Autor/in: Kathrin Hans

Sterbehilfe

1) Sterbebegleitung

Sterbebegleitung ist die ärztliche und pflegerische Versorgung des sterbenden Patienten sowie die psychische Betreuung ohne Eingriff in den Sterbeprozess selbst. Sie ist nicht strafbar.

2) Indirekte Sterbehilfe

Indirekte Sterbehilfe ist die Gabe von Schmerzmitteln mit lebensverkürzender Wirkung. Sie ist zuverlässig und nicht strafbar, wenn die Wirkung des Mittels gegenüber dem eigentlichen therapeutischen Ziel der Schmerzlinderung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

3) Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe ist die gezielte unmittelbare Beendigung des Lebens des Patienten in der Absicht, ihm weitere Leiden zu ersparen. Sie ist strafbar.

  • Als Totschlag, (§ 212 StGB) oder
  • als Mord (§ 211 StGB), wenn die Arg und Wehrlosigkeit des Patienten ausgenutzt wird oder
  • als Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) wenn der Patient ernsthaft und ausdrücklich seinen Tod verlangt.


4) Passive Sterbehilfe

Unter der passiven Sterbehilfe versteht man das Sterben lassen des Patienten durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, Beatmung, künstliche Ernährung oder die Gabe von Medikamenten.
Hier ist zu unterscheiden:
Entscheidungsfähige Patienten:
Ist der Patient einwilligungsfähig und lehnt er trotz Aufklärung eine Behandlung ab, so darf die Behandlung nicht durchgeführt, oder muss abgebrochen werden. Es gibt keinen Behandlungszwang.
Entscheidungsunfähige Patienten:
Bei Patienten, die ihren Willen nicht mehr äußern können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die passive Sterbehilfe in engen Grenzen als zulässig angesehen, wenn
– der Patient mutmaßlich in den Abbruch der Behandlung einwilligt (kann sich aus einem Patiententestament ergeben oder Äußerungen zu Lebzeiten gegenüber den Angehörigen)
– Eine miserable Prognose vorliegt und der Sterbeprozess unwiderruflich eingesetzt hat.

Weitere Quellen zur Sterbehilfe
Sterbehilfe

Einführung und grundlegende begriffliche Unterscheidungen
Sterbehilfe

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