Betreuungs- und Unterbringungsrecht
Warum Betreuungsgesetz?
Weil das bisherige Recht (Vormundschaft, Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft) Zwangsmaßnahmen gegen den Willen der Betroffenen waren und die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen aufhob. Dies ist gegen das Grundgesetz.
Warum Betreuung?
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf eine im Gesetz genannte Krankheit oder Behinderung beruht. Sie wird aber dann nicht angeordnet, wenn sich bereits eine Person freiwillig um die Belange der betroffenen Person, für die das Gesetz eine Betreuung vorsieht, kümmert; das gilt auch für die Vermögensbetreuung.
Bestellung und Auswahl des Betreuers
Der zuständige Richter muss sich nach Stellung eines Antrags auf Betreuung von der Situation der betreffenden Person ein persönliches Bild verschaffen und, falls er das Betreuungsverfahren einleiten will, einen Verfahrensbetreuer für die Dauer des Verfahrens bestellen. Ergibt das Verfahren (meist nach Erstellung eines Gutachtens) die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers, so hat der Richter eine geeignete Person zu bestellen, die auch nach Möglichkeit den Wünschen des Betroffenen entspricht. Kann eine einzelne Person als Betreuer nicht gefunden werden, kann z. B. auch ein sog. Betreuungsverein mit der Übernahme der Betreuung beauftragt werden.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer vertritt als gesetzlicher Vertreter den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungsbereich, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Er muss den Betreuten persönlich betreuen-dies gilt allerdings nicht für die Pflegebetreuung. Hier hat er geeignete Pfleger zu bestellen und zu kontrollieren. Ist der Betreuer der Meinung, dass die Betreuung überflüssig geworden ist, oder die Betreuung müsse erweitert werden, muss er das Vormundschaftsgericht darüber informieren.
Er hat seine Tätigkeit allein auf das Wohl des Betreuten einzustellen. Bestimmte schwerwiegende Eingriffe in das Wohl des Betreuten (z. B. Heimunterbringung oder Sterilisation) darf er nur mit Zustimmung des Gerichtes vornehmen lassen. Als Vermögensbetreuer hat er ein Vermögensverzeichnis anzulegen und dem Gericht vorzulegen. Über seine Handlungen hinsichtlich des Vermögens hat er dem Gericht mind. einmal jährlich Rechnung zulegen. Für seine Tätigkeit erhält der Betreuer nur die notwendigen Kosten ersetzt.
Auswirkung der Betreuung
Durch die Betreuungsbestellung verliert die betroffene Person nicht ihre Geschäftsfähigkeit. Jedoch kann das Gericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt aussprechen. Der Betroffene benötigt dann bis auf geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens die Einwilligung seines Betreuers für die Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen. Jedoch gilt dies nicht für die Eheschließung, die Errichtung eines Testamentes und das Wahlrecht.
Vermeidung der Betreuungsbestellung
Durch die schriftliche Abfassung einer Betreuungsverfügung, in der bestimmt wird, wie im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit mit ihnen verfahren wird und wer dann Ihr Betreuer sein soll, kann die gerichtliche Betreuungsbestellung ausgeschlossen werden. Um auch gegenüber Banken mit dieser Verfügung tätig werden zu können, bedarf die Unterschrift unter der Betreuungsverfügung, soweit sie Bankgeschäfte einschließt, der notariellen Beglaubigung. Für die eigene Rechtsvertretung im Falle, dass man der Betreuung bedarf, kann man auch eine sog. Vorsorgevollmacht erstellen. Auch hier muss für Bankgeschäfte die Unterschrift notariell beglaubigt sein.
Weitere Quellen zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht
Betreuungs- und Unterbringungsrecht
Voraussetzungen der Unterbringung