Gesetzentwurf vorlegenden Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) genannt wurde; mit dem Entwurf vom 9. März 2016. Es umfasst 68 Paragraphen.

Wesentliche Inhalte beziehen sich auf die ab 2020 geltenden Zulassungsvoraussetzungen (i. d. R. mittlerer Schulabschluss), die Dauer von drei Jahren (oder bei Teilzeit bis zu fünf Jahre) sowie die Grundsätze einer bundesweit einheitlichen Finanzierung. Das hierbei zu absolvierende schul- oder universitätsinterne Curriculum beträgt zwei Jahre für die generalistische Phase und ein Jahr zur Spezialisierung. Eine Evaluation soll für die Beibehaltung oder Abschaffung der Berufe Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und Altenpfleger/in nach 2026 die Entscheidungsgrundlage liefern.[1] Auch ein Einstieg in eine akademische Ausbildung für Pflegende zum Wechsel in die Lehr- und Leitungsebene wird erwähnt. Weitere Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sind in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV[2] geregelt.

Eine wesentliche Neuheit ist die Definition von Vorbehaltsaufgaben (Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität), die nur durch Pflegefachfrauen oder -Männer beruflich durchgeführt werden dürfen.[3]

Im Rahmen von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs können „Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher [ärztlicher] Tätigkeiten“ vermittelt werden.[4]

Zu den Ausbildungszielen zählen auch explizit die fortlaufende Weiterentwicklung im Beruf und lebenslanges Lernen.[5]

Quelle für diesen Text https://de.wikipedia.org/wiki/Pflegeberufegesetz

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