Wahlrecht
§ Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus
Wahl: Mitbestimmung des Volkes an der Verteilung der Macht
- Nach einer bestimmten Zeit (Legislaturperiode) soll das Volk die Möglichkeit haben, die „Machthaber“ im Staat zu bestätigen oder durch andere Personen abzulösen: „Herrschaft auf Zeit.“
- Die gewählten Vertreter respektive Repräsentanten des Volkes üben dann die Staatsgewalt aus (repräsentative Demokratie)
Wahlberechtigung
Definition: Enthält das Recht des einzelnen Bürgers zu wählen (aktives Wahlrecht) oder selbst gewählt zu werden (passives Wahlrecht)
- Recht selbst zu wählen
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- 18. Lebensjahr vollendet
- Wohnsitz oder Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet
- Im Wählerverzeichnis eingetragen
- Nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
- Aberkennung des Wahlrechtes durch eine strafgerichtliche Verurteilung
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ein Strafgericht bei Schuldunfähigkeit
- Personen, die zu Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer haben
Inhaltsverzeichnis
- 1 Aufteilung der Staatsgewalt
- 1.1 Bundestagspräsident
- 1.2 Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten
- 1.3 Kontrolle der Regierung
- 1.4 Zusammensetzung des Bundesrates
- 1.5 Bundesratspräsident
- 1.5.1 Abstimmung im Bundesrat
- 1.5.2 Bundespräsident
- 1.5.3 Wahl des Bundespräsidenten
- 1.5.4 Bundespräsidenten
- 1.5.5 Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten
- 1.5.6 Bundesregierung
- 1.5.7 Bundeskanzler
- 1.5.8 Kanzlerprinzip:
- 1.5.9 Konstruktives Misstrauensvotum
- 1.5.10 Vertrauensfrage
- 1.5.11 Möglichkeit des freiwilligen Rücktrittes des Bundeskanzlers
- 1.5.12 Bundesminister
- 1.5.13 Aufgaben und Befugnisse der Bundesregierung
- 1.5.14 Prinzipien der Regierungsgewalt
- 1.5.15 Bundesverfassungsgericht
- 1.6 Wahl der Bundesverfassungsrichter
- 1.7 Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts
- 1.8 Gesetzgebungsverfahren
- 1.9 Einleitungsverfahren
- 1.9.1 Beschlussverfahren
- 1.9.2 Mitwirkung des Bundesrates
- 1.9.3 Kurze Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens
- 1.9.4 Ausfertigung
- 1.9.5 Bürgerbeteiligung an der Gesetzgebung
- 1.9.6 Aufbau der Bundesrepublik Deutschland
- 1.9.7 Landkreis
- 1.9.8 Bezirk
- 1.9.9 Bundesland
- 1.9.10 Wirtschaftsordnung
- 1.9.11 Wirtschaftssysteme
- 1.10 Soziale Marktwirtschaft
- 1.11 Rechtssprechung in der BRD
- 1.12 Europäische Union
- 1.13 Vereinte Nationen (UN)
Passives Wahlrecht
- Recht gewählt zu werden
- Seit mindestens 1 Jahr Deutscher
- 18. Lebensjahr vollendet
- Ausnahme Bundespräsident (40 Jahre)
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
Wahlrechtsgrundsätze
- allgemein: jeder, der die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt, darf wählen, unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Bildung, Rasse, Konfession
- unmittelbar: Wahl ohne „Zwischendistanz“ (Bsp.: Wahlleute), Abgeordnete werden direkt gewählt
- Frei: Kein Zwang zu wählen, Wähler könnte aber theoretisch gezwungen werden zu den Wahlen zu gehen, könnte dann eine ungültige Stimme abgeben
- Gleich: Jede Stimme wird gleich gewertet
- Geheim: Geheime Abgabe der Stimmen, ohne dass es jemand mitbekommt
Wahlsysteme
- Zwei Möglichkeiten
- Mehrheitswahl
- Verhältniswahl
Mehrheitswahlsystem
- Relatives Mehrheitswahlsystem: Es wird derjenige gewählt, der die meisten Stimmen hat
- Absolutes Mehrheitswahlsystem: es wird derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte) der Stimmen hat
Vorteile:
- Der Kandidat bemüht sich selbst, möglichst die meisten Stimmen zu bekommen, da er nur dann gewählt ist
- Die Bevölkerung wählt den Kandidaten, den sie kennt und der ihr Vertrauen genießt
- Der Gewählte weiß die Stimmen der Wähler hinter sich und ist unabhängiger von seiner Partei
Nachteile:
- Stimmen der unterlegenden Kandidaten werden nicht berücksichtigt
- Zusammensetzung des Parlaments entspricht nicht dem Spiegelbild der Meinung des Volkes
- Kleine und mittlere Parteien werden verdrängt, da meist der Kandidat der großen Parteien gewinnt
Verhältniswahlsystem
Definition: Jede Partei erhält so viel Sitze, wie es dem Prozentsatz der auf die jeweilige Partei entfallenden Stimmen entspricht
- Prozentzahl wird auf Sitze verteilt
Vorteile:
- Jede abgegebene Stimme zählt, da sie Einfluss auf die prozentuale Verteilung der Sitze hat
- Die Zusammensetzung des Parlaments entspricht spiegelbildlich der Meinung des Volkes
Nachteile:
- Da der Wähler hier nur eine Partei wählt, fehlt es am direkten Bezug zum Kandidaten
- Es kommt zu einer Vielzahl von Parteien, wodurch eine Mehrheitsbildung im Parlament erschwert wird
keines System allein optimal
- Das Grundgesetz legt kein bestimmtes Wahlsystem fest, nur die Grundsätze
- 656 Abgeordnete müssen gewählt werden
- Wahlsystem: Kombination aus Mehrheitswahl und Verhältniswahl = personalisierte Verhältniswahl:
- Jeder Wähler hat 2 Stimmen: Erststimme und Zweitstimme
Erststimme
- Relatives Mehrheitswahlsystem: Wähler wählt einen bestimmten Kandidaten aus seinem Wahlkreis
- BRD ist in 328 Wahlkreise eingeteilt (die Hälfte der zu wählenden Bundestagsabgeordneten)
- Derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen bekommt, ist Wahlkreissieger und zieht auf alle Fälle als sogenannten Direktmandat in den Bundestag
- So wird also die Hälfte der Bundesabgeordneten bestimmt
Zweitstimme
- Verhältniswahlsystem: Hiermit wird das Verhältnis der Parteien im gesamten Bundestag festgelegt
- Mit der Zweitstimme wird die andere Hälfte der Bundesmitglieder bestimmt
- Jede Partei stellt eine sogenannte Landesliste auf. Der Wähler kann sich für eine bestimmte Liste, aber nicht für einen bestimmten Kandidaten stimmen.
- Durch eine bestimmte Berechnung „Hare-Niemeyer-System“ wird die Sitzverteilung im gesamten Bundestag festgelegt. Auf diese Sitze muss dann jede Partei ihre errungenen Direktmandate anrechnen.
- Überhangmandate: wenn nun eine Partei durch die Erststimmen mehr Abgeordnete in den Bundestag bekommt, als ihre Sitze nach den Zweitstimmen zustehen würden, behält sie die dadurch mehr erworbenen Sitze, dadurch erhöht sich die festgelegte Mitgliederzahl des Bundestages
- 5 %-Klausel: Partei muss 5 % der gültigen Zweitstimmen bekommen, um berücksichtigt zu werden oder 3 Direktmandate, dadurch wird eine Parteienzersplitterung verhindert
Oberste Bundesorgane
Aufteilung der Staatsgewalt
Oberste Verfassungsorgane, sind im Grundgesetz aufgeführt
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundespräsident
- Bundesregierung
- Bundesverfassungsgericht
- Daneben gibt es noch: Gemeinsamen Ausschuss und Bundesversammlung
Bundestag
Bundestagsabgeordnete werden direkt vom Volk gewählt = Volksvertretung
Zusammensetzung des Bundestages
- 656 Mitglieder (Abgeordnete) ; hinzu kommen Überhangmandate
- theoretisch: Spiegelbild der Bevölkerung: stimmt nicht: zu wenig Frauen, einseitige Berufe
- Legislaturperiode : 4 Jahre
- Er wird vom Bundestag mit absoluter Mehrheit gewählt
Aufgaben
- Ausübung des Hausrechtes und der Polizeigewalt im Bundestagsgebäude
- Vertretung des Bundestages
- Wahrung der Würde und Rechte des Bundestages
- Leitung der Bundestagssitzungen (erste Sitzung wird vom ältesten Abgeordneten geleitet)
Wehrbeauftragter
- Legislaturperiode: 5 Jahre
- Aufgaben
- Tritt für die Rechte der Soldaten ein (Grundrechte der Bundeswehrsoldaten zu schützen)
- Parlamentarische Kontrolle über die Bundeswehr
- Jeder Soldat hat das Recht sich ohne Einhaltung der Dienstwege vertraulich an ihn zu wenden
Ausschüsse
- Sind mit Fachkräften besetzt
- Sollen die Verhandlungen des Bundestages vorbereiten
- Entwerfen Gesetzesvorschläge
Wichtigste Fachausschüsse
- Innenausschuss
- Verteidigungsausschuss
- Finanzausschuss
- Haushaltsausschuss
- Petitionsausschuss
Untersuchungsausschuss: kann auf Antrag von ¼ der Mitglieder des Bundestages mit strafprozessualen Mitteln Missstände untersuchen
Unabhängig: nur dem Gewissen verpflichtet
Fraktionen: Vereinigungen von mindestens 5 % der MdB, die meist derselben Partei angehören
- Fraktionsdisziplin: einheitliche Stimmabgabe wird angestrebt
- Fraktionszwang: Fraktion zwingt Abgeordnete, in ihrem Sinne abzustimmen, verfassungswidrig
Indemnität:
- keine gerichtliche Verfolgung eines Abgeordneten wegen Äußerung im Bundestag
- Ausnahme: verleumderische Beleidigung
- › Gewährleistung völliger Meinungsfreiheit
Immunität:
- Strafrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten nur mit Zustimmung des Bundestages
- Ausnahmen
- Mitnahme des Abgeordneten zum Zweck einer Blutabnahme
- Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung
- Feststellen der Personalien an der Unfallstelle
Aufgaben und Befugnisse des Bundestages
- Wahlfunktion
- Gesetzgebung
- Kontrolle der Regierung
- Politische Willensbildung
Wahlfunktion
- Bundeskanzler
- Bundespräsident (zusammen mit den Länderwärtern, stellt die eine Hälfte der Bundesversammlung)
- Hälfte des Bundesverfassungsgerichts
Gesetzgebung
- Hauptaufgabe
- Eingabe und Verabschiedung eines Gesetzes
Kontrolle der Regierung
- Konstruktives Misstrauensvotum
- Zitierungsrecht: Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen
- Staatsverträge: bestimmte Verträge, die die Regierung mit anderen Staaten abschließt, bedürfen der Zustimmung des Bundestages
- Untersuchungsausschuss: kann vom Bundestag eingesetzt werden
- Haushaltsplan: Bundestag genehmigt die finanziellen Mittel der einzelnen Bundesministerien
- Mündliche Anfragen: Regierung muss dem Bundestag auf Anfragen Auskunft erteilen
Politische Willensbildung
Information des Bürgers durch öffentliche Debatten
Abstimmungen im Bundestag
Beschlussfähigkeit:
- nur, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist
- Überprüfung nur auf Antrag einer Fraktion oder von 5 % der Bundestagsabgeordneten
Abstimmung
Heben der Hand
Aufstehen
Hammelsprung: alle Mitglieder verlassen den Saal und betreten ihn wieder durch eine von drei Türen: nein, ja, Enthaltung
Mehrheiten im Bundestag
- Einfache Mehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Regelfall
- Absolute Mehrheit: Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages; Bsp.: bei Wahlen des Bundeskanzlers, Bundespräsidenten
- Einfache 2/3 Mehrheit : 2/3 der abgegebenen Stimmen; Bsp.: Ausschluss der Öffentlichkeit
- Qualifizierte 2/3 Mehrheit : 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages; Bsp.: Änderungen des Grundgesetzes
Auflösung des Bundestages
Nur Bundespräsident kann in 2 Fällen den Bundestag auflösen
Vertrauensfrage: Wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt und nicht die absolute Mehrheit im Bundestag erhält, kann der dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen Neuwahlen
Minderheitenkanzler: Wurde zwar ein neuer Bundeskanzler gewählt, erhält dieser aber nicht die absolute Mehrheit im Bundestag, kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen oder den Kanzler ernennen
Bundesrat = Ländervertretung
Zusammensetzung des Bundesrates
- 69 Mitglieder
- werden nicht gewählt, sondern von der jeweiligen Landesregierung entsandt
- keine Legislaturperiode
- wer Mitglied wird, bestimmen ausschließlich die Regierung der Bundesländer
- müssen Mitglieder der Landesregierung sein
- Die Anzahl der von der jeweiligen Landesregierung bestellten Mitglieder richtet sich nach der Größe des Bundeslandes:
- jedes Land hat mindestens drei Stimmen
- Länder mit mehr als 2 Millionen Einwohner haben 4 Stimmen (Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt)
- Länder mit mehr als 6 Millionen Einwohner haben 5 (Hessen)
- Länder mit mehr als 7 Millionen Einwohner haben 6 Stimmen (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, NRW)
Rechtsstellung der Bundesratsmitglieder
- Stimmabgabe nicht frei, sondern weisungsgebunden
- Alle Bundesratsmitglieder können nur einheitlich abstimmen
- Besitzen weder Immunität noch Indemnität
Aufgaben und Befugnisse des Bundesrates
Gesetzgebung
- Gesetzesinitiative, d. h. kann eigene Gesetz vorschlagen
- Bei bestimmten Gesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich
- Ansonsten kann er Einspruch einlegen
Verwaltung
Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zusammen mit der Bundesregierung
Rechtssprechung
Die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird vom Bundesrat gewählt
Bundesratspräsident
Amtsdauer: 1 Jahr
- Abkommen von 1950: Bundesratspräsident= Ministerpräsident des Landes mit der größten Bevölkerungszahl, nach Ablauf der Amtsperiode wird der Ministerpräsident des nächst kleineren Landes Bundesratspräsident
- Erster Vizepräsident: Präsident des Vorjahres
Aufgaben
- Vertretung des Bundespräsidenten
- Einberufung und Leitung der Bundesratssitzungen
Abstimmung im Bundesrat
- Absolute Mehrheit in der Regel erforderlich (Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, im Moment 35)
- 2/3 Mehrheit bei Grundgesetzänderungen (46 Stimmen)
- zur Stimmangabe reicht ein Vertreter des jeweiligen Bundeslandes, der dann dementsprechende (3 bis 6) Stimmenanzahl besitzt
Bundespräsident
- Staatsoberhaupt
- Aber nicht das mächtigste Amt hat keine wesentlichen politischen Entscheidungsbefugnisse
- Zur Neutralität verpflichtet, er steht über den Parteien
- Amtssitz: Schloss Bellevue in Berlin
Wahl des Bundespräsidenten
- Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt
- Bundesversammlung
- Tritt nur zu dem Zweck der Wahl des Bundespräsidenten alle 5 Jahre zusammen
- 1312 Mitglieder
- Mitglieder des Bundestages
- Und eine gleiche Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen (Landtagen, Bürgerschaften) der Länder gewählt werden
Amtsdauer : 5 Jahre
Jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht zum Bundestag besitzt, kann gewählt werden
Wahlvorgang : 1. Wahlgang: absolute Mehrheit wird benötigt, ansonsten 2. Wahlgang: absolute Mehrheit wird benötigt, ansonsten 3. Wahlgang: einfache Mehrheit genügt
Bundespräsidenten
- Theodor Heuss : 1949 bis 1959
- Heinrich Lübke : 1959 bis 1969
- Gustav Heinemann 1969 bis 1974
- Walter Scheel 1974 bis 1979
- Karl Carsten 1979 bis 1984
- Richard von Weizsäcker 1984 bis 1994
- Roman Herzog 1994 bis 1999
- Johannes Rau ab 1999
Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten
Staatsoberhaupt vertritt die BRD nach außen
Gesetzgebung
Unterzeichnung der Gesetze, hat hierbei aber keine Entscheidungsbefugnis, muss Gesetz unterschreiben, außer wenn es gegen Grundgesetz verstößt
Verwaltung
Er schlägt dem Bundestag einen Kandidaten zur Wahl des Bundeskanzlers vor und ernennt anschließend den Gewählten
Unter Umständen kann er den Bundestag auflösen
Rechtssprechung
Bundespräsident ernennt die Bundesrichter, nachdem sie ordnungsgemäß gewählt wurden
Übt das Begnadigungsgericht aus, wenn die Verurteilung durch ein Bundesgericht erfolgt
Bundesregierung
Besteht aus Bundeskanzler und Bundesminister
Bundeskanzler
- Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag mit absoluter Mehrheit
- Wahl ist geheim
- Aussichtsreichster Kandidat wird vom Bundespräsidenten vorgeschlagen
- Erhält der Kandidat nicht die absolute Mehrheit, hat Bundestag 14 Tage Zeit immer wieder neu zu wählen bis einer der Kandidaten die absolute Mehrheit erhält
- Dann reicht die einfache Mehrheit und der Bundespräsident kann den Kandidaten zum Bundeskanzler ernennen (Minderheitenkanzler) oder den Bundestag auflösen Neuwahlen
Bundeskanzler
- Konrad Adenauer CDU 1949 bis 1963
- Ludwig Erhard CDU 1963 bis 1966
- Kurt Georg Kiesinger CDU 1966 bis 1969
- Willy Brandt SPD 1969 bis 1974
- Helmut Schmidt SPD 1974 bis 1982
- Helmut Kohl CDU 1982 bis 1998
- Gerhard Schröder SPD ab 1998
Kanzlerprinzip:
- Leitungs- und Lenkungsfunktion der Bundesregierung
- Bestimmt seine Minister und bildet damit seine Regierung
Konstruktives Misstrauensvotum
- Definition: Wahl eines neuen Bundeskanzlers durch den Bundestag innerhalb einer Legislaturperiode
- Bisher wurde zweimal ein Misstrauensvotum gestellt
- 27. 4. 1972: Willy Brandt (alter Kanzler) gegen Rainer Barzel (Vorschlag) Rainer Barzel erhielt keine absolute Mehrheit konstruktives Misstrauensvotum gescheitert
- 1. 10. 1982: Helmut Kohl wurde so Bundeskanzler
Vertrauensfrage
- Definition: Ausspruch des Vertrauens oder Misstrauens des Bundestages dem Kanzler gegenüber durch Abstimmung
- Wenn Kanzler glaubt, dass er keine Mehrheit mehr besitzt, kann er durch Stellung der Vertrauensfrage darüber abstimmen lassen, ob er noch über genügend Rückhalt im Bundestag verfügt
- Bisher 4 Mal passiert
- 20. 9. 1972 von Willy Brandt: Scheiterte auf Vorschlag des Bundeskanzlers, löste der Bundespräsident den Bundestag auf Neuwahlen
- Februar 1982 von Helmut Schmidt Vertrauen wurde ausgesprochen
- 17. 12 1982 von Helmut Kohl Vertrauen wurde nicht ausgesprochen, da sich die Abgeordneten der Regierungskoalition nach seinem Wunsch enthielten 6. 3. 1983 Neuwahlen
- November? 2001 von Gerhard Schröder verknüpft mit der Frage des Bundeswehreinsatzes Vertrauen wurde ausgesprochen
Möglichkeit des freiwilligen Rücktrittes des Bundeskanzlers
1974: Willy Brandt trat freiwillig zurück aufgrund der Agentenaffäre Guillaume. Helmut Schmidt wurde vom Bundestag zum neuen Kanzler gewählt.
Bundesminister
- Bundesminister werden nicht gewählt, sondern vom Bundeskanzler ausgesucht und dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen
- Bundesminister ist nur dem Kanzler gegenüber verantwortlich, nicht dem Bundestag
- Anzahl der Bundesministerien, gesetzlich nicht festgelegt, Beispiele
- Außenministerium
- Innenministerium
- Justizministerium
- Finanzministerium
- Wirtschaftsministerium
Parlamentarischer Staatssekretär: dem Bundesminister nachgeordnet, Mitglied im Bundestag, Bindeglied zwischen dem Bundestag und dem Ministerium, Amtszeit gekoppelt an Amtszeit seines Ministers
Beamteter Staatssekretär: höchste Beamte im Ministerium, nicht Mitglied im Bundestag, Amtszeit unabhängig von der des Ministers
Aufgaben und Befugnisse der Bundesregierung
- Zutrittsrecht zu allen Ausschüssen und Sitzungen und müssen gehört werden
- Einberufung des Bundesrates und Bundestages durch den Bundeskanzler
- Gesetzesinitiative
- Stellungnahme zu Gesetzesvorschlägen
- Anrufung des Vermittlungsausschusses
- Erlassung von Rechtsverordnungen
Prinzipien der Regierungsgewalt
- Regierungsgewalt wird im Wesentlichen in 3 Strukturen geteilt
- Kanzlerprinzip: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers: d. h. Bundeskanzler ist der Chef der Regierung und er bestimmt die Ziele/Richtlinien der Politik. Von den Mitgliedern seiner Regierung fordert er die Verwirklichung seiner Politik.
- Ressortprinzip: Verantwortlichkeit des Ministers für sein Ressort: Jeder Minister leitet sein Ministerium selbstständig und eigenverantwortlich, wird nur durch die Richtlinien in einen Rahmen gegeben
- Kollegialprinzip: Mehrheitsentscheidungen des Kabinetts: Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Regierung mit Mehrheit ihrer Minister
Bundesverfassungsgericht
= Oberste Hüter der Verfassung
Sitz des Bundesverfassungsgerichts: Karlsruhe
Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts
- 2 Senate mit je 8 Richtern
- Jeder Senat hat seine eigene Zuständigkeit
- Erster Senat: zuständig für Grundrechtsverletzungen
- Zweiter Senat: zuständig für Staatsrechtsfragen
Wahl der Bundesverfassungsrichter
- Gewählt kann nur werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, zum Bundestag wählbar ist, die Befähigung zum Richteramt besitzt, darf nicht dem Bundestag, Bundesrat, der Bundesregierung oder den entsprechenden Organen eines Bundeslandes angehören
- Amtszeit: 12 Jahre, Wiederwahl ausgeschlossen
- Wahl der Richter: Sie werden je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt
- Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts abwechselnd vom Bundesrat und Bundestag aus den amtierenden Richtern
- Präsident: Vorsitzender des ersten Senates
- Vizepräsident: Vorsitzender des zweiten Senates
Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts
- Streitfragen, die die Verfassung oder das Grundgesetz betreffen, insbesondere Streitigkeiten zwischen den obersten Bundesorganen, zwischen den Bundesländern untereinander, zwischen ihnen und der Bundesregierung sowie Verfassungsbeschwerde des einzelnen Bürgers
- Verfassungsbeschwerde: nach Ausschöpfung des Rechtsweges kann der einzelne Bürger, wenn er glaubt in seinem Grundrecht verletzt zu sein, das Bundesverfassungsgericht abrufen
- Normenkontrolle: Überprüfung eines Gesetzes auf Verfassungsmäßigkeit,
- konkrete Normenkontrolle: wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält
- Abstrakte Normenkontrolle: Überprüfung eines Gesetzes auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bundestages
- Streitigkeiten zwischen den staatlichen Organen: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Umfang der Rechte und Pflichten
- Wahlprüfungsverfahren: durch Einlegen einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
- Schutz der demokratischen Ordnung: Bsp.: Parteiverbotsverfahren, Verwirkung von Grundrechten, Anklagen gegen den Bundespräsidenten oder einen Bundesrichter aufgrund vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes
Gesetzgebung des Bundes
Gesetze:
- sollen ein geordnetes und geregeltes Zusammenleben in einem Staat ermöglichen
- generelle Regelungen für eine Vielzahl von Fällen
Gesetzgebungskompetenz
- Bundesgesetz: Bundestag beschließt Bundesgesetz
- Landesgesetze: Landtag beschließt Landesgesetze
- Bundesrecht geht vor Landesrecht
- Grundgesetz bestimmt, auf welchen Rechtsgebieten der Bund und auf welchen die Länder Gesetze erlassen dürfen
Gesetzgebung
ausschließliche Gesetzgebung:
hier darf nur der Bund ein Gesetz erlassen, auf diesem Gebiet hat der Bund alleinige Zuständigkeit
Beispiele: auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Zivilschutz, Staatsangehörigkeit im Bund, Passwesen, Währungswesen, Post, Fernmeldewesen, Bundesbahn (obwohl privatisiert), Luftverkehr, Verfassungsschutz
Konkurrierende Gesetzgebung:
Land kann ein Gesetz erlassen, soweit der Bund auf diesem Gebiet kein Gesetz erlässt, ansonsten dürfen die Länder kein Gesetz erlassen
Bsp.: Bürgerliches Recht (BGB), Strafrecht (StGB), Vereinsrecht, Waffenrecht, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Abfallbeseitigung
Rahmengesetzgebung:
Bund erlässt auf bestimmten Gebieten einen gesetzlichen Rahmen, den das Land ausfüllt
Bsp.: Hochschulwesen, Pressewesen, Jagdwesen, Naturschutz, Landschaftspflege, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt, Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst
Im Übrigen verbleibt es bei der Gesetzgebungszuständigkeit der einzelnen Länder
Gesetzgebungsverfahren
Gang der Gesetzgebung, grob in drei Stufen unterteilt:
- Einleitungsverfahren:
Gesetzesinitiative durch
- Bundesregierung
- Aus der Mitte des Bundestages
- Bundesrat
2) Beschlussverfahren
- Bundestag beschließt mit Mehrheit
- Bundesrat wird beteiligt
- Abschlussverfahren
- Ausfertigung durch Bundespräsidenten, Bundeskanzler und Minister des entsprechenden Ausschusses
- Verkündigung im Bundesgesetzblatt
Einleitungsverfahren
- Einreichen eines wirksamen Gesetzesvorschlages
- Gesetzesinitiative: Einbringung eines Gesetzesentwurfes in das Parlament
- Gesetzesvorlage durch
- Bundesregierung: Gesetzesentwurf wird vom zuständigen Fachministerium bearbeitet Entscheidung in Kabinettssitzung, ob sie das Gesetz vorschlägt Mehrheit Gesetzesentwurf wird dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet Bundestag: Abstimmung
- „Mitte“ des Bundestages = mindestens 5 % seiner Mitglieder
- Bundesrat: Abstimmung im Bundesrat Mehrheit Übersendung zur Bundesregierung Zuleitung zum Bundestag
Beschlussverfahren
- Abstimmung im Bundestag, im Bundesrat und möglicherweise eine Beteiligung des Vermittlungsausschusses
- Beratung im Bundestag
- Die im Bundestag eingebrachten Gesetzesentwürfe werden in 3 Beratungen (=Lesungen) erörtert
- 1. Lesung: Gesetzesvorschlag wird allgemein begründet, vorgestellt, danach Ausarbeitung in einzelnen Fachausschüssen
- 2. Lesung: Ergebnis des Ausschusses wird vorgestellt
- 3. Lesung: allgemeine Aussprache über den Vorschlag
- Abstimmung über das Gesetz
Mitwirkung des Bundesrates
- Zustimmungsgesetze: ohne Zustimmung des Bundesrates scheitert das Gesetzesvorhaben
Bei Änderung des Grundgesetzes und Gesetze, die die Belange der Bundesländer berühren (Bsp.: Gesetze über Steuerwesen)
- Einspruchsgesetz: der Einspruch des Bundesrates kann vom Bundestag zurückgewiesen werden
Alle übrigen Gesetze
Bundesrat kann zwar Einspruch erheben, diesen kann der Bundestag aber mit entsprechender Mehrheit zurückweisen
- Vermittlungsausschuss
32 Mitglieder, wovon der Bundestag und der Bundesrat je die Hälfte entsenden
Er wird einberufen durch Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung
Wenn sich bei einem Gesetzesvorhaben der Bundestag und der Bundesrat nicht einigen können, soll der Vermittlungsausschuss vermitteln
Abschlussverfahren
Ist der Gesetzesentwurf angenommen worden muss Gesetz vom Bundespräsidenten, Bundeskanzlers und zuständige Minister des entsprechenden Bereiches unterschrieben und im Bundesgesetzblatt verkündet werden
Kurze Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens
- Gesetzesinitiative
- Durch Bundesregierung
- Mitte des Bundestages
- Bundesrat
› Die Gesetzesvorlage gelangt in den Bundestag
Hier findet die 1., 2., 3. Lesung statt.
› Gesetzesvorlage gelangt in den Bundesrat
Bei der weiteren Behandlung kommt es darauf an, welche Art von Gesetz vorliegt
- Zustimmungsgesetz:
- Bundesrat stimmt zu, Gesetz kommt zustande
- Bundesrat stimmt nicht zu, Gesetz kommt nicht zustande
- Einspruchsgesetz:
- Bundesrat erhebt Einspruch
- Bundestag weist Einspruch mit Mehrheit zurück, Gesetz kommt zustande
- Im Bundestag kommt die erforderliche Mehrheit zur Zurückweisung nicht zustande Gesetz kommt nicht zustande
- Bundesrat billigt das Gesetz, dann kommt es zustande
› Ist das Gesetz zustande gekommen, gelangt es zum Bundespräsidenten
Ausfertigung
› Und Verkündigung im Bundesgesetzblatt
Bürgerbeteiligung an der Gesetzgebung
- Deutschland: indirekte Demokratie ohne direkte Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung
- Beteiligung auf Bundesebene: Zustandekommen der Bundesgesetze ohne direkte Bürgerbeteiligung
- Beteiligung der Bürger auf Länderebene: je nach Landesverfassung durch
- Volksbegehren: Zulassungsverfahren, 25 000 Unterschriften nötig. Zur Rechtsgültigkeit des Gesetzes sind 1/10 der stimmberechtigten Staatsbürger erforderlich, wird dem Landtag vorgelegt, kann zustimmen, Gesetz tritt in Kraft; stimmt er nicht zu, Volksentscheid.
- Volksentscheid: Gesetz kommt zustande, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Zustimmung lautet
- Beteiligung auf kommunaler Ebene: Beteiligung je nach Landesverfassung durch
- Bürgerbegehren: bestimmte Anzahl von Unterschriften wird benötigt (Quorum), die je nach Gemeindegröße gestaffelt ist
- Bürgerentscheid: Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig
Aufbau der Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde
- Kleinste politische Einheit des Staates
- Hauptorgan: Gemeinderat mit dem Bürgermeister wird in regelmäßigen Abständen gewählt
- Pflichtaufgaben
- Straßenbau, Grundschulen, Feuerwehr
- Freiwillige Aufgaben
- Sportstättenbau, Hallenbad, Erholungsplätze
Landkreis
- Organe: Kreistag mit dem Landrat
- Aufgaben
- Überörtliche Aufgaben
- Sozialhilfewesen
- Gesundheitswesen
- Sparkassenwesen
Bezirk
- Organe: Bezirkstag mit Bezirkstagspräsident
- Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit der Landkreise übersteigen
Bundesland
- Organe: Landtag, Ministerpräsident
- Aufgaben: Bereiche, die einheitlich geregelt werden sollen, aber nicht in die Zuständigkeit der BRD fallen, Bsp.: Regelung des Schulwesens
Wirtschaftsordnung
Wirtschaftssysteme
Planwirtschaft: zentrale Planung der Wirtschaft, Staat übernimmt Kontrolle über Berufs- und Arbeitsplatzwahl, Festlegung der Löhne und Arbeitsbedingungen; Produktionsmittel befinden sich dabei im Wesentlichen im Staatseigentum
Marktwirtschaft: freie, am Markt orientierte Entscheidung der Unternehmer
Soziale Marktwirtschaft
- Wirtschaftslenkung des Staates dort, wo es zu unsozialen Ergebnissen kommt
- Entspricht der Wirtschaftsordnung in der BRD
- Selbststeuerung durch Angebot und Nachfrage
- Und Korrektur durch eine Vielzahl an Gesetzen
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: verhindert, dass die Konkurrenz eingeschränkt oder beseitigt wird, funktionierender Wettbewerb
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Unternehmen wird der Verhalten versagt, welche den Leistungswettbewerb verzerren oder unterbinden (Beeinflussung des Kunden durch Täuschung, vergleichende Werbung …)
- Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Verbraucherkreditgesetz: Raten Verkäufe können innerhalb von einer Woche schriftlich widerrufen werden
- Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften: Geschäfte an der Haustür werden erst wirksam nach 1 Woche ohne schriftlichen Widerruf
Rechtssprechung in der BRD
- Siehe Buch
Europäische Union
- Siehe Buch
Vereinte Nationen (UN)
- Siehe Buch
