Autor/in: Cordula

Zivilrecht Übersicht in Deutschland

→ regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander

  • Schuldrecht
  • Familienrecht
  • Arbeitsrecht usw.

Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schuldrecht:

Inhalt: Rechte und Pflichten von Vertragsparteien

Geschäftsfähigkeit

Volle Geschäftsfähigkeit:

  • Im Alter ab 18 Jahren

Beschränkte Geschäftsfähigkeit:

  • zwischen 7 und 18 Jahren
  • im Rahmen des Taschengeldes
  • wirksame Erklärung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (heißt, dass Jugendlicher mit Erlaubnis der Eltern Arbeitsverhältnisse eingehen kann. Er ist dann im Rahmen dieses Rechtsgeschäftes unbeschränkt geschäftsfähig; gilt nicht für Ausbildungen)

Inhaltsverzeichnis


Geschäftsunfähigkeit

  • Geisteskranken
  • Kinder unter 7 Jahren

Vertragsabschluss:

  • durch 2 sich deckende Willenserklärungen
  • Vertretung möglich
  • Keine bestimmte Form erforderlich
  • Ausnahmen: Kaufvertrag von Grundstücken, Ehevertrag
  • Schriftform aus Beweiszwecken aber immer sinnvoll
  • Anfechtung der (eigenen) Willenserklärung möglich → Vertrag kommt rückwirkend nicht zustande

Inhalt eines Vertrages:

Vertragsfreiheit

Abschlussfreiheit:

= Freiheit, einen Vertrag abzuschließen (Ausnahme: Abschlusszwang im Bereich der Grundversorgung)

Inhaltsfreiheit

= Freiheit, den Inhalt eines Vertrages zu gestalten (Ausnahme: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gute Sitten)

Vertragstypen:

Kaufvertrag:

  • Pflicht des Verkäufers: Übergabe der Ware
  • Pflicht des Käufers: Abnahme und Kaufpreiszahlung
  • Rückgängigmachen des Vertrages bei Vorliegen eines Mangels
  • Verjährung der Gewährleistung nach 6 Monaten

Mietvertrag:

  • verpflichtet zur Überlassung der Sache und zur Zahlung der Miete

Leihvertrag:

  • führt zur unentgeltlichen Überlassung der Sache

Darlehensvertrag:

  • die erhaltene Sache wird   „verbraucht“
  • vergleichbare Sachen müssen zurückgegeben werden
  • Vereinbarung von Zinsen möglich

Dienstvertrag:

  • verpflichtet zur Leistung von Diensten und zur Entlohnung
  • ein bestimmtes Ereignis wird nicht geschuldet
  • Behandlungsvertrag mit Arzt ist auch Dienstvertrag

Werkvertrag:

  • verpflichtet die Herstellung eines bestimmten Werkes und Vergütung
  • Vergütung muss erst gezahlt werden, wenn Werk hergestellt ist

Schadensersatzrecht:

Anspruch besteht:

Vertragliche Haftung

  • Vertrag zwischen Geschädigten und Schädiger
  • Schuldhafte (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Verletzung dieses Vertrages durch Vertragspartner oder Erfüllungsgehilfen
  • Eintritt eines Schadens
  • Verjährung in 30 Jahren

Umfang des Schadenersatzes:

  • Personenschaden,
  • Sachschaden,
  • Vermögensschäden
  •  kein Schmerzensgeld

Unerlaubte Handlung:

  • Schuldhafte (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Verletzung von:
    Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht eines anderen durch Schädigenden
  • Eintritt des Schadens
  • Eingeschränkte Haftung für Hilfskräfte
  • Verjährung in 30 Jahren

Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Krankenhaus:

  • wegen Vertragsabschluss
  • Pflicht der Versorgung und Behandlung durch Arzt und Pflegepersonal
  • Kein Schmerzensgeldanspruch
  • aus unerlaubter Handlung
  • Krankenhaus haftet für unerlaubte Handlung seiner Beschäftigten (auch Schmerzensgeld)
  • Nur wenn es nicht ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung seiner Beschäftigten hat walten lassen
  • wegen Organisationsverschulden
  • Gewährleistung eines Mindeststandards durch den Krankenhausträger
    • Fachaufsicht (Krankenhausträger überwacht Chefarzt → Oberärzte Assistenten.)
    • Bereitstellung funktionierender medizinischer Geräte und entsprechende Schulung des Personals
    • Dokumentation und Aufklärung und Behandlung
    • Sicherung des Privateigentums
    • Sicherstellung ein notfallmäßigen Versorgung
    • Aufsichtspflicht gegenüber behandlungsbedürftigen Kindern, hilfsbedürftigen Personen (Verwirrte etc.)

Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt:

  • wegen Vertragsabschluss

  • bei „normal-Sterblichen“ entsteht kein Vertrag zwischen Arzt und Patienten
  • bei Wahlleistungsversicherten, sprich P’s schon
  • kein Schmerzensgeldanspruch
  • aus unerlaubter Handlung
  • Haftung bei ärztlichen Verschulden (z. B.: Nadel im Bauch vergessen)

Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Pflegepersonal

  • wegen Vertragsabschluss

  • es kommt keine vertragliche Bindung zustande

    aus unerlaubter Handlung

  • Übernahmeverschulden als haftungsbegründendes Fehlverhalten
  • Aufsichtspflichtverletzung auf Kinderstation ebenso bei schuldhaftem Verhalten des Pflegepersonals

Erbrecht:

Erbfähigkeit:

  • Jeder Mensch kann erben, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes
  • Jeder kann erben, sobald er gezeugt wurde
  • Stirbt der Erbe nach dem Erbfall, so ist er Erbe geworden, und nun vererbt er weiter

Erbe umfasst:

  • das gesamte Vermögen
  • die gesamten Schulden
  • alle vermögensbezogene Rechte und Pflichten des Erblassers
  • höchstpersönliche Rechte erlöschen (z. B.: Vereinsmitgliedschaften)

Erbfolge:

  • es gibt 2 Formen
  • Gesetzliche Erbfolge und Testamentäre Erbfolge
  • Testamentäre Erbfolge geht vor

Gesetzliche Erbfolge:

  • zieht nur blutsverwandte und den Ehegatten in Betracht
  • bestimmt durch drei Prinzipien:

Ordnungsprinzip

Einteilung der Blutsverwandten in Ordnungen – nähere Ordnungen gehen den anderen vor

Stammesprinzip

Innerhalb der Ordnungen Aufteilung der Stämme – jeder Stamm erbt gleich viel

Repräsentationsprinzip

Ordnungsprinzip:

  • Ordnung: Abkömmlinge
  • Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
  • Ordnung: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge

Solange Verwandte einer Ordnung vorhanden sind, schließen sie Verwandte einer ferneren Ordnung aus

Stammesprinzip:

Sind innerhalb einer Ordnung mehrere Erben vorhanden, bildet jeder Abkömmling einen Stamm. Jeder Stamm erbt dabei gleich viel.

Repräsentationsprinzip:

Sind innerhalb eines Stammes mehrere Erben vorhanden, so erbt der Erblasser am nächsten stehende Verwandte. Die weiter entfernten sind ausgeschlossen.

Erbrecht des Ehegatten:

  • bei Berechnung kommt es auf das Vorhandensein weiterer Erben
  • und auf den Güterstand der Ehegatten an
  • Ehegatte erhält neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ der Erbschaft.
  • … neben Verwandten der 2. Ordnung ½ der Erbschaft.
  • … neben Verwandten der 3. Ordnung der Erbschaft alles!
  • Erbteil wird bei Zugewinngemeinschaft um ¼ erhöht
  • Erbteil bei Gütertrennung:
    • kein Zugewinnausgleich
    • sind noch 1 oder 2 Kinder vorhanden, erbt jeder zu gleichen Teilen
    • ansonsten bleibt es bei ¼ für den Ehegatten
  • Erbteil bei   Gütergemeinschaft:
    • Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung ¼
    • Neben Verwandten der 2. und der 3. Ordnung ½

Erbrecht des nicht ehelichen Kindes:

  • Gleichstellung des nicht ehelichen Kindes mit dem ehelichen
  • Vorzeitiger Erbausgleich des nicht ehelichen Kindes zwischen 21 und 26 Lebensjahren möglich

testamentarische Erbfolge:

Testierfähigkeit:

  • ab 16. Lebensjahre für ein notarielles Testament
  • keine Testierfähigkeit bei „Bewusstseinsstörung“ oder Geisteskrankheit

eigenhändiges Testament:

  • zwingende Voraussetzungen: handschriftlich geschrieben und unterschrieben
  • kein Notar, kein Zeuge nötig
  • von mehreren Testamenten gilt immer das letzte (Datum wichtig)
  • Hinterlegung beim Amtsgericht möglich

Notarielles Testament:

  • schon ab dem 16 Lebensjahr
  • Testamentserrichtung bei schreib- und sprach-unfähigen Personen, am besten mit zweitem Notar oder Zeugen

3 Zeugen (Not-) Testament

  • als Nottestament, wenn der Erblasser nicht mehr schreiben kann
  • Voraussetzungen:
    • Testierfähigkeit
    • Hohe Todesgefahr
    • Bürgermeister/Notar nicht erreichbar
    • Mündliche Erklärung vor 3 Zeugen
    • Anfertigung einer Niederschrift
  • zwingender Inhalt der Niederschrift:
    • Bezeichnung des Erblassers und der 3 Zeugen
    • Erklärung des Erblassers
    • Eigenhändige Unterschrift der 3 Zeugen nach Vorlesen der Niederschrift in Gegenwart des Erblassers
    • Unterschrift des Erblassers, soweit er dazu in der Lage ist
  • für 3 Monate gültig

gemeinschaftliches Testament:

  • nur von Ehegatten
  • handschriftlich verfasst und unterschrieben von einem Ehegatten
  • mit unterschreiben von anderem Ehegatten

z. B.: „Wir setzen einander als Erben ein.“

  • Besondere Form: Berliner Testament:

„Wir setzen einander als Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll unser Nachlass an die gemeinsamen Kinder gehen“

Inhalt eines Testaments:

Erbeinsetzung:

Bestimmung des Rechtsnachfolgers des Erblassers

Teilungsanordnung:

Wunsch des Erblassers, wie seine Vermögensgegenstände zu verteilen sind

Vermächtnis:

Einzelne Zuwendung an jemanden im Todesfall, ohne dass dieser Erbe wird

Auflage:

Erblasser bestimmt, dass der Erbe eine Leistung zu erbringen hat

Gesetzliches Erbrecht des Staates:

Der Staat erbt, wenn

  • kein gesetzlicher und
  • kein Testament Erbe vorhanden ist.

Ausschlagung des Erbes:

  • gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen
  • Pflichtteil trotz Ausschlagung möglich

Pflichtteil:

  • kommt nur für nicht im Testament bedachte infrage
  • nur möglich für
    • Abkömmlinge des Erblassers
    • Ehepartner
    • Eltern, wenn keine Abkömmlinge
  • „Enterben“ bedeutet, dass die Abkömmlinge oder der Ehepartner nun den Pflichtteil erhalten
  • Ausschluss des Pflichtteils nur in Grenzen möglich
    • Entzug des Pflichtanteils im Testament (nur möglich bei Tötungsversuch, körperliche Misshandlung oder sonstiges Verbrechen gegen den Erblasser oder seine nächsten Angehörigen)
    • Erbunwürdigkeit (wird durch denjenigen geltend gemacht, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt)
  • Gründe, die eine Anfechtung des Erbschaftiererbes rechtfertigen, können sein:

Tötung des Erblassers, Verhinderung des Abfassens eines Testaments durch den Erblasser, Testamentsfälschung

  • Pflichtteilsanspruch = Geldanspruch in Höhe der ½ des Wertes des gesetzlichen Erbteils
  • Verjährung des Anspruches auf den Pflichtteil nach 3 Jahren

Eherecht:

Umfasst rechtliche Beziehungen zwischen Ehepartnern

Zustandekommen der Ehe:

  • Ehefähigkeit: mindestens 16 Jahre alt sein (der andere muss über 18 sein)
  • Eheverbote: Heirat unter Verwandten einer Linie, Doppelehe
  • Eheschließung: Standesbeamter, gleichzeitige Anwesenheit beider Verlobter

Eheliches Güterrecht:

Zugewinngemeinschaft:

  • Gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist
  • Nur der in der Ehezeit erzielte Zugewinn wird bei Beendigung des Güterstandes aufgeteilt
  • Bei Tod bekommt der Überlebende ¼ des Nachlasses anstelle des Zugewinnausgleichs dazu

Gütertrennung:

  • Muss mit notariellem Vertrag vereinbart werden
  • Die Vermögensmassen der Ehefrau und des Ehemanns bleiben getrennt
  • Kein Ausgleich im Fall des Todes oder der Scheidung

Gütergemeinschaft:

Muss mit notariellem Vertrag vereinbart werden
Das Vermögen des Ehemanns und der Ehefrau werden im Wesentlichen ein gemeinsames Vermögen

Voraussetzung für den Antrag und scheitern der Ehe

Getrennt lebend unter 1 Jahr:

  • Die Fortsetzung der Ehe muss eine unzumutbare Härte darstellen
  • z. B.: bei schwere körperliche oder seelischer Misshandlung

Getrennt leben, mindestens 1 Jahr:

  • Beide Ehegatten haben die Scheidung beantragt oder einer beantragt und der andere stimmt zu
  • Einvernehmliche Scheidung

Getrennt leben seit 3 Jahren:

  • Wenn Sie 1 Jahr getrennt eben und einer der Ehepartner sich nicht scheiden lassen will, so muss er nachweisen, dass diese Ehe gescheitert ist (z. B.: Alkoholmissbrauch)
  • Gelingt der Nachweis nicht, so muss er mindestens 3 Jahre vom Partner getrennt leben.
  • Ansonsten keine weiteren Voraussetzungen (auch keine Zustimmung)

Scheidungsfolgen:

Das Gericht entscheidet in jedem Fall über die Scheidung, das Sorgerecht für Kinder, auf Antrag eines Elternteiles und über den Versorgungsausgleich.

  • Elterliches Sorgerecht:

  • grundsätzlich erhalten beide Eltern das Sorgerecht
  • aber jeder Elternteil kann das alleinige Sorgerecht beantragen
  • Entscheidend ist das Wohl des Kindes
  • Dem anderen Elternteil bleibt das Umgangs- und Besuchsrecht
  • Gemeinsames Sorgerecht heißt: Vertretung des Kindes nur gemeinsam möglich (z. B.: bei OP-Zustimmung)
  • Elterliche Sorge umfasst die
    • Personensorge:
  • Sorge für das leibliche Wohl
  • Erziehung
  • Aufsicht
  • Bestimmung des Aufenthaltes
  • Regelung des Umganges
    • Vermögenssorge:
  • Vermögensverwaltung
  • Versorgungsausgleich:

  • meint eine gleichmäßige Aufteilung der erworbenen Versorgungsansprüche unter den geschiedenen Ehegatten
  • Versorgungsansprüche sind durch die Arbeit während der Ehezeit entstanden (z. B.: Pensionen, gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und evtl. private Rentenversicherungen)
  • Zugewinnausgleich:

  • beim Güterstand der Gütertrennung unproblematisch
  • beim Güterstand der Gütergemeinschaft wird nach Bereinigung der Verbindlichkeiten das Gesamtgut geteilt
  • beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden (Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen)
  • Teilung des Hausrates
  • Unterhalt:

  • kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt
  • Unterhaltsberechtigung wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder
  • Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
  • Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei Wiederheirat

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Weitere Quellen zum Zivilrecht in Deutschland
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Zivilrecht in Deutschland: Was ist das private Recht?
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