Zivilrecht Übersicht in Deutschland
→ regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander
- Schuldrecht
- Familienrecht
- Arbeitsrecht usw.
Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Schuldrecht:
Inhalt: Rechte und Pflichten von Vertragsparteien
Geschäftsfähigkeit
Volle Geschäftsfähigkeit:
- Im Alter ab 18 Jahren
Beschränkte Geschäftsfähigkeit:
- zwischen 7 und 18 Jahren
- im Rahmen des Taschengeldes
- wirksame Erklärung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (heißt, dass Jugendlicher mit Erlaubnis der Eltern Arbeitsverhältnisse eingehen kann. Er ist dann im Rahmen dieses Rechtsgeschäftes unbeschränkt geschäftsfähig; gilt nicht für Ausbildungen)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Zivilrecht Übersicht in Deutschland
- 1.1 Schuldrecht:
- 1.2 Vertragsabschluss:
- 1.3 Vertragstypen:
- 1.4 Schadensersatzrecht:
- 1.4.1 Vertragliche Haftung
- 1.4.2 Umfang des Schadenersatzes:
- 1.4.3 Unerlaubte Handlung:
- 1.4.4 Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Krankenhaus:
- 1.4.5 Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt:
- 1.4.6 wegen Vertragsabschluss
- 1.4.7 Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Pflegepersonal
- 1.4.8 wegen Vertragsabschluss
- 1.4.9 aus unerlaubter Handlung
- 1.5 Erbrecht:
- 1.5.1 Erbfähigkeit:
- 1.5.2 Erbe umfasst:
- 1.5.3 Erbfolge:
- 1.5.4 Gesetzliche Erbfolge:
- 1.5.5 Ordnungsprinzip:
- 1.5.6 Stammesprinzip:
- 1.5.7 Repräsentationsprinzip:
- 1.5.8 Erbrecht des Ehegatten:
- 1.5.9 Erbrecht des nicht ehelichen Kindes:
- 1.5.10 testamentarische Erbfolge:
- 1.5.11 Testierfähigkeit:
- 1.5.12 eigenhändiges Testament:
- 1.5.13 Notarielles Testament:
- 1.5.14 3 Zeugen (Not-) Testament
- 1.5.15 gemeinschaftliches Testament:
- 1.5.16 Inhalt eines Testaments:
- 1.5.17 Erbeinsetzung:
- 1.5.18 Teilungsanordnung:
- 1.5.19 Vermächtnis:
- 1.5.20 Auflage:
- 1.5.21 Gesetzliches Erbrecht des Staates:
- 1.5.22 Ausschlagung des Erbes:
- 1.5.23 Pflichtteil:
- 1.6 Eherecht:
- 1.7 Weiter lesen auf Seite 2 …
Geschäftsunfähigkeit
- Geisteskranken
- Kinder unter 7 Jahren
Vertragsabschluss:
- durch 2 sich deckende Willenserklärungen
- Vertretung möglich
- Keine bestimmte Form erforderlich
- Ausnahmen: Kaufvertrag von Grundstücken, Ehevertrag
- Schriftform aus Beweiszwecken aber immer sinnvoll
- Anfechtung der (eigenen) Willenserklärung möglich → Vertrag kommt rückwirkend nicht zustande
Inhalt eines Vertrages:
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit:
= Freiheit, einen Vertrag abzuschließen (Ausnahme: Abschlusszwang im Bereich der Grundversorgung)
Inhaltsfreiheit
= Freiheit, den Inhalt eines Vertrages zu gestalten (Ausnahme: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gute Sitten)
Vertragstypen:
Kaufvertrag:
- Pflicht des Verkäufers: Übergabe der Ware
- Pflicht des Käufers: Abnahme und Kaufpreiszahlung
- Rückgängigmachen des Vertrages bei Vorliegen eines Mangels
- Verjährung der Gewährleistung nach 6 Monaten
Mietvertrag:
- verpflichtet zur Überlassung der Sache und zur Zahlung der Miete
Leihvertrag:
- führt zur unentgeltlichen Überlassung der Sache
Darlehensvertrag:
- die erhaltene Sache wird „verbraucht“
- vergleichbare Sachen müssen zurückgegeben werden
- Vereinbarung von Zinsen möglich
Dienstvertrag:
- verpflichtet zur Leistung von Diensten und zur Entlohnung
- ein bestimmtes Ereignis wird nicht geschuldet
- Behandlungsvertrag mit Arzt ist auch Dienstvertrag
Werkvertrag:
- verpflichtet die Herstellung eines bestimmten Werkes und Vergütung
- Vergütung muss erst gezahlt werden, wenn Werk hergestellt ist
Schadensersatzrecht:
Anspruch besteht:
Vertragliche Haftung
- Vertrag zwischen Geschädigten und Schädiger
- Schuldhafte (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Verletzung dieses Vertrages durch Vertragspartner oder Erfüllungsgehilfen
- Eintritt eines Schadens
- Verjährung in 30 Jahren
Umfang des Schadenersatzes:
- Personenschaden,
- Sachschaden,
- Vermögensschäden
- kein Schmerzensgeld
Unerlaubte Handlung:
- Schuldhafte (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Verletzung von:
Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht eines anderen durch Schädigenden - Eintritt des Schadens
- Eingeschränkte Haftung für Hilfskräfte
- Verjährung in 30 Jahren
Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Krankenhaus:
- wegen Vertragsabschluss
- Pflicht der Versorgung und Behandlung durch Arzt und Pflegepersonal
- Kein Schmerzensgeldanspruch
- aus unerlaubter Handlung
- Krankenhaus haftet für unerlaubte Handlung seiner Beschäftigten (auch Schmerzensgeld)
- Nur wenn es nicht ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung seiner Beschäftigten hat walten lassen
- wegen Organisationsverschulden
- Gewährleistung eines Mindeststandards durch den Krankenhausträger
- Fachaufsicht (Krankenhausträger überwacht Chefarzt → Oberärzte → Assistenten.)
- Bereitstellung funktionierender medizinischer Geräte und entsprechende Schulung des Personals
- Dokumentation und Aufklärung und Behandlung
- Sicherung des Privateigentums
- Sicherstellung ein notfallmäßigen Versorgung
- Aufsichtspflicht gegenüber behandlungsbedürftigen Kindern, hilfsbedürftigen Personen (Verwirrte etc.)
Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt:
-
wegen Vertragsabschluss
- bei „normal-Sterblichen“ entsteht kein Vertrag zwischen Arzt und Patienten
- bei Wahlleistungsversicherten, sprich P’s schon
- kein Schmerzensgeldanspruch
- aus unerlaubter Handlung
- Haftung bei ärztlichen Verschulden (z. B.: Nadel im Bauch vergessen)
Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Pflegepersonal
-
wegen Vertragsabschluss
- es kommt keine vertragliche Bindung zustande
aus unerlaubter Handlung
- Übernahmeverschulden als haftungsbegründendes Fehlverhalten
- Aufsichtspflichtverletzung auf Kinderstation ebenso bei schuldhaftem Verhalten des Pflegepersonals
Erbrecht:
Erbfähigkeit:
- Jeder Mensch kann erben, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes
- Jeder kann erben, sobald er gezeugt wurde
- Stirbt der Erbe nach dem Erbfall, so ist er Erbe geworden, und nun vererbt er weiter
Erbe umfasst:
- das gesamte Vermögen
- die gesamten Schulden
- alle vermögensbezogene Rechte und Pflichten des Erblassers
- höchstpersönliche Rechte erlöschen (z. B.: Vereinsmitgliedschaften)
Erbfolge:
- es gibt 2 Formen
- Gesetzliche Erbfolge und Testamentäre Erbfolge
- Testamentäre Erbfolge geht vor
Gesetzliche Erbfolge:
- zieht nur blutsverwandte und den Ehegatten in Betracht
- bestimmt durch drei Prinzipien:
Ordnungsprinzip
Einteilung der Blutsverwandten in Ordnungen – nähere Ordnungen gehen den anderen vor
Stammesprinzip
Innerhalb der Ordnungen Aufteilung der Stämme – jeder Stamm erbt gleich viel
Repräsentationsprinzip
Ordnungsprinzip:
- Ordnung: Abkömmlinge
- Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
- Ordnung: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
Solange Verwandte einer Ordnung vorhanden sind, schließen sie Verwandte einer ferneren Ordnung aus
Stammesprinzip:
Sind innerhalb einer Ordnung mehrere Erben vorhanden, bildet jeder Abkömmling einen Stamm. Jeder Stamm erbt dabei gleich viel.
Repräsentationsprinzip:
Sind innerhalb eines Stammes mehrere Erben vorhanden, so erbt der Erblasser am nächsten stehende Verwandte. Die weiter entfernten sind ausgeschlossen.
Erbrecht des Ehegatten:
- bei Berechnung kommt es auf das Vorhandensein weiterer Erben
- und auf den Güterstand der Ehegatten an
- Ehegatte erhält neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ der Erbschaft.
- … neben Verwandten der 2. Ordnung ½ der Erbschaft.
- … neben Verwandten der 3. Ordnung der Erbschaft alles!
- Erbteil wird bei Zugewinngemeinschaft um ¼ erhöht
- Erbteil bei Gütertrennung:
- kein Zugewinnausgleich
- sind noch 1 oder 2 Kinder vorhanden, erbt jeder zu gleichen Teilen
- ansonsten bleibt es bei ¼ für den Ehegatten
- Erbteil bei Gütergemeinschaft:
- Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung ¼
- Neben Verwandten der 2. und der 3. Ordnung ½
Erbrecht des nicht ehelichen Kindes:
- Gleichstellung des nicht ehelichen Kindes mit dem ehelichen
- Vorzeitiger Erbausgleich des nicht ehelichen Kindes zwischen 21 und 26 Lebensjahren möglich
testamentarische Erbfolge:
Testierfähigkeit:
- ab 16. Lebensjahre für ein notarielles Testament
- keine Testierfähigkeit bei „Bewusstseinsstörung“ oder Geisteskrankheit
eigenhändiges Testament:
- zwingende Voraussetzungen: handschriftlich geschrieben und unterschrieben
- kein Notar, kein Zeuge nötig
- von mehreren Testamenten gilt immer das letzte (Datum wichtig)
- Hinterlegung beim Amtsgericht möglich
Notarielles Testament:
- schon ab dem 16 Lebensjahr
- Testamentserrichtung bei schreib- und sprach-unfähigen Personen, am besten mit zweitem Notar oder Zeugen
3 Zeugen (Not-) Testament
- als Nottestament, wenn der Erblasser nicht mehr schreiben kann
- Voraussetzungen:
- Testierfähigkeit
- Hohe Todesgefahr
- Bürgermeister/Notar nicht erreichbar
- Mündliche Erklärung vor 3 Zeugen
- Anfertigung einer Niederschrift
- zwingender Inhalt der Niederschrift:
- Bezeichnung des Erblassers und der 3 Zeugen
- Erklärung des Erblassers
- Eigenhändige Unterschrift der 3 Zeugen nach Vorlesen der Niederschrift in Gegenwart des Erblassers
- Unterschrift des Erblassers, soweit er dazu in der Lage ist
- für 3 Monate gültig
gemeinschaftliches Testament:
- nur von Ehegatten
- handschriftlich verfasst und unterschrieben von einem Ehegatten
- mit unterschreiben von anderem Ehegatten
z. B.: „Wir setzen einander als Erben ein.“
- Besondere Form: Berliner Testament:
„Wir setzen einander als Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll unser Nachlass an die gemeinsamen Kinder gehen“
Inhalt eines Testaments:
Erbeinsetzung:
Bestimmung des Rechtsnachfolgers des Erblassers
Teilungsanordnung:
Wunsch des Erblassers, wie seine Vermögensgegenstände zu verteilen sind
Vermächtnis:
Einzelne Zuwendung an jemanden im Todesfall, ohne dass dieser Erbe wird
Auflage:
Erblasser bestimmt, dass der Erbe eine Leistung zu erbringen hat
Gesetzliches Erbrecht des Staates:
Der Staat erbt, wenn
- kein gesetzlicher und
- kein Testament Erbe vorhanden ist.
Ausschlagung des Erbes:
- gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen
- Pflichtteil trotz Ausschlagung möglich
Pflichtteil:
- kommt nur für nicht im Testament bedachte infrage
- nur möglich für
- Abkömmlinge des Erblassers
- Ehepartner
- Eltern, wenn keine Abkömmlinge
- „Enterben“ bedeutet, dass die Abkömmlinge oder der Ehepartner nun den Pflichtteil erhalten
- Ausschluss des Pflichtteils nur in Grenzen möglich
- Entzug des Pflichtanteils im Testament (nur möglich bei Tötungsversuch, körperliche Misshandlung oder sonstiges Verbrechen gegen den Erblasser oder seine nächsten Angehörigen)
- Erbunwürdigkeit (wird durch denjenigen geltend gemacht, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt)
- Gründe, die eine Anfechtung des Erbschaftiererbes rechtfertigen, können sein:
Tötung des Erblassers, Verhinderung des Abfassens eines Testaments durch den Erblasser, Testamentsfälschung
- Pflichtteilsanspruch = Geldanspruch in Höhe der ½ des Wertes des gesetzlichen Erbteils
- Verjährung des Anspruches auf den Pflichtteil nach 3 Jahren
Eherecht:
Umfasst rechtliche Beziehungen zwischen Ehepartnern
Zustandekommen der Ehe:
- Ehefähigkeit: mindestens 16 Jahre alt sein (der andere muss über 18 sein)
- Eheverbote: Heirat unter Verwandten einer Linie, Doppelehe
- Eheschließung: Standesbeamter, gleichzeitige Anwesenheit beider Verlobter
Eheliches Güterrecht:
Zugewinngemeinschaft:
- Gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist
- Nur der in der Ehezeit erzielte Zugewinn wird bei Beendigung des Güterstandes aufgeteilt
- Bei Tod bekommt der Überlebende ¼ des Nachlasses anstelle des Zugewinnausgleichs dazu
Gütertrennung:
- Muss mit notariellem Vertrag vereinbart werden
- Die Vermögensmassen der Ehefrau und des Ehemanns bleiben getrennt
- Kein Ausgleich im Fall des Todes oder der Scheidung
Gütergemeinschaft:
Muss mit notariellem Vertrag vereinbart werden
Das Vermögen des Ehemanns und der Ehefrau werden im Wesentlichen ein gemeinsames Vermögen
Voraussetzung für den Antrag und scheitern der Ehe
Getrennt lebend unter 1 Jahr:
- Die Fortsetzung der Ehe muss eine unzumutbare Härte darstellen
- z. B.: bei schwere körperliche oder seelischer Misshandlung
Getrennt leben, mindestens 1 Jahr:
- Beide Ehegatten haben die Scheidung beantragt oder einer beantragt und der andere stimmt zu
- Einvernehmliche Scheidung
Getrennt leben seit 3 Jahren:
- Wenn Sie 1 Jahr getrennt eben und einer der Ehepartner sich nicht scheiden lassen will, so muss er nachweisen, dass diese Ehe gescheitert ist (z. B.: Alkoholmissbrauch)
- Gelingt der Nachweis nicht, so muss er mindestens 3 Jahre vom Partner getrennt leben.
- Ansonsten keine weiteren Voraussetzungen (auch keine Zustimmung)
Scheidungsfolgen:
Das Gericht entscheidet in jedem Fall über die Scheidung, das Sorgerecht für Kinder, auf Antrag eines Elternteiles und über den Versorgungsausgleich.
-
Elterliches Sorgerecht:
- grundsätzlich erhalten beide Eltern das Sorgerecht
- aber jeder Elternteil kann das alleinige Sorgerecht beantragen
- Entscheidend ist das Wohl des Kindes
- Dem anderen Elternteil bleibt das Umgangs- und Besuchsrecht
- Gemeinsames Sorgerecht heißt: Vertretung des Kindes nur gemeinsam möglich (z. B.: bei OP-Zustimmung)
- Elterliche Sorge umfasst die
- Personensorge:
- Sorge für das leibliche Wohl
- Erziehung
- Aufsicht
- Bestimmung des Aufenthaltes
- Regelung des Umganges
- Vermögenssorge:
- Vermögensverwaltung
-
Versorgungsausgleich:
- meint eine gleichmäßige Aufteilung der erworbenen Versorgungsansprüche unter den geschiedenen Ehegatten
- Versorgungsansprüche sind durch die Arbeit während der Ehezeit entstanden (z. B.: Pensionen, gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und evtl. private Rentenversicherungen)
-
Zugewinnausgleich:
- beim Güterstand der Gütertrennung unproblematisch
- beim Güterstand der Gütergemeinschaft wird nach Bereinigung der Verbindlichkeiten das Gesamtgut geteilt
- beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden (Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen)
- Teilung des Hausrates
-
Unterhalt:
- kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt
- Unterhaltsberechtigung wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder
- Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
- Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei Wiederheirat
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Weitere Quellen zum Zivilrecht in Deutschland
Zivilrecht in Deutschland: Was ist das private Recht?
Zivilrecht