Allgemeine Rechtsgrundlagen
Rechtsquellen
- Grundgesetz (GG)
- Gesetze
Bundesgesetze
Landesgesetze
- Verträge
- Satzung
- Verordnungen
- Richterrecht
Altersstufen im Recht
- Rechtsfähigkeit: ab Geburt
- Geschäftsfähigkeit: ab 18 Jahre
Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeine Rechtsgrundlagen
(beschränkte Geschäftsfähigkeit: ab 7 Jahre), verankert im BGB
- Deliktsfähigkeit (sorgfaltswidrige Rechtsverletzung): ab 18 Jahre
(beschränkte Deliktsfähigkeit: ab 7 Jahre), verankert im BGB
- Strafmündigkeit: ab 14 Jahre
(öffentliches Recht), verankert im StGB
– Zivilrecht = Bürger gegen Bürger
– Öffentliches Recht = Staat gegen Bürger
– Es gibt verschiedene strafen:
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe
– Im Jugendstrafrecht gibt es zusätzlich noch Sozialstunden und Wochenendarrest.
Bis 18 Jahren gilt im jeden Fall das Jugendstrafrecht. Bis zum 21. Lebensjahr wird dann noch entschieden, ob der Straftäter nach dem Erwachsenenstrafrecht oder nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wird.
- Das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht, da der Staat den Täter anklagt.
- Der Schadensersatz und das Schmerzensgeld gehören zum Zivilrecht, da der Bürger vom
Bürger den Schaden ersetzt haben möchte.
- Die meisten Klagen gehen zum Amtsgericht.
Wenn es härtere Straftaten sind, gehen diese Klagen zu höhere Gerichte (Landesgericht, Oberlandesgericht.)
- Schöffengericht = 1 Berufsrichter und 2 Zivilpersonen
- Schöffe kann jeder werden, der keine Vorstrafen hat und nicht juristisch belastet ist (z. B. Anwalt).
– Als Schöffe vor Gericht tätig zu sein ist ebenso, zwang, wie eine Zeugenaussage zu machen
und kann ebenfalls bestraft werden, wenn man nicht erscheint.
Fahrlässige Körperverletzung StGB § 229
- Tatbestand:
objektiv
das, was passiert ist, ist der Sachverhalt
(Bewohner/in die falschen Medikamente gegeben, Bewohner/in trägt schwere Schäden davon, ist deshalb schwer erkrankt)
(Körperverletzung = gegen den willen, die Haare schneiden, waschen, gegen den willen, Nahrung vorenthalten.)
subjektiv
– Vorsatz: – bewusst und gewollt
(heißt nicht, dass ich es geplant habe. Aber ich weiß, wenn ich es tue, tut dem anderen dies weh)
– billigend in Kauf genommen
– fahrlässig:
– Verletzung der Sorgfaltspflicht
wenn der Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt ist, handelt es sich um eine Rechtfertigung. Es muss da aber noch geklärt werden, ob dieser Tatbestand ebenfalls erfüllt wird.
- Rechtswidrigkeit:
immer, außer bei Rechtfertigungsgründen:
Einwilligung (durch Gestik, Mimik, schriftlich, mündlich oder stumm)
(Demente Menschen müssen nicht geschäftsfähig zu sein, um eine Einwilligung abzulegen).
– Notwehr / Nothilfe StGB § 32
– rechtfertigender Notstand StGB § 34
- Schuld
Es wird überprüft, ob die Person wirklich schuldfähig oder nicht.
Immer schuldfähig außer:
– Schuldunfähigkeit StGB § 20 (fehlende Einsicht zur unrecht der Tat)
– verminderte Schuldfähigkeit StGB § 21
wenn alle 3 Punkte / Elemente erfüllt worden sind, kommt es zu einer Anklage. Wenn aber nur 1 Punkt nicht erfüllt werden kann, dann fällt die Klage.
Vergehen:
Nur strafbar, wenn es im Gesetz dabeisteht.
Alles was nicht Verbrechen ist
Verbrechen:
Alles, was mit einer Straftat von 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar.
Arten der Begehung von Straftaten
- Versuch
Ansetzen zur Tat ohne Taterfolg.
Nur strafbar, wenn es im Gesetz dabei steht oder wenn es sich um ein Verbrechen
handelt.
- Täterschaft / Mittäterschaft
Ausführen der Tat.
- Beihilfe
- Anstiftung
Wir wie der Täter bestraft
- Mitteltäterschaft
Andere zum Mittel zum Zweck für eine Tat benutzen. Jemanden unwissentlich zu einer Straftat auffordern.
- Unterlassung
Eine Straftat begehen, durch unterlassene Hilfeleistung, nicht eingreifen.
Delikte
- Gegen die körperliche Unversehrtheit
› Körperverletzung § 223
› Totschlag § 212
› Mord § 211
› Tötung auf Verlangen § 216
› Aussetzung § 221
› Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225
- Gegen Eigentum / Vermögen
› Diebstahl § 242
› Unterschlagung § 225
› Betrug § 263 (vorspielen falscher Tatsachen, Vermögensaneignung anderer Menschen, Irrtumserregung)
› Untreue § 266 (wenn ich Geld vom Bewohner anvertraut bekommen habe, um dies z. B. auf sein Konto zu überweisen, aber ich das Geld auf mein eigenes Konto überweise oder es einfach ausgebe).
› Sachbeschädigung § 303
- Gegen Freiheit der Person
› Nötigung § 240 (eine Person zu etwas zwingen, was sie nicht will)
› Freiheitsberaubung, § 239
- Gegen die Ehre
› Beleidigung § 185 (auch konkludent = ohne Worte, stumm)
› üble nachrede § 186 (z. B. wenn ich etwas erzählt bekomme, was nicht stimmt, ich es aber nicht weiß und weitererzähle. Rum tratschen, was ich über 100 Ecken gehört habe).
› Verleumdung § 187 (wenn ich was erzählt bekommen, was nicht stimmt, ich es aber weiß, dass es falsch ist, jedoch trotzdem weitererzähle).
- Gegen den persönlichen Frieden – und Geheimnismissbrauch
› Datenschutz
› Hausfriedensbruch
› Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 (Krankheiten, Pflegedokumentation, Testament, Kontoauszüge)
› Verletzung des Briefgeheimnisses § 202
Anspruchsgrundlage für Schadensersatz und Schmerzensgeld
- aus Vertrag:
es haften:
– Einrichtung
› Träger
› Ggf. für Erfüllungsgehilfen
Es gibt nur Schadensersatz, kein Schmerzensgeld!
- Aus Delikt: §§ 823 ff BGB
es haften:
- Pflegeperson
- PDL
- Einrichtung / Heim
- Träger
- Ggf. für Verrichtungsgehilfen, wenn nicht sorgfältig ausgewählt oder direkt beim Organisationsverschulden
Es gibt Schadensersatz und Schmerzensgeld!
Man kann aus Vertrag und Delikt haften. Aber ich als Angestellte nur aus Delikt (weil ich keinen Vertrag mit den Bewohnern / Patienten habe).
– Organisationsverschulden:
Da haftet man direkt aus Delikt (man benötigt dafür keinen
Verrichtungsgehilfen)
(z. B. die Dienstpläne sind so geschrieben, dass zur Urlaubszeit weniger
Personal im Dienst ist und zu diesem Zeitpunkt passiert etwas mit dem
Bewohner / Patient mangels Personal. Somit haftet ggf. die Stationsleitung,
PDL, Heimleitung, Träger).
› Erfüllungsgehilfe:
gibt es nur aus Vertrag
Das Heim ist Erfüllungsgehilfe des Trägers. Hilft diesem bei der Erfüllung.
Des Vertrages.
› Verrichtungsgehilfe:
Gibt es nur aus Delikt
Jemanden die Arbeit verrichten lassen.
Deliktshaftung
- Sorgfaltspflichtverletzung
- Schaden vorhersehbar
- Schaden vermeidbar
Verschuldung = wenn jemand etwas vorsätzlich oder fahrlässig macht, ist es Verschuldung
Delegation ärztlicher Tätigkeit an Pflegekräfte
z. B.
- Katheter
- Medikamente
- Infusion / Injektion
- Absaugen
- Wundversorgung
- Sauerstoffgabe
- Blutentnahme
- PEG
- Digitales ausräumen
- .
Dies sind Beispiele für eine rechtlich gesehene Körperverletzung.
- Einwilligung des Bewohner/in / Patient
› Maßnahme nach Information durch den Arzt (der Bewohner/in / Patient muss ausreichend über die geplante Maßnahme unterrichtet sein)
› in Durchführung durch Pflegekraft (Bewohner/in / Patient muss mit der Pflegekraft einverstanden sein, die die Maßnahme durchführt)
- Verordnung durch den Arzt
› präzise (konkrete angaben: welches Medikament, in welche Dosis, wann)
› schriftlich
- Tätigwerden des Arztes nicht erforderlich
(Ich muss selbst entscheiden, ob ich mir die Tätigkeit zu trauen oder nicht. Z. B. wenn präzise Anweisungen muss ich durchführen, es sei denn es wird für mich oder den Bewohner/in / Patient gefährlich respektive Schäden davon getragen werden, muss ich den Arzt informieren.)
- Befähigung der Pflegekraft
› formelle Befähigung (es muss schriftlich vorhanden sein: Examen, Zusatzqualifikation)
› materielle Befähigung (richtige Handhabung, bekanntes Gerät, sicherer Umgang mit den Materialien, sicheres / steriles Material)
- Bereitschaft der Pflegekraft
(Kann ich es? Weiß ich genug darüber? Will ich das machen? Habe ich es schon mal unter Anleitung gemacht? Bin ich körperlich, geistig, seelisch dazu bereit ?)
Im Notfall habe ich kein Verweigerungsrecht!
Welche ärztliche Tätigkeiten dürfen delegiert werden
- Injektionen (i.m., s.c., i.v.) / Infusionen / Blutentnahme
- Katheter (wird genau wie i.m. Injektion gehandhabt)
- Medikamente (kommt auf das Medikament an: kenn ich die Wirkung / Nebenwirkung)
- Wundversorgung
- Blutdruck messen (Risikofaktoren sehr gering)
- Sauerstoffgabe (nur geringe Sauerstoffmenge verabreichen› Erstickungsgefahr)
- Sonden legen (kann gefährlich / lebensgefährlich sein› Nasogastrale Sonde – ja, PEG – nein)
Verantwortlichkeit für delegierte Tätigkeiten
- Verordnungsverantwortung: liegt immer beim Arzt (Diagnose, Therapie)
- Handlungsverantwortung: Pflegekraft
- Verantwortung für Auswahl und Qualifikation der Pflegekräfte: Einrichtung
- Dienstaufsicht: Heimleitung (nicht unbedingt vom Fach)
- Fachaufsicht: PDL (ist vom Fach)
Geschäftsführung ohne Auftrag
Es ist rechtmäßig, wenn
- objektiv im Interesse des Betroffenen
- subjektiv dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht
– Ausnahmen: öffentliches Interesse (wenn es nicht nur seinen eigenen Leben
damit schadet, sondern auch das von anderen Menschen, z. B.
Seuchen, SRSA)
Schutz der Privatsphäre
› Schweigepflicht
Bzgl. Geheimnisse = persönliche Tatsachen, die nur einer oder wenigen Personen bekannt ist (Krankheiten, Kummer)
Bezieht sich auf einzelne Personen.
Es ist ein Straftatbestand.
Gilt auch vor Gericht.
› Verschwiegenheitspflicht
Bezieht sich auf die Umstände der Betriebsinternen Angelegenheiten (Vorkommnisse, Probleme).
Ist eine Pflicht gegenüber des Arbeitgebers diese einzuhalten (steht evtl. im Vertrag, ist ansonsten immer gültig).
Ist keine Straftat, kann aber zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen (z. B. Kündigung). Der Verstoß ist eine Vertragsverletzung.
› Datenschutz
Sind Daten über die Person, z. B. persönliche Daten vom Bewohner/in / Patient (Name, Geburtsdatum, Adresse) oder Sozialleistungsträger (z. B. Arbeitsamt, Sozialamt, Krankenkasse, Rentenversicherung)
Zu Unrecht gespeicherte Daten müssen umgehend gelöscht werden.
1. Versicherungen
- Haftpflichtversicherung
› Private
Kommt für Schäden auf, die unabsichtlich zustande gekommen sind, durch
andere Personen im privaten Bereich
› Berufs – / Betriebshaftpflichtversicherung
Es ist keine Verpflichtung des Arbeitnehmers.
Kommt für unabsichtlich verursacht Schäden im beruflichen Bereich auf.
Die Haftpflichtversicherung kommt für fahrlässig (grob, leicht) verursachte Schäden auf. Meistens sind nur leichte Fahrlässigkeiten im Vertrag enthalten.
- Kfz-Versicherung
› Haftpflichtversicherung
Kommt für Schäden am anderen Fahrzeug auf, die z. B. durch einen Verkehrsunfall durch mich verursacht worden sind.
Der Fahrer ist versichert.
› (Teil -) Kaskoversicherung
Kommt für Schäden an meinem eigenen Fahrzeug auf.
› Insassenversicherung
Hier sind mitfahrende Insassen durch mich mitversichert.
- Rechtsschutzversicherung
› Verkehrsrechtsschutz
Es sind nur Verkehrsunfälle geschützt.
› Privater Rechtsschutz
Es ist das private Recht geschützt, z. B. Familienrecht, Straftaten, Vertragsrechtsschutz
› Beruflicher Rechtsschutz
Das berufliche Recht ist geschützt.
2. Recht der demenziell / psychisch Kranken.
Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar
Art 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art 2 Abs. 2 GG: Die Freiheit der Person ist unverletzlich
3. Fixierung
Es ist eine Freizeit-einschränkende Maßnahme = Freiheitsberaubung› Strafbar
z. B. Anlegen von Bauchgurt, Hand -, Fußgurten; Wegnahme von Brille, Kleidung, Schuhe; Tür abschließen; Fenstergriffe demontieren; Bettgitter; Wegnahme der Schelle; …
Ausnahmen:
- Einwilligung, gilt nicht für die Zukunft
- rechtfertigender Notstand (wenn ich dadurch eine akute Gefahr abwende. Gilt nur für Notsituationen)
- richterlicher Beschluss (muss unverzüglich eingeleitet werden), ist für längere Zeit möglich, richterlicher Beschluss ersetzt Einwilligung (Eilbeschluss = max. 6 Monate wirksam)
Psychopharmaka
Im Altersheim werden 75 – 80 % der Bewohner/in mit Psychopharmaka behandelt. Z. B. Valium bleibt bei gesunden, jungen Menschen bis zu 48 Stunden im Körper, bei älteren Menschen bis zu 120 Stunden. Gehören im Gesamttherapieplan.
Arten von Psychopharmaka:
- Neuroleptika = psychomotorisch dämpfend (z. B. Dipiperon, Atosil, Haldol)
- Antidepressiva = stimmungsaufhellend / stimmungsdämpfend (z. B. Valium)
- Nicht klassifizierbar = dämpfend, schlaf machend, manische zustände (z. B. Lithium)
4. gesetzliche Betreuung
= nur erlaubt, wenn Bevollmächtigung nicht mehr ausreicht oder nicht vorhanden ist
längerfristige Maßnahme
wer bekommt Betreuung?
- Auf Wunsch des Menschen
- geistiger Verlust
– Voraussetzungen der Betreuung:
- geistige, seelische, körperliche (nur der Betroffene selbst), Krankheit oder Behinderung
- Unfähigkeit, seine Geschäfte ganz oder teilweise selbst zu versorgen
– Verfahren:
- Den Antrag stellen beim Vormundschaftsgericht
- vom Amtswegen, außer bei „körperlicher Behinderung“
- angehörige des Betroffenen vor Ort sprechen
- ärztliches Gutachten, ärztliches Attest vom Vertrauensarzt des Gerichts
Das Gericht bekommt die Erkenntnis zur Betreuung und ermittelt von sich aus. Der Betroffene muss immer vom Vormundschaftsgericht angesehen werden.
Es sind max. 5 Jahre Betreuung zulässig, dann wird erneut überprüft.
Jeder, der volljährig ist, kann Betreuer werden.