Autor/in: Cordula

Schweigepflicht, Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)

§ 203: Wer unbedingt ein fremdes Geheimnis, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (…), offenbart, das ihm als

1.   Arzt, (…) oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder für die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.   (…) anvertraut war oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

3.   Den in Abs. 1 Genannten stehen ihr berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personengleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.   Den im Abs. 1 und indem Satz 1 Genannten steht nach dem Tode der Wahrung des Geheimnisses von dem Verstorbenen oder aus dem Nachlass erlangt hat.

4.   Die Absätze 1 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart.

Wozu dient der § 203 StGB?

Schutz des

  • Individualinteresse: Geheimhaltung bestimmter Tatsachen
  • Allgemeininteresse: Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
  • Pfeil Rechts Vertrauen des Patienten als Grundlage effektiver Heilbehandlung


Geheimnisträger

  • Ärzte, Apotheker, sowie Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (Krankenschwestern, KPH’s, Hebammen, PTA’s, Logopäden …)
  • Berufsmäßig tätige Gehilfen der Angehörigen von Heilberufen und die Personen, die bei   ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind (Sprechstundenhilfen, Sekretärinnen,

Pförtner …)

  • Nicht betroffen: Heilpraktiker (da keine staatliche Ausbildung), Reinigungspersonal (besonders darauf achten, dass patientenbezogene Daten nicht herumliegen)

Worin liegt die strafbare Handlung?

Wenn ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zu dem persönlichen Lebensbereich

gehörendes Geheimnis oder ein Privat- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt worden ist, unbefugt offenbart

Geheimnis

  • Tatsachen, von denen der Patient will, dass sie nicht „weitererzählt“ werden
  • Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an denen der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat

Beispiele:

Medizinischer Bereich:

Alle mit der Krankenhausbehandlung im Zusammenhang stehende Umstände wie Krankheitsgeschichte, Untersuchungsbefunde, Aufzeichnungen des Arztes, Gesundheitszustand … im Betracht, auch Umstand, dass jmd. einen Arzt oder Krankenhaus aufsucht

Außer medizinischer Bereich:

Persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse

Anvertraut

= in der Eigenschaft als Angehörige ihrer Berufsgruppe erfahren, ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, gilt auch in der Freizeit

= Einweihen in ein Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt

Sonst bekannt geworden

Drittgeheimnisse, Übergabe

Offenbaren

= Mitteilen der geheimen Tatsache und der betreffenden Person

  • unbefugtes Offenbaren auch dann, wenn Mitteilung an andere Geheimnisträger erfolgt
  • unbefugtes Offenbaren, wenn die Geheimnismitteilung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne ein Recht zur Mitteilung erfolgt, auch Mitteilung an nahe Angehörige ist grundsätzlich unbefugt
  • Allerdings kann hier eine stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung vorliegen

Unbefugt

= ohne Berechtigung

Befugt

Zustimmung, Einwilligung

  • Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten
  • Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt Entbindung von der Schweigepflicht durch die Eltern
  • Kritisch bei Minderjährigen zwischen 14 und 17
  • Entbindung von der Schweigepflicht ist formlos möglich

Mutmaßliche Einwilligung

  • Man kann davon ausgehen, dass der Patient einverstanden ist (Bsp: Arzt – Patienten Gespräch im Mehrbettzimmer)

Notstand 34 StGB

  • Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
  • Offenbaren ist gerechtfertigt, wenn es um die Abwendung ernstlicher Gefahren für Leib und Leben geht
  • Vorher muss jedoch versucht werden, den Patienten dazu zu bewegen, andere nicht zu gefährden

Befugnis aufgrund gesetzlicher Vorschriften

  • Besondere gesetzliche Vorschriften, die die Schweigepflicht aufheben
  • Gemäß § 138 StGB besteht eine Verpflichtung für jedermann zur Anzeige bestimmter geplanter Verbrechen (Bsp.: Vorbereitung eines Angriffskrieges, Hochverrat, Geldfälschung, Raub, Menschenhandel, Mord und Totschlag, Raub.)
  • Gemäß §§ 12, 13 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten besteht eine Verpflichtung, bestimmte Krankheiten mitzuteilen
  • Gemäß § 3 des Bundesseuchengesetzes besteht eine Verpflichtung bestimmte Krankheiten mitzuteilen

Wahrung eigener Interessen

Zur Wahrung seiner eigenen Interessen ist der Schweigepflicht berechtigt, Umstände zu offenbaren, die seiner Verteidigung oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dienen

Strafmaß

– Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

– Erhöhung bis zu zwei Jahren, wenn der Täter gegen Entgelt oder mit Absicht gehandelt hat

Sonstiges

– Keine Beendigung der Schweigepflicht mit dem Tod des Patienten

– Strafantrag erforderlich

– Schweigepflicht besteht auch gegenüber der Polizei

Weitere Quellen zur Schweigepflicht
schweigepflicht min - Pflege Wissen

Verschwiegenheitspflicht
Die Schweigepflicht: Alle Rechte und Pflichten auf einen Blick

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