Infektionsschutzgesetz Pflichten von Pflegeeinrichtungen
Prävention durch Aufklärung
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.
Die Pflegeeinrichtung ist gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet, die in § 6 IfSG genannten Krankheiten unverzüglich namentlich nach Auftreten zu melden. Der entsprechende Mitarbeiter in der Pflege hat hierbei nach Kenntniserlangung seinen Dienstherrn darüber zu informieren.
Namentliche Meldung heißt: 1. Name, Vorname des Patienten, 2. Geschlecht 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, 4. Anschrift der Hauptwohnung und falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes 5. Tätigkeit in der Einrichtung.
Ebenso ist die Pflegeeinrichtung zur unverzüglichen Meldung der in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verpflichtet. Eine nicht namentliche Meldung wird in § 7 IfSG Abs. geregelt.
Die Pflegeeinrichtung und die Mitarbeiter in der Pflege haben die in § 28 IfSG angeordneten Schutzmaßnahmen Folge zu leisten.
Des Weiteren hat die Pflegeeinrichtung lt. § 29 IfSG dem Gesundheitsamt Zutritt zu gewähren.
Das Gesundheitsamt ist ermächtigt lt. § 30 IfSG eine Einrichtung oder betroffene Personen in der Einrichtung unter Quarantäne zu stellen, dies ist von der Pflegeeinrichtung und den Mitarbeitern zu dulden. Die Behörde kann ein berufliches Tätigkeitsverbot lt. § 31 IfSG aussprechen, die ist von der Pflegeeinrichtung und dem entsprechenden Mitarbeiter zu befolgen.
Die Pflegeeinrichtung ist lt. § 36 IfSG zum Festlegen von innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene verpflichtet. Es muss ein Hygieneplan vorliegen, der durch das Gesundheitsamt überwacht wird. Die Mitarbeiter in der Pflege haben diesen Hygieneplan einzuhalten.
Die Pflegeeinrichtung ist bei Neuaufnahme von Patienten dazu verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis darüber verlangen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.
Werden der Pflegeeinrichtung Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Die Pflegeeinrichtung hat ihre Mitarbeiter gemäß § 43 IfSG nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.
Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Weitere Quellen zu den Infektionsschutzgesetz Pflichten von Pflegeeinrichtungen
Infektionsschutzgesetz
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen