Autor/in: Anna Stelzer

Infektionsschutzgesetz

Ziel des Infektionsschutzgesetzes:

Verhinderung und Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender (übertragbarer) Krankheiten.

Maßnahmen:

  • Übertragbare Krankheiten sind in der Regel dem Gesundheitsamt zu melden.
  • Verhütung, dass übertragbare Krankheiten ausbrechen (Prävention)
  • Bekämpfung bereits ausgebrochener Krankheiten mit allen erforderlichen Mitteln.

Meldepflicht:

Nach BseuchG sind ansteckende Krankheiten dem Gesundheitsamt innerhalb von 24Std. Zu melden.

Wer muss melden?

  • Zuerst der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt
  • wenn es keinen Arzt gibt oder der behandelnde Arzt verhindert ist, muss das Pflegepersonal melden
  • wenn Pflegepersonal verhindert, muss Heimleitung melden
  • in den meisten Fällen wird der behandelnde Arzt die Krankheit feststellen, dann die Heimleitung informieren und die Krankheit melden


WICHTIG:

Gegenüber Personen, die nichts mit der Sache zu tun haben, z. B. Presse, Fernsehen, Angehörige darf der Pfleger keine Auskunft geben

  • Verschwiegenheitspflicht
  • Verstoß kann strafrechtliche Folgen haben

Bei welchen Krankheiten muss eine Meldung erfolgen?   § 3BseuchG

Meldung bei:

  • Verdacht einer Erkrankung an Salmonellose, Typhus, Pocken usw.
  • Erkrankung z. B. an TBC, Aids usw.
  • Tod wegen Keuchhusten, Scharlach, Masern, usw.
  • Ausscheiden von Salmonellen, usw.

Verhütung (Prävention):

Das Gesundheitsamt kann Maßnahmen zur Gesundheitssicherung vornehmen, z. B. Überprüfungen und Schutzimpfungen, auch Gesundheitszeugnisse dienen der Vorbeugung.

Bekämpfung:

Die zuständige Behörde (in Stuttgart Ordnungsamt) kann zur Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten Maßnahmen anordnen;

z. B. – Behandlungsauflagen

  • Krankenhausaufenthalte
  • Beschäftigungsverbote
  • Vernichtung von Gegenständen
  • Nutzungsuntersagung

Zuständige Behörde ist berechtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, Gegenstände zu untersuchen und von Personen Auskunft einzuholen.

Gesundheitszeugnis:

  • für das Personal

Pflegepersonal und Personen, die mit Lebensmitteln zu tun haben

› vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen

  • Bewohner muss nachweisen, dass bei ihm eine ansteckungsfähige TBC der Atmungsorgane nicht vorliegt

Überwachung:

Die Alten- u. Pflegeheime werden von den Gesundheitsämtern wegen der Seuchenhygiene überwacht. Die Überwachung wird oft zusammen mit der Heimaufsicht nach dem Heimgesetz durchgeführt.

Exkurs: Lebensmittelüberwachung

Ziel: Verbraucher vor möglichen Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit Lebensmitteln zu schützen.

  • Extra Waschplätze in der Küche für Gefriergeflügel (wegen Salmonellen)
  • Fliegengitter an Küchenfenstern
  • Frisches Hackfleisch darf nicht eingefroren werden
  • Unbefugte dürfen nicht in die Küche
Weitere Quellen zum Infektionsschutzgesetz
Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

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