Strafrecht
Aufgabe: Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens, die da sind:
- Körper
- Leben
- Eigentum
- Freiheit
- Sex. Selbstbestimmung
- Persönliche Ehre
- Sicherheit im Straßenverkehr
- Vermögen
Ziele der Strafe:
- Spezialprävention; bezieht sich auf den Täter (Abschreckung, Erziehung, Resozialisierung)
- Generalprävention: bezieht sich auf die Allgemeinheit (Androhung, Verurteilung, Vollzug der Strafe)
Prinzipien:
- keine Strafe ohne Gesetz zum Zeitpunkt der Tat
- menschliche Handlung als Grundlage der Strafbarkeit (kein Tier kommt vors Gericht), d. h. Handlung muss vom Willen getragen werden.
Ausnahmen: Reflexbewegungen, Bewegungen eines Bewusstlosen
Arten von Straftaten:
Begehungsdelikte
Vorsätzliche Straftat
Tat wird bestimmt und gewollt durchgeführt
Ohrfeige geben
Fahrlässige Straftat
Ergebnis einer Handlung ist nicht gewollt, Ursache in vermeidbaren Fehlern
Medikamente Verwechseln
Unterlassungsdelikte
Unechtes Unterlassungsdelikt
Nichtstun trotz besonderer Sorgfaltspflicht
Mutter lässt Kind verhungern
Echtes Unterlassungsdelikt
Bloßes Unterlassen vom Gesetz geforderter Tätigkeit
Nichtanzeigen von Verbrechen, unterlassener Hilfeleistung
vorsätzlicher Straftatbestand
Objektiver Straftatbestand äußere Umstände, z. B. das Zutreffen eines Gesetzes
subjektiver Straftatbestand, innere Umstände, liegt ein Vorsatz (Wissen + Wille) vor, Rechtswidrigkeit
Nicht-vorliegen von:
Notwehr: Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs
Einwilligung: Verzicht auf Rechtsschutz
Notstand: Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
Züchtigungsrecht: soweit zu Erfüllung der Erziehungsaufgabe notwendig
Festnahme recht: jedermann hat das Recht eine Person festzunehmen, wenn auf sie frischer Tat ertappt wird und ihre Flucht verdächtig wird oder ihre Personalien nicht festgestellt werden können
Schuld:
Schuldfähigkeit (Ausnahmen: Kinder unter 14 Lebensjahre, krankhaft seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeiten)
Fahrlässiger Straftatbestand:
= strafbares Verhalten bei ungewollter Rechtsverletzung
nur strafbar bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Das heißt fahrlässige Tötung ist strafbar, fahrlässige Sachbeschädigung nicht)
versuchter Straftatbestand:
- Versuchter eines Verbrechens ist immer strafbar (mind. 1 Jahr Strafe)
- Eines Vergehens nur, wenn es gesetzlich festgelegt ist
- Objektiver Straftatbestand erfüllt, der subjektive nicht
- Rücktritt vom Versuch kann zur Straffreiheit führen, sofern der Täter die Tat freiwillig aufgibt
- Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe
- Als Täter wird bestraft, wer die Tat selbst oder durch jemand anders begeht.
- Unmittelbarer Täter: wenn jemand eigenhändig eine Straftat begeht oder die völlige Herrschaft über das Tatgeschehen hat
- mittelbare Täterschaft: wenn jemand die Straftat durch jemand anderen begeht, diesen gewissermaßen als Werkzeug benutzt, der eigentliche ausführende „Täter“ weiß nichts davon
- Mittäterschaft: mehrere führen gemeinschaftlich eine Tat aus
Anstiftung:
Ist der, welcher den Täter bestimmt, wird wie ein Täter bestraft; diese Person hat zwar nicht die Tatherrschaft, aber ohne ihn gäbe es die Straftat nicht
Z. B.: Angehörige bitten Schwestern, dem todkranken Sohn ein tödliches Mittel zu verabreichen; Angehörige sind Anstifter!
Beihilfe:
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderem zu dessen vorsätzlich begangener Tat verhilft; hat aber keine Tatherrschaft, will die Tat für sich nicht, hilf jedoch bewusst und gewollt
Z. B.: Schwester, die assistiert, obwohl sie weiß, dass keine Einwilligungserklärung vorliegt
Rechtsfolgen einer Straftat:
0-14 Lebensjahre = Kind keine Schuldfähigkeit, keine Bestrafung14 – 18 Lebensjahre = Jugendlicher Strafbarkeit immer nach Jugendstrafrecht
18 – 21 Lebensjahre = Heranwachsender Strafbarkeit nach Jugendstrafrecht, wenn er zur Zeit seiner Tat nach seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht oder wenn es sich um eine Jugendverfehlung handelt, entscheidet die Jugendgerichtshilfe
Ab 21 Lebensjahre = Erwachsener Strafbarkeit nach allg. Strafrecht
Rechtsfolgen gegen Jugendliche:
- Erziehungsmaßregeln
- Weisungen (z. B.: gemeinnütziges Arbeiten)
- Erziehungsbeistand
- Betreutes Wohnen
- Heimerziehung
- Zuchtmittel
- Verwarnung (mündliche Zurechtweisung)
- Auflagen (Entschuldigung beim Opfer, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Stiftung)
- Jugendarrest (zeitweilige Freiheitsentziehung in eine Jugendarrestanstalt)
- Jugendstrafe (mindestens 6 Monate bis 10 Jahre maximal)
- Maßregeln zur Besserung und Sicherung
- Rechtsfolgen bei Jugendlichen, bei Schuldunfähigkeit (siehe Ausnahmeregelungen)
- › Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder Führungsaufsicht
- Rechtsfolgen gegen Erwachsene:
- Freiheitsstrafe
- entweder zeitlich unbegrenzt (lebenslänglich) oder mind. 1 Monat bis 15 Jahre
- Bewährung bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich
- Bewährungszeit zwischen 2 und 5 Jahren
- Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen Auflagen oder erneuter Straffälligkeit
- Vorzeitige Entlassung unter bestimmten Voraussetzungen möglich
- Geldstrafe
- Anzahl der Tagessätze mal Höhe des einzelnen Tagessatzes (eigentlich logisch, oder?)
- Mind. 5 Tagessätze, max. 360 Tagessätze
- Zwischen 10 DM und 3 600 000 DM
- Nebenstrafe
- Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten
- Maßregeln zu Besserung und Sicherung (bei Schuldunfähigkeit)
- Unterbringung in eine psychiatrische Anstalt
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- Sicherheitsverwahrung (bei Wiederholungstätern)
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Führungsaufsicht, nach mehrjähriger Freiheitsstrafe
- Berufsverbot (verstehe nicht, wieso das bei Schuldunfähigkeit steht)
Ausgewählte Straftatbestände:
Körperverletzung
„Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
Körperliche Misshandlung:
Beeinträchtigung des körperlichen und psychischem Wohlbefindens, also auch Psychoterror
Gesundheitsschädigung:
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
- Menschliches Leben beginnt mit der Geburt (Eröffnungswehen, Eröffnung des Uterus bei Kaiserschnitt) und endet mit dem Hirntod
- Straflosigkeit der Körperverletzung bei wirksamer Einwilligung
- Verfolgung nur möglich, wenn das Opfer oder die Staatsanwaltschaft aufgrund besonderem öffentlichem Interesse Strafantrag stellt
- Unterlassung kann auch Körperverletzung sein (z. B.: wenn Schwestern keine Analgetika geben)
- Keine Zwangsbehandlung entgegen dem frei verantwortlichen Willen
- Fahrlässige Körperverletzung, wenn der Täter eine bestimmte Sorgfaltspflicht vernachlässigt hat (z. B.: Nadeln im Bauch vergessen)
Zur Einwilligung:
Verfügungsbefugnis:
Der Einwilligende muss über das verletze Rechtsgut verfügen können, Grenze bei Sittenwidrigkeit; z. B. kann keiner in die eigene Tötung einwilligen
Einwilligungsbefugnis:
liegt vor, wenn der Einwilligende die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erkennen kann; abhängig z. B. von der geistigen Reife bei Jugendlichen
Erkennbarkeit und Rechtzeitigkeit:
E. muss vor der Tat/dem Eingriff nach außen bekundet worden sein, jederzeit widerrufbar (auch nur mündlich)
bewusste und freiwillige Einwilligung:
bewusst und freiwillig vor dem Eingriff an keine bestimmte Form gebunden
ausdrückliche (schriftliche, mündliche und stillschweigende Einwilligung) und mutmaßliche Einwilligung (wenn die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, z. B.: Not-OP, Operationserweiterung)
- Aufklärung:
- Umfang der Aufklärung abhängig von der Art des Eingriffs und der Persönlichkeit des Patienten
- Aufklärung vor der Einwilligung und vor dem Eingriff
- Information über Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs
- Aufklärung durch den Arzt
- Behandlungsalternativen
- Folgen
- Risiken und Nebenwirkungen
- In schonender Weise
Zeitpunkt:
- bei kleinen risikoarmen Eingriffen stationär am Vortag, ambulant am Tag des Eingriffs; bei schwierigem OPs bei Festlegung des OP-Termins
- Narkoseaufklärung am Vorabend
Tötungsdelikte
Totschlag:
„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bestraft“.
Tötung auf Verlangen:
„Ist jemand auf das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.“ (komisches Deutsch, steht aber so im STGB)
- Tötung = Beendigung menschlichen Lebens
- Mensch: von Geburt bis zum Tod
- Ableben definiert als Hirntod (nicht Herzkreislaufstillstand!)
- Selbstmord ist straflos
- Beihilfe zum Selbstmord auch, solange die letzte Handlung vom Getöteten durchgeführt wird
- Ist der Suizident nicht frei verantwortlich oder der Tötungsversuch nicht ernsthaft und der Helfende erkennt das, macht er sich der Helfende strafbar
Fahrlässige Tötung:
„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
› wenn der Sorgfaltsverstoß zum Tode eines Menschen führt
Mord:
„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.“
„Mörder ist, wer
- aus Mordlust
- zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes
- aus Habgier
- aus niederen Beweggründen (z. B. Rachsucht)
- heimtückisch oder grausam
- mit gemeingefährlichen Mitteln
- oder um eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen, einen Menschen tötet.“
- Aussetzung
- Unterlassene Hilfeleistung
- Schwangerschaftsabbruch
- Schweigepflicht
- Freiheitsberaubung