Der Heimbeirat
Das Heimgesetz garantiert älteren Menschen sowie pflegebedürftigen oder behinderten volljährigen Mitbürgern und Mitbürgerinnen, die in einem Heim leben, dass sie in Angelegenheiten des Heimbetriebes mitwirken dürfen.
Hierunter fallen auch die Maßnahmen, die der Sicherung der Qualität der Leistungen des Heimträgers dienen, sowie die Vereinbarungen, die der Heimträger mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern über die einzelnen Leistungen des Heims, deren Qualität und den Preis trifft.
Die Mitwirkung geschieht grundsätzlich durch die Bildung von Heimbeiräten, deren Mitglieder dann die Interessen und Belange der Bewohnerinnen und Bewohner vertreten. Diese Heimbeiräte können nicht nur Bewohnerinnen und Bewohner sein, sondern auch sogenannte externe Personen. Dies können Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen sein.
Der Heimbeirat besitzt ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht.
Mitwirkung bedeutet, dass der Heimbeirat vor einer Entscheidung des Heimträgers über eine den Heimbetrieb betreffende Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert werden muss. Die vorgesehene Maßnahme muss also vorher mit ihm erörtert werden. Anregungen und Bedenken müssen vom Heimträger in seine Überlegungen und Entscheidungen mit einbezogen werden. Will der Heimträger diesen Anregungen und Bedenken nicht folgen, muss er dies begründen.
Die letzte Entscheidung und damit die Verantwortung liegt allerdings beim Heimträger. Daher ist es wichtig, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Meinungen und Vorstellungen über den von ihnen gewählten Heimbeirat in die vorbereiteten Überlegungen des Heimträgers einbringen.
Die Mitwirkung des Heimbeirats soll von gegenseitigem Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Heimleitung und Heimträger bestimmt sein. Da der Heimbeirat die Belange und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zu vertreten hat, muss er deren Wünsche und Vorstellungen kennen. Daher müssen Heimbeirat und Bewohnerschaft in engem Kontakt zueinander stehen und miteinander sprechen. (jährliche Bewohnerversammlung)
Wie wird der Heimbeirat gebildet?
Die Vorbereitung für die Heimbeiratswahl trifft der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht grundsätzlich aus drei Bewohnerinnen und Bewohnern, wovon eine Person den Vorsitz übernimmt.
Der Wahlausschuss muss vom amtierenden Heimbeirat spätestens acht Wochen vor Ende seiner Amtszeit – also die Zeit, für die er gewählt worden ist – bestellt werden. Diese Bestellung kann z. B. anlässlich einer Heimbeiratssitzung oder einer Bewohnerversammlung erfolgen. Bewohnerinnen und Bewohner, die für das Amt des Heimbeirats kandidieren, sollten nicht in den Wahlausschuss berufen werden, damit nicht der Verdacht einer Wahlbeeinflussung entstehen kann.
Der amtierende Heimbeirat sollte sich ernsthaft darum bemühen, dass der Wahlausschuss aus Bewohnerinnen und Bewohnern gebildet wird. Gelingt dies bis sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit nicht, so muss die Heimleitung den Wahlausschuss bestellen.
Wie wird der Heimbeirat gewählt?
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag im Heim wohnen. Ausgenommen ist der Personenkreis, der nur kurzzeitig im Heim lebt (Kurzzeitpflege) oder lediglich tags oder nachts betreut wird (Tages- und Nachtpflege).
Wählbar sind alle Bewohnerinnen und Bewohner, unabhängig davon, wie lange sie bereits im Heim wohnen.
Ferner sind wählbar die Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, die Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung und Behindertenorganisationen sowie die Personen, die von der Heimaufsicht vorgeschlagen worden sind.
Nicht gewählt werden dürfen solche Personen, die in einer Weise in Verbindung zum Heimträger, zu den Pflegekassen, zum Sozialhilfeträger oder zur Heimaufsicht stehen, sei es als Beschäftigte, sei es als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs. Ebenfalls nicht wählbar sind Personen, die bei einem anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungsfunktion innehaben.
Wie viele Heimbeiratsmitglieder sind zu wählen?
Die Gesamtzahl der Heimbeiratsmitglieder, die zu wählen sind, richtet sich nach der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner im jeweiligen Heim.
Grundsätzlich gilt:
bis 50 Personen — drei Mitglieder
51-150 Personen — fünf Mitglieder
151-250 Personen — sieben Mitglieder
> 250 Personen — neun Mitglieder
Bei der Wahl der Gesamtzahl der Heimbeiratsmitglieder ist darauf zu achten, dass die Personen, die nicht im Heim wohnen, stets in der Mitgliederzahl sind. Das bedeutet, dass für sogenannte externe Mitglieder folgende Abstufung gilt:
bis 50 Personen — höchstens ein Mitglied
51-150 Personen — höchstens zwei Mitglieder
151-250 Personen — höchstens drei Mitglieder
>250 Personen — höchstens vier Mitglieder
Bewerben sich nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten für einen Platz im Heimbeirat, können ausnahmsweise mit Zustimmung der Heimaufsicht auch weniger Heimbeiratsmitglieder gewählt werden.
Der Heimbeirat wird in Altenheimen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wie werden die Sitzungen des Heimbeirats durchgeführt?
Die Sitzungen des Heimbeirats sind nicht öffentlich, d. h., an ihnen nehmen nur die Mitglieder des Heimbeirats und die vom Heimbeirat eingeladenen Personen teil.
Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen gilt dieselbe Verschwiegenheitspflicht. Sie müssen also über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren, soweit es sich nicht um bereits bekannte oder unbedeutende Tatsachen handelt. Um bei diesem Punkt Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich, am Schluss jeder Sitzung festzustellen, welcher Beratungsgegenstand der Verschwiegenheitspflicht unterliegt und was gegebenenfalls nach außen getragen werden darf.
Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Heimbeiratsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, z. B. bei sieben Mitgliedern vier Ja-Stimmen gegen drei Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Stimmen von Bewohnern oder um die Stimmen eines externen Heimbeiratsmitglieds handelt. Alle haben gleiches Stimmrecht.
Falls bei einzelnen Tagesordnungspunkten eine Abstimmung erfolgt, ist das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Wie werden die Sitzungsergebnisse festgehalten?
Von jeder Heimbeiratssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss mindestens enthalten:
- die Namen der Sitzungsteilnehmer,
- den Wortlaut der Beschlüsse,
- das Abstimmungsergebnis, mit dem die Beschlüsse gefasst wurden,
- die Unterschriften der oder des Vorsitzenden und eines weiteren Heimbeiratsmitglieds (meist der Protokollführerin oder des Protokollführers)
Das Protokoll ist grundsätzlich von einem Mitglied des Heimbeirats anzufertigen. Der Heimbeirat kann hierbei von Personen, die nicht dem Heimbeirat angehören, unterstützt werden.
Da die Sitzungsprotokolle dazu gedacht sind, die Bewohnerinnen und Bewohner über die Beschlüsse des Heimbeirats zu informieren und sich evtl. noch später einzelne Diskussionspunkte in Erinnerung zu rufen, sollten die Protokolle möglichst aussagekräftig abgefasst sein. Für den Fall, dass ein Protokoll veröffentlicht werden soll, ist darauf zu achten, dass es nichts enthält, was der Verschwiegenheit unterliegt. Ansonsten sollten nur Auszüge aus dem Protokoll veröffentlicht werden.
Welche allgemeinen Aufgaben sind dem Heimbeirat zugewiesen?
Der Heimbeirat ist Vermittler und Bindeglied zwischen Heimleitung und Bewohnerschaft. Er ist bei allen Entscheidungen einzuschalten, bei denen ein Mitwirkungsrecht besteht. Heimträger und Heimleitung sind daher verpflichtet, den Heimbeirat vor ihren Entscheidungen anzuhören und sich mit der Meinung auseinanderzusetzen.
Das Mitwirkungsrecht des Heimbeirats erstreckt sich auf folgende allgemeine Aufgaben:
- Er kann Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, bei der Heimleitung oder beim Heimträger beantragen. Der Heimbeirat hat also das Recht, Anträge zu stellen, um Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu erreichen.
- Er muss Anregungen oder Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegennehmen und mit der Heimleitung oder mit dem Heimträger über deren Erledigung verhandeln. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann sich mit Anregungen oder Beschwerden an den Heimbeirat wenden. Dieser muss dann durch Verhandlungen mit der Heimleitung auf eine Lösung hinwirken.
- Er hat das Einleben der neuen Bewohnerinnen und Bewohner in das Heim zu fördern. Dies geschieht z. B. durch Besuche, Gespräche, Einbindung in Veranstaltungen, Anregungen an die Heimleitung für Maßnahmen zur Erleichterung der Eingewöhnung im Heim.
- Er ist bei Entscheidungen des Heimträgers und der Heimleitung in den Angelegenheiten zu beteiligen, die in § 30 Heimmitwirkungsverordnung im Einzelnen aufgezählt sind
Damit der Heimbeirat diese Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, muss er mit den Bewohnerinnen und den Bewohnern ständig Verbindung halten und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies kann z. B. in einer regelmäßig abzuhaltenden Sprechstunde erfolgen.
Bei welchen Entscheidungen wirkt der Heimbeirat mit?
- Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnungen,
- Maßnahmen zur Unfallverhütung,
- Änderung der Heimentgelte,
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Alltags- und Freizeitgestaltung,
- Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
- Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
- Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
- Änderung der Art und des Zwecks des Heims oder seiner Teile,
- umfassend bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen,
- Maßnahmen zur Förderung der Betreuungsqualität
- Leistungs-, Qualitäts-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern
Protokoll – Heimbeiratssitzung (ASB Alten- und Pflegeheim)
Am: 11.09.03
Um: 9.30 – 10.30 Uhr
Anwesende:
Herr M. (Vorsitzender)
Herr P.
Herr W.
Frau B.
Frau L.
Frau M.
Frau S (Heimleiterin)
Frau D (Protokollführerin)
entschuldigt:
Frau S. (krank)
Begrüßung und Eröffnung der Heimbeiratssitzung erfolgte durch die Heimleiterin Frau Sr.
Sie fragte, ob es Veränderungen zur Tagesordnung gibt, das ist nicht der Fall, also wird nach der üblichen Tagesordnung verfahren.
T O P 1 – Protokollkontrolle
Frau S sprach über die Statistik – Altersstruktur
- Verweildauer etc.
Es wurden an alle Mitglieder die Statistiken ausgegeben
- Aufnahmeliste
- Pflegestufenauswertung
- Geburtstagsliste
- Altersstruktur
- Über die Entlassungsliste wurde gesprochen
Heimleiterin gab Erläuterungen zu den einzelnen Punkten:
- In der Statistik ist der Altbau bis zum 15. Mai enthalten.
- Vom 1.1-11.9.03 sind 51 Bewohner eingezogen und 61 Bewohner entlassen (ausgezogen od. verstorben).
- Seit Neubaubezug sind 18 Bewohner verstorben, davon 10 Bewohner aus Altbestand.
- Des Weiteren gab die Heimleiterin das Durchschnittsalter mit 84 Jahren bekannt, 26 Personen sind über 90 J. alt
Information für Heimbeirat:
- Zu jeder Hb-Sitzung wird die aktuelle Liste Eintritt/Austritt ausgegeben
- Liste Verweildauer Beginn Altbau – Ende Altbau wird erstellt
Ansonsten gab es keine Einwände zum Protokoll vom 10.07.03
T O P 2 – Heimbeiratswahl
In Vorbereitung auf die Heimbeiratswahl im Dezember 2003 wurden die Broschüre „Der Heimbeirat“ an alle Mitglieder ausgegeben. Auf der S. 24 sind alle Unterlagen vorhanden, die als Wahlvorlage dienen. Der Heimbeirat besteht in Heimen ab 51–150 BW aus fünf Mitgliedern. Die dafür notwendigen Unterlagen werden von der Verwaltung vorbereitet. Der Ablauf der Wahl gestaltet sich ähnlich wie im Jahre 2001. Unterstützung durch die Veranstaltung ist gegeben.
Vorbereitung der Unterlagen bis 15.10.2003
Am Fahrstuhl im Erdgeschoss wird eine Tafel für den Heimbeirat angebracht.
T O P 3 – sonstiges
- HB wurden gebeten, sich bis zur nächsten Sitzung Gedanken über weitere kulturelle Höhepunkte zu machen.
Es wurde z. B. vorgeschlagen:
- Fasching
- Seniorentheater ASZ
- Sommerfest
- Kakadushow
- Gebrüder Schöbe (Varietéshow)
-Zur nächsten HB-Sitzung wird ein Plan mit den kulturellen Höhepunkten erstellt.
-Mitglieder werden befragt, wie es ihnen gefällt, wie sie sich eingelebt haben.
Gibt es Probleme:
- Frau B. fühlt sich nachts durch lautes Rufen gestört, welches durch das Krankheitsbild des Bewohners nicht beseitigt werden kann
Es werden die Wäschekosten angesprochen.
-Fr. Seeger zeigt den erhöhten Anstieg der Wäschekosten auf, es wird auch vieles in die dafür vorgesehenen Säcke verstaut, was dort nicht reingehört, z. B. Tischdecken, Badelaken
– Es ist auch ein starker Anstieg der Unterwäsche-Kosten zu verzeichnen; trotz Inkontinenzmaterial.
– Die Heimleiterin erklärte, dass sie bemüht ist, allen gerecht zu werden, deshalb wird probiert, die Unterwäsche im Hause waschen zu lassen.
Eine gesonderte Einladung für die nächste Heimbeiratssitzung am 06.11.03 um 9.30 Uhr wird nicht verschickt.
Weitere Quellen zum Heimbeirat
Einmischen! Die Aufgaben eines Heimbeirats
Der Heimbeirat
Was macht ein Beirat?