Autor/in: Menderes Can

Definieren Sie Freiheit und Verantwortung

Erläutern Sie an einem Beispiel aus Ihrem Beruf deren Verhältnis.

Freiheit.

Meint die Möglichkeit, das eigene Handeln selbst bestimmen zu können. Insofern steht der freie Wille im Gegensatz zu Vorstellungen des Determinismus aller Art (z. B. Schicksal, göttlicher Wille).  Die Abwesenheit von Freiheit wird angenommen, wenn der Wille durch Gewalt gebrochen wird. Eine Zwischenstellung nimmt die Beschränkung des Willens durch äußere Zwänge ein. Dabei wird der freie Wille formal anerkannt, praktisch aber dem Zwang untergeordnet, sodass eine Entscheidungsfreiheit nicht gegeben ist.


Verantwortung.

Stellt das menschliche Handeln in begründende Zusammen­hänge. Diese sind z. B. zeitlicher, sozialer oder religiöser Natur. Innerhalb eines Verantwortungsbereiches folgen aus dem Handeln Konsequenzen in Gestalt von Erfolg, Misserfolg, Glück oder Schuld. Verantwortung ist einerseits etwas Nachfolgendes. So kann man für das, was man durch sein Handeln verursacht hat, zur Verantwortung gezogen werden. Verantwortung ist andererseits etwas Begleitendes (man spricht vom Verantwortungsgefühl), sowie etwas Vorauslaufendes. Wer eine Aufgabe übernimmt, übernimmt zugleich auch die Verantwortung.

Freiheit und Verantwortung im Beruf

Laut Definition meint Freiheit die Möglichkeit, das eigene Handeln selbst bestimmen zu können. Das gilt sowohl für die Patienten als auch für das Pflegepersonal. Gibt es die grenzenlose Freiheit? Das Pflegepersonal muss die Freiheit haben, die Versorgung von Patienten frei entscheiden zu können, abhängig von der Situation. Trotzdem ist das Arbeiten nach gewissen Vorschriften und Leitfäden sinnvoll und notwendig, obwohl das einen Einschnitt in die Freiheit darstellt. An oberster Stelle steht das Wohl der Patienten. Dazu müssen gewisse Freiheiten gewährt, andere aber auch beschnitten werden.

Weiterhin wird definiert: Die Abwesenheit von Freiheit wird angenommen, wenn der Wille durch Gewalt gebrochen wird. Immer wieder kommt es vor, dass Patienten gegenüber dem Pflegepersonal äußern, dass sie gerne sterben würden. Natürlich kann diesem Wunsch nicht entsprochen oder dieser unterstützt werden. Eventuelle Suizidversuche werden (sobald diese bemerkt werden) durch das Pflegepersonal beendet.

Letzter Teil der Definition: Eine Zwischenstellung nimmt die Beschränkung des Willens durch äußere Zwänge ein. Dabei wird der freie Wille formal anerkannt, praktisch aber dem Zwang untergeordnet, sodass eine Entscheidungsfreiheit nicht gegeben ist. Im Altenheim zu arbeiten heißt, unter anderem mit und an Menschen zu arbeiten, die verwirrt oder dement sind, die die Tragweite ihres Handelns und ihrer Wünsche und Forderungen nicht abschätzen können. Es besteht die Gefahr, dass diese Menschen gesundheitliche Schäden erleiden (oder unter gewissen Umständen diese anderen Menschen zufügen könnten), wenn man sie nicht einigen Zwängen aussetzen würde, die zugleich deren Freiheit einschränken.

Deswegen werden die äußeren Türen des Heimes zugeschlossen, damit sich die verwirrten oder dementen Patienten nicht unbemerkt entfernen können. In ihrem Zustand würden sie sich verlaufen, den Weg nicht mehr zurückfinden, ganz zu schweigen von den Gefahren, die ihnen durch den Straßenverkehr drohen. Durch das Einschließen im Gebäude nimmt man diesen Menschen die Freiheit, sich überallhin frei zu bewegen. Andererseits ist diese Maßnahme ein Schutz. Gibt es hier einen Kompromiss? Diese Menschen können sich im gesamten Haus frei bewegen, frei entscheiden, in welchen Räumen sie sich aufhalten möchten, aber nicht außerhalb des Gebäudes. Diesen Menschen einen Pfleger zur Seite zu stellen, der sie ständig begleitet, wäre zwar theoretisch denkbar, aus Kostengründen aber nicht realisierbar.

Verantwortung stellt das menschliche Handeln in begründende Zusammen­hänge. [.] innerhalb eines Verantwortungsbereiches folgen aus dem Handeln Konsequenzen in Gestalt von Erfolg, Misserfolg, Glück oder Schuld. Das Pflegepersonal trägt Verantwortung nicht nur für den reinen Gesundheitszustand eines Patienten, sondern auch für dessen Wohlergehen. Es ist anzunehmen, dass sich ein alter Mensch besser fühlt, wenn er möglichst viele Tätigkeiten selbstständig durchführen kann. Das zu erreichen, ist das Ziel der sogenannten aktivierenden Pflege. Die Patienten werden dabei unterstützt, Tätigkeiten selbst zu verrichten, das Personal begleitet dies „nur“ unterstützend. Ob das Pflegepersonal der Verantwortung gerecht wird, zeigt sich am Erfolg, oder Misserfolg.

Verantwortung ist etwas Nachfolgendes [.] etwas Begleitendes [.] sowie etwas Vorauslaufendes. Vertauscht ein Pfleger versehentlich die Medikamente eines Patienten, oder dosiert sie falsch, muss er die Verantwortung dafür übernehmen (nachfolgend). Der Pfleger muss sich also während des Aufteilens der Medikamente darüber im Klaren sein, welch schlimme Folgen ein Vertauschen oder eine falsche Dosierung haben könnte. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass er mit höchster Aufmerksamkeit und Konzentration arbeiten muss (Verantwortungsgefühl = begleitend). Die Tatsache, dass der Pfleger die Aufgabe des Medikamentenverteilens übernommen hat, zwingt ihn gleichzeitig dazu, die Verantwortung für das korrekte Durchführen dieser Tätigkeit zu übernehmen (vorauslaufend).

Erläutern Sie, welche Bedeutung das Menschen­bild des Grundgesetzes für Ihren Beruf hat.

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Der Mensch darf daher keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn in seiner Würde oder Persönlichkeit schmälert. Deswegen werden Patienten bei der Körperpflege nie ganz unbedeckt gewaschen.

Eng mit der Menschenwürde verwandt ist das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das in Art. 2 GG niedergelegt ist. Als allgemeines Menschenrecht wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit für jedermann garantiert. Geschützt ist die Selbstverwirklichung des Menschen nach seinen eigenen Vorstellungen. Gerade dieser Punkt gestaltet sich oft schwierig, da viele Patienten nicht in der Lage sind, die Tragweite ihres Handelns abzuschätzen. Geistig regeren Patienten kann und muss hier deutlich mehr Spielraum zugestanden werden.

Der Art. 3 Abs. 1 GG fordert die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Ob ein Patient früher Professor war oder Müllmann, Politikerin oder Hausfrau, darf keinen Unterschied im Umgang oder in der Pflege machen. Besonders hervorzuheben ist der Art. 3 Abs. 2, der bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Das gilt gleichermaßen für Patienten, wie für das Pflegepersonal. Auch das Alter oder die sexuelle Orientierung etc. sollten nicht zu einem unterschiedlichen Umgang führen.

Die Glaubensfreiheit in Art. 4 GG gewährleistet jedermann die Möglichkeit, seine innersten religiösen und weltanschaulichen Anschauungen frei zu bilden und auch frei zu bekennen und zu äußern. Dies ist auch in der Altenpflege zu respektieren. Patienten wie Kollegen muslimischen oder jüdischen Glaubens dürfen aufgrund ihrer Religion nicht benachteiligt oder verspottet und deren Ausübungen (z. B. Gebete) nicht unterbunden werden.

Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Gleichzeitig wird auch die Pressefreiheit garantiert. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet aber seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, den Gesetzen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre.

So sind z. B. die Beleidigung oder Verleumdung nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. So muss es mir als Mitarbeiter erlaubt sein, meine Meinung frei zu äußern, auch (sachliche) Kritik zu üben. Die Leitung darf mich zum Beispiel nicht unter Druck setzen, wenn ich einen Leserbrief an eine Zeitung schreibe, dessen darin zum Ausdruck gebrachte Meinung von der Leitung abweicht.

Art. 11 GG gibt allen Deutschen das Recht, sich ungehindert an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes aufzuhalten oder zu wohnen. Patienten, die geistig und körperlich in der Lage dazu sind, können das Pflegeheim jederzeit verlassen und sich frei bewegen.

Der Art. 14 Abs. 1 garantiert das Eigentum und das Erbrecht. Natürlich bleibt das Eigentum eines Patienten auch dessen Eigentum, wenn er alt oder schwach in einem Pflegeheim wohnt.

Im Beruf des Altenpflegers stößt man immer wieder an Grenzen. Freiheit und Grundrechte von Patienten müssen eingeschränkt werden, zum Schutz der entsprechenden Person. Dennoch stehen den Patienten die Mehrzahl der Grundrechte in vollem Umfang zu. Das Menschenbild des Grundgesetzes ist ein Bild, das alle Menschen als gleichwertig einstuft und ihnen dieselben Rechte gibt.

Weitere Quellen zur Freiheit und Verantwortung

Freiheit und Verantwortung

Freiheit, Schuld, Verantwortung
Verantwortungsvoller Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege

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