Autor/in: Kathrin

Gewalt rechtliche Definition

Gewalt ist die Entfaltung von Kraft zur Überwindung eines Widerstandes. Sie enthält ein Übel, stellt es nicht nur in Ansicht. Es genügt, dass ein Widerstand erwartet und durch das Maß der aufgewendeten Kraft von vornherein ausgeschlossen war. Welche Mittel zur Gewaltanwendung gebraucht, werden Schreckschuss, gehetzter Hund, Einsperrung usw. ist gleichgültig. Auch die Betäubung durch narkotischen Mitteln ist, auch wenn deren Anwendung selbst ohne Gewalt erfolgt, Gewaltanwendung.

Die Frage der Gewaltanwendung kann auch im Rahmen der Pflege akut werden. Daraus ergibt sich die Frage, d. h. um die Klärung von Verantwortung.

Wer trägt wofür Verantwortung.


Beim Haftungsrecht geht es darum, wie sich Menschen im Rechtsverkehr zu verhalten haben

und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sie fehlerhaft handeln.

Einzustehen ist für

  • Sach- und Gesundheitsschäden,
  • die Verletzung strafrechtlicher geschützter Rechtsgüter
  • wie körperliche Unversehrtheit oder
  • des Eigentums.

Eine Pflegekraft hat dann zu haften, wenn

  • sie ihre Pflichten nicht oder schlecht erfüllt und
  • deshalb ein Schaden eingetreten oder
  • ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt wurde.

Es kommt in Betracht:

  • Strafrechtliche Haftung› Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe)
  • Zivilrechtliche Haftung› Schadensersatz und Schmerzensgeld
  • Arbeitsrechtliche Haftung› Versetzung, Abmahnung, Kündigung
  • Staatshaftungsrecht› Haftung von Gemeinde und Land
  • Versicherungsrecht› Eintritt der Versicherung
  • Heimrecht› Beschäftigungsverbot
  • Berufsrecht› Aberkennung vom Titel, Berufsverbot

Berufshaftpflicht springt ein bei Ersatz von Krankenhausaufenthalt (also bei Schadensersatz)

Rechtliche Anknüpfpunkte:

Wer haftet wann und wofür?

Es haftet derjenige für einen Schaden (aus unerlaubter Handlung – BGB)

oder wird bestraft (nach STGB) der

1. den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt,

2. dabei rechtswidrig gehandelt hat und

3. dem schuldhaftes Verhalten (fahrlässig/ vorsätzlich) vorgeworfen werden kann.

Der Sachverhalt ist das Geschehen, welches sich tatsächlich abgespielt hat.

Tatbestand ist das Gesetz, d. h. der Gesetzeswortlaut.

Schuldformen sind:

•  Der Vorsatz                 = bewusste und gewolltes Handeln

•  Die Fahrlässigkeit       = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Man unterscheidet weiter:

Leichte Fahrlässigkeit

Normale Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit „Sorgfalt wird im besonderen Maße verletzt.“

Rechtsfertigungsgründe:

  • Notwehr (Verteidigung) und Nothilfe (zugunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr)
  • Notstand (richtet sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums),

auch übergesetzlichen Notstands

  • Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung

(z. B. zur Verabreichung einer Spritze, zur Operation = Körperverletzung)

Grundzüge der strafrechtlichen Haftung.

Eine Tat kann nur bestraft werden,

wenn die Strafbarkeit im Gesetz bestimmt war,

bevor die Tat begangen wurde.

Straftaten werden grundsätzlich von Amts wegen verfolgt.

Ausnahmen:

  • Hausfriedensbruch
  • leichte Körperverletzung
  • Beleidigung
  • Verletzung der Schweigepflicht
  • Verletzung der Briefgeheimnisse

Der Versuch ist dann strafbar, wenn dies gesetzlich gezielt bestimmt ist.

Täterschaft und Teilnahme:

Täter:

  • unmittelbare Täterschaft
  • mittelbare Täterschaft
  • Mittäterschaft

Teilnehmer:

  • Anstiftung
  • Beihilfe

Die Strafe kann keinem abgenommen werden,

und zwar weder durch Vorgesetzte noch durch eine Versicherung.

Delikte:

Vermögensdelikte:

  • Diebstahl
  • Unterschlagung
  • Betrug
  • Untreue

Nichtvermögensdelikte:

  • gegen das Leben
  • gegen körperliche Unversehrtheit
  • gegen die persönliche Freiheit
  • gegen die Ehre
  • gegen den persönlichen Friedens- und Geheimnisbereich
  • in Fälschungshafttaten

Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung:

Haftung aus Vertrag

Pflegebedürftiger hat Anspruch gegen Heim oder Pflegedienst Heim/ Pflegedienst haftet für Verhalten der Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) Haftung beschränkt sich auf Schadensersatz

Haftung aus Delikt

Pflegebedürftiger hat Anspruch gegen denjenigen, durch dessen Fehlverhalten er zu Schaden kam Heim/ Pflegedienst haftet nur dann, wenn ihnen selbst Fehler vorgehalten werden können (Haftung für Verrichtungsgehilfen oder aus Organisationsverschulden) die Haftung bezieht sich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Beachte:

Haftungsbegrenzungen für Arbeitnehmer (Gefahr geneigte Arbeit)

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