Autor/in: Kathrin

Unterlassungsdelikte im Allgemeinen

Man unterscheidet zwei Gruppen:

  1. echte Unterlassungsdelikte
  2. unechte Unterlassungsdelikte

Die Unterlassungstat (passives Verhalten, Unterlassen) ist niemals ein „bloßes Nichtstun“, sondern immer ein „etwas nicht tun“.
Hinter jeder Unterlassungstat steht eine „erwartete Handlung“.

Bei den echten Unterlassungsdelikten

wird der Tatbestand unmittelbar durch ein Unterlassen erfüllt. Das STGB (Strafgesetzbuch) erfordert also ein Tun.
Beispiele sind die unterlassene Anzeige von geplanten schweren Straftaten (u. a. Mord, Totschlag, Raub oder gegen die persönliche Freiheit) und vor allem die unterlassene Hilfeleistung.

§ 323 lautet:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Bei den unechten Unterlassungsdelikten

wird der Tatbestand an sich durch das Tun erfüllt (z. B. Tötung eines Menschen). Das Gesetz erfordert also grundsätzlich ein Unterlassen. Trotzdem erfüllt aber ein Unterlassen dann den Tatbestand, wenn es im Einzelfall dem Tun gleichzustellen ist (z. B. verhungern lassen eines Menschen). Es können fast alle Delikte (Straftaten) durch unechtes Unterlassen begangen werden (Ausnahme z. B. beim Meineid).

Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss also eine Pflicht zum Tätigwerden bestehen.
Diese Pflichten Begründung – man spricht hier von Garanten pflichten – kann beruhen.

  1. Auf Gesetz (z. B. die Fürsorge der Eltern für ihr Kind)
  2. Auf voran gegangenen tun (z. B. Befreiung einer Person, die man versehentlich eingeschlossen hat) und
  3. auf einer besonderen Übernahme.

Zur letzten Gruppe zählen hauptsächlich die Fälle der vertraglichen Übernahme einer Aufsichtspflicht. Übernahme der Sorge für einen gebrechlichen, kranken oder alten Menschen begründet in der Regel die Verpflichtung, für den Erfolg verantwortlich zu sein. In diesem Zusammenhang ist auf § 13 STGB hinzuweisen, wo es heißt: Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Einzelfälle

Unterlassene Hilfeleistung:

Ein Heimbewohner erleidet einen Schlaganfall. Die zuständige Altenpflegerin hält es nicht für nötig, einen Arzt zu benachrichtigen. Der Bewohner stirbt. (Im Klie S. 79 Fall 27)

Jeder ist verpflichtet, bei Unglücksfällen zu helfen. „Unglücksfall“ ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für den Menschen und Sachen mit sich bringt. Daher ist eine Krankheit nicht immer ein Unglücksfall, sondern nur dann, wenn ihr plötzlicher eintritt oder ihre plötzliche Wendung zum schlimmeren eine unmittelbare und auch für jeden Unbeteiligten sofort erkennbare Gefahr herbeiführt. Hier handelt es sich um einen solchen Unglücksfall, in dem jeder zu einer ihm möglichen und zumutbaren Hilfe verpflichtet ist. Die Altenpflegerin hätte sofort den Arzt benachrichtigen müssen.

Fahrlässige Körperverletzung durch aktives Tun:

Altenpfleger verwechselt infolge Unachtsamkeit zwei Infektionsampullen. Die falsche Injektion verursacht beim Heimbewohner schwere organische Schäden.
(Im Klie S. 56 Fall 4)

a.) Zivilrechtliche Haftung (Bürger gegen Bürger)
Bei diesem fehlerhaften Handeln (grobe Fahrlässigkeit) kann der Heimbewohner von dem Altenpfleger Schmerzensgeld verlangen. Überdies kann die Krankenkasse ggf. Schadensersatz für die Kosten einer erforderlichen Krankenhausbehandlung fordern.

b.) Strafrechtliche Haftung (Behörde gegen Bürger)
Die Staatsanwaltschaft kann auf Anzeige oder Antrag hin, tätig werden und prüfen, ob der Altenpfleger eine Straftat (fahrlässige Körperverletzung) begangen hat.

Unechtes Unterlassungsdelikt:

Ein örtlich und zeitlich desorientierter Heimbewohner hat das Heim verlassen und kommt auch nach Stunden nicht zurück. Er benötigt dringend Insulin.

  • Das Heim bemerkt das und benachrichtigt die Polizei. (Im Klie S. 63 Fall 7)
  • Das Heim bemerkt das, greift aber nicht ein.

Im Fall a.) hat das Heim die Schweigepflicht verletzt. Das Verhalten der Heimmitarbeiter ist aber durch „Notstand“ gerechtfertigt, da die Gefahr nicht anders abwendbar war und das zu schützende Rechtsgut „Leben und Gesundheit“ höherwertiger ist als das verletzte Rechtsgut „persönlicher Geheimnisbereich“.
Im Fall b.) kommt eine Straftat der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen der gebotenen Betreuung in Betracht, die auf Verletzung der Aufsichtspflicht, der Betreuungspflicht aus dem Vertrag (Heimvertrag) und der sogenannten „Garantenstellung“ gegenüber den Heimbewohnern bestehen kann.

Vorsätzliche Körperverletzung:

Eine Heimbewohnerin möchte unbedingt von einer Ärztin persönlich gespritzt werden. Die Altenpflegerin setzt sich darüber hinweg. (Im Klie S. 92 Fall 35)

Das Setzen von Injektionen, die Katheterisierung, Blutentnahme oder das Legen einer Magensonde ist stets als Körperverletzung zu werten. Strafbar ist hier nach sowohl die Gesundheitsbeschädigung als auch die körperliche Misshandlung. Eine körperliche Misshandlung liegt vor bei einer „üblen, unangemessenen Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird“. Schmerzempfindung ist dabei nicht erforderlich. Auch das nicht erlaubte Abschneiden von Haaren ist daher als Körperverletzung anzusehen.

Nur die Einwilligung des Patienten lässt die Rechtswidrigkeit der „Tat“ entfallen. Jede ärztliche, aber auch jede pflegerische Maßnahme bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen. Eine Einwilligung ist zudem nur dann wirksam, wenn der Arzt oder Altenpfleger den Patienten über Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich der damit verbundenen Gefahren aufgeklärt hat; es sei denn, der Patient wünscht ausdrücklich keine Aufklärung.

Dies gilt auch bei demenziell erkrankten, bei dem ggf. auch der Betreuer aufzuklären ist. In aller Regel kann von einer (zumindest stillschweigenden) Einwilligungen gegenüber der vom Arzt verordneten Behandlung ausgegangen werden, wenn der Patient dieser Behandlung nicht widerspricht. Lässt der Patient aber erkenne, dass er die Behandlung nicht wünscht, so muss die Behandlung unterbleiben.

Ggf. ist der behandelnde Arzt zu benachrichtigen. Gegen den erklärten Wunsch des Patienten, von einem bestimmten Arzt persönlich behandelt zu werden, darf sich weder der andere Arzt noch die Altenpflegerin hinwegsetzen. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist strafrechtlich als vorsätzliche Körperverletzung anzusehen. Da ist es gleichgültig, ob die Behandlung fehlerlos und zum
Vorteil des Patienten durchgeführt wird. Ärztliche Behandlungsmaßnahmen müssen stets vom Arzt verordnet werden. Eine eigenmächtige Behandlung durch Pflegekräfte ist unzulässig.

Vorsätzliche Körperverletzung:

Eine Heimbewohnerin weigert sich, Schlafmittel zu nehmen, obwohl die ihr ärztlich verordnet wurden. Der Koch mischt auf Bitten der Stationsleiterin die Tropfen in die abendliche Milchsuppe. Die Altenpflegerin gibt bewusst und gewollt die Suppe mit den abgelehnten Medikamenten aus. (Im Klie S. 66 Fall 10) Der Koch macht sich wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar, da grundsätzlich jede Verabreichung von Medikamenten gegen den Willen des Patienten als Körperverletzung zu werten ist. Die Altenpflegerin, die die Suppe ausgibt, kommt als Beihilfe Leistende (eventuell sogar als Mittäterin) in Betracht. Die Stationsleiterin kann wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung belangt werden.

Haftungsrecht

Fall 4 – S. 56 im Klie:
Altenpfleger verwechselt durch Unachtsamkeit bei einer Injektion zwei Ampullen.
Injektion verursacht beim Heimbewohner schwere organische Schäden.

Rechtliche Anknüpfpunkte

Haftung Zivilrecht
Schadensersatz und Schmerzensgeld

Strafrecht
Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe)

Arbeitsrecht
Versetzung Abmahnung Kündigung

Versicherungsrecht
Eintritt der Versicherung

Staatshaftungsrecht
Haftung von Gemeinde/ Land

Zivilrechtliche Haftung

Heimbewohner oder seine Krankenkasse kann

  • ggf. Schadensersatz für Krankenhausbehandlung
  • Schmerzensgeld (nur Heimbewohner) vom Altenpfleger oder Heim verlangen.

Strafrechtliche Haftung

Altenpfleger kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden.

Arbeitsrechtliche Haftung

Arbeitgeber kann abmahnen, versetzen, spritzen verbot aussprechen, notfalls kündigen (folgt aus dem Arbeitsvertrag).

Versicherungsrechtliche Haftung

Versicherung – wenn sie besteht – tritt für den schaden zu 1a. ein

Staatliche Haftung

Staat oder Gemeinde haften neben Altenpfleger z. B.  Bei geschlossener Unterbringung.

Haftungsprüfung

Es haftet derjenige für einen Schaden (aus unerlaubter Handlung – BGB)oder wird bestraft (nach STGB) der

1. den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt,
2. dabei rechtswidrig gehandelt hat und
3. dem schuldhaftes Verhalten (fahrlässig/ vorsätzlich) vorgeworfen werden kann.

Fall 5 – S. 56-im Klie:
Altenpfleger schlägt Heimbewohner, weil dieser nicht im Bett liegen bleiben will. Diesen Fall nennt man juristisch den Sachverhalt, das ist also der wirkliche Lebensvorgang.

1. Der Sachverhalt wird mit dem Tatbestand eines Gesetzes (Rechtsnorm) zusammengebracht, man vergleicht sie miteinander und stellt fest, ob sie zueinanderpassen. Man nennt diesen Vorgang subsumieren (unterordnen).

Im vorliegenden Fall (Sachverhalt) ist

  • zivilrechtlich den Tatbestand des BGB
  • strafrechtlich der Tatbestand des STGB (Körperverletzung)

Erfüllt. Daraus ergibt sich als Rechtsfolge.

Zivilrechtlich = Schadensersatz und/ oder Schmerzensgeld
strafrechtlich = Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

2. Liegt Rechtswidrigkeit vor?
Erfüllt ein Sachverhalt die Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestandes, dann liegt in der Regel auch Rechtswidrigkeit vor. Der Betroffene hat gegen die Rechtsordnung verstoßen. Keine Rechtswidrigkeit aber im Einzelfall, wenn Betroffene „Rechtfertigungsgründe“ zur Seite stehen. Dies sind z. B.

  • Notwehr (Verteidigung)und Nothilfe (zugunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr)
  • Notstand (richtet sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums), auch übergesetzlichen Notstands
  • Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung

(z. B. zur Verabreichung einer Spritze, zur Operation = Körperverletzung)

3. Liegt Schuld vor?
Die Juristen fragen: War der Betroffene überhaupt deliktsfähig (Zivilrecht) oder schuldfähig (Strafrecht)? War der Betroffene alt genug oder zumindest einsichtsfähig für das Unrecht seiner Tat? Wird dies bejaht, dann wird die Schuld, das heißt die Vorwerfbarkeit der Tat geprüft.

Schuldformen sind hier

  • Der Vorsatz                = bewusste und gewolltes Handeln
  • Die Fahrlässigkeit      = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Man unterscheidet weiter: Leichte Fahrlässigkeit normale Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit „Sorgfalt wird im besonderen Maße verletzt“

Weitere Quellen zu Unterlassungsdelikte
Unterlassungsdelikte

Echtes und unechtes Unterlassungsdelikt Beispiele
Unterlassungsdelikt

Diesen Beitrag teilen auf...

Twitter Facebook