Autor/in: Günther Rogahn

Diener zweier Herren

Wer den Beruf der Altenpflegerin erlernt, muss sich im juristischen Spagat üben — nach dem Arbeitsrecht gelten die Neulinge als Auszubildende, nach dem Schulrecht als Schüler. Damit nicht genug: Im Ausbildungsvertrag sind noch andere rechtliche Spitzfindigkeiten verborgen.

Von Thomas Weiss
(Dr. Thomas Weiß aus Kiel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
mit den Schwerpunkten „Pflegerecht“ und „Recht für Pflegeberufe“.)

Die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Altenpflegern in Deutschland erfolgt zurzeit noch auf der Grundlage von bundesweit nicht einheitlichen Regelungen mit unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen und Qualifikationsbildern in den einzelnen Ländern. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Inhalte, sondern auch auf die Bezeichnung der Lernenden: Auszubildende sind sie nach dem Arbeitsrecht, Schüler nach dem Schulrecht. Für Auszubildende ist vor Beginn der Ausbildung ein (schriftlicher) Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb abzuschließen. Schüler werden in die Schule aufgenommen.

Während der „Schulzeit“ gilt die Schulordnung, während der praktischen Ausbildung im Betrieb oder in den Einrichtungen der Altenpflege das (Ausbildungs-)Arbeitsrecht. So ist z. B. in Niedersachsen ein Vertrag über die praktische Ausbildung abzuschließen und auch ein Aufnahmeverfahren für die Fachschule durchzuführen. Die Auszubildenden/Schüler erhalten sowohl am Ende des Schuljahres Zeugnisse als auch Ausbildungsberichte und führen Berichtshefte.

Zukünftig werden rechtliche Elemente von beiden Bereichen in die Ausbildung eingewoben. Die Ausbildung wird gleichzeitig in einem arbeitsrechtlich gestalteten Ausbildungsverhältnis erfolgen, neben dem – soweit es in einem Bundesland praktiziert wird — ein Schulverhältnis bestehen (bleiben) kann. Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes wird ausgeschlossen werden, weil das bundesweite Altenpflegegesetz die Ausbildung zu den dort genannten Berufen abschließend regeln soll.

Rechte und Pflichten

Dann wird es sich – wie bei den Krankenpflegeschulen schon geläufig – bei den Altenpflegeschulen um Einrichtungen im Bereich zwischen der dual-betrieblichen Ausbildung einerseits und den schulischen Ausbildungsgängen andererseits handeln. Somit wären die Lernenden in der Altenpflege zwar vor allem Auszubildende im arbeitsrechtlichen Sinne. Genannt werden sie aber Schüler, wobei die Bezeichnungen „Schule“ und „Schüler“ der Terminologie des Krankenpflegegesetzes entsprechen.

Zukünftig wird bundesweit durch den Gesetzgeber auch der Umfang der Verpflichtungen vorgeschrieben sein. Der Ausbildungsträger hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dazu dürfen den Schülern/Auszubildenden nur solche Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen – und sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen sein. Es sind zukünftig nach Inkrafttreten des bundesweiten Altenpflegegesetzes den Schülern die Ausbildungsmittel. Instrumente und Apparate kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.

Dafür haben die Schüler sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dieser Pflicht kommen sie insbesondere dadurch nach, dass sie an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig ausführen und die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einhalten sowie über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen bewahren. Der Einsatz der Schüler wird über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit nur ausnahmsweise zulässig und in der Regel besonders zu vergüten sein.

Der vor Beginn der Ausbildung abzuschließende schriftliche Ausbildungsvertrag muss die wesentlichen Bestandteile der Ausbildung enthalten: Beginn und Dauer der Ausbildung, Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Dauer des Urlaubs, Kündigungsvorschriften. Auch ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Von den gesetzlichen Regelungen abweichende und vor allem verschlechternde Vereinbarungen, die eventuell von Schülern/Auszubildenden verlangt werden, sind in jedem Fall nichtig.

Qualifikationen und Kompetenzen

Für eine dem Ziel der Ausbildung genügende Qualität der Ausbildung sind sowohl für die praktische Ausbildung als auch für den Unterricht schriftliche Ausbildungspläne oder Lehrpläne notwendig – verteilt auf die Ausbildungszeit entsprechend den auszubildenden Bereichen und Fächern. Es ist sicherzustellen, dass nach diesen Plänen die Schüler bei regelmäßiger Teilnahme die vorgeschriebenen Ziele und Stundenzahlen der Ausbildung sicher erreichen können.

Insbesondere bei der praktischen Ausbildung muss aufgrund der Ausbildungsaufträge und der dazugehörenden Tätigkeitsnachweise bezüglich des Einsatzes in den Ausbildungseinrichtungen berücksichtigt werden, dass in sämtlichen Phasen der Ausbildung die Schüler Lernende sind und keinen Arbeitnehmerstatus haben. Daraus folgt, dass sie nicht als Arbeitskräfte einzusetzen sind, sondern nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, um die bereits erworbenen theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten in der täglichen Praxis zu üben und anzuwenden.
Die Qualität der Ausbildungsorganisation verlangt Antworten auch auf folgende Fragen:

  • Gibt es schriftliche Vereinbarungen zwischen den Altenpflegeschulen und den praktischen Ausbildungsstätten, die auch die jeweiligen Kompetenzen der Vertreter regeln und eine Qualifikation der Anleiter in der praktischen Ausbildung bestimmen?
  • Gibt es einheitliche Prüfungskriterien in Schule und Ausbildungsstätte?
  • Wie sieht es aus mit der geplanten Pflege, also der in der Schule unterrichteten Pflegeplanung nach dem Pflegeprozessmodell und der praktischen Umsetzung in den Ausbildungseinrichtungen respektive mit der Abstimmung zwischen Schule und Ausbildungseinrichtung über die Pflegepraxis?

Diese auch auf die inhaltliche Ausrichtung der Pflegeausbildung abzielenden Fragen sind sicher noch nicht ausreichend, um eine Beurteilung der Qualität der Pflegeausbildung vorzunehmen. Doch sind dies auch keine bedeutungslosen Kriterien, da sich solche Fragen immer wieder bei auftretenden Schwierigkeiten in der Praxis stellen. Sind Lehrkräfte der Schule, wenn sie auch die Durchführung der praktischen Anleitung zu überwachen haben, dazu noch zeitlich und inhaltlich überfordert und finden Anleitungen deshalb häufig nur punktuell und zu einem besonderen Ereignis statt.

Während in der übrigen Zeit die Schüler vorwiegend durch Mitarbeit lernen, dann ist die planvolle Umsetzung der Theorie nicht immer sichergestellt. Sind dann des Weiteren noch die Ausbilder in der Praxis aufgrund zu enger Personalkapazitäten in der Einrichtung selbst übermäßig belastet, kann es schnell zu Defiziten kommen.

Im Übrigen ist selbstverständlich auch für die Ausbilder neben der pflegefachlichen Ausbildung eine pädagogisch-didaktische Qualifikation ebenso unerlässlich wie die Entwicklung kommunikativer Kompetenzen. Nicht jede Altenpflegeeinrichtung ist somit ohne Weiteres zur Ausbildung geeignet. Denn nur dann, wenn Ausbildung und Pflegepraxis sinnvoll aufeinander abgestimmt sind respektive werden können, werden die Ausbildung und Anleitung nicht als Fremdkörper in der Ausbildungsstätte empfunden und wird der Vorrang der Ausbildung vor der Verwertung der Auszubildenden als Arbeitskräfte gesichert.

Freundlicherweise bereitgestellt von Günther Roghan (Altenpflege wehrt sich)

Weitere Quellen zu Diener zweier Herren
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Recht in der Pflege – Wichtige Rechtsfragen im Pflegebereich
Pflegegesetz & Pflegerecht

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