Gewalt rechtliche Definition
Gewalt ist die Entfaltung von Kraft zur Überwindung eines Widerstandes. Sie enthält ein Übel, stellt es nicht nur in Ansicht. Es genügt, dass ein Widerstand erwartet und durch das Maß der aufgewendeten Kraft von vornherein ausgeschlossen war. Welche Mittel zur Gewaltanwendung gebraucht, werden Schreckschuss, gehetzter Hund, Einsperrung usw. ist gleichgültig. Auch die Betäubung durch narkotischen Mitteln ist, auch wenn deren Anwendung selbst ohne Gewalt erfolgt, Gewaltanwendung.
Die Frage der Gewaltanwendung kann auch im Rahmen der Pflege akut werden. Daraus ergibt sich die Frage, d. h. um die Klärung von Verantwortung.
Wer trägt wofür Verantwortung.
Beim Haftungsrecht geht es darum, wie sich Menschen im Rechtsverkehr zu verhalten haben
und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sie fehlerhaft handeln.
Einzustehen ist für
- Sach- und Gesundheitsschäden,
- die Verletzung strafrechtlicher geschützter Rechtsgüter
- wie körperliche Unversehrtheit oder
- des Eigentums.
Eine Pflegekraft hat dann zu haften, wenn
- sie ihre Pflichten nicht oder schlecht erfüllt und
- deshalb ein Schaden eingetreten oder
- ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt wurde.
Es kommt in Betracht:
- Strafrechtliche Haftung› Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe)
- Zivilrechtliche Haftung› Schadensersatz und Schmerzensgeld
- Arbeitsrechtliche Haftung› Versetzung, Abmahnung, Kündigung
- Staatshaftungsrecht› Haftung von Gemeinde und Land
- Versicherungsrecht› Eintritt der Versicherung
- Heimrecht› Beschäftigungsverbot
- Berufsrecht› Aberkennung vom Titel, Berufsverbot
Berufshaftpflicht springt ein bei Ersatz von Krankenhausaufenthalt (also bei Schadensersatz)
Rechtliche Anknüpfpunkte:
Wer haftet wann und wofür?
Es haftet derjenige für einen Schaden (aus unerlaubter Handlung – BGB)
oder wird bestraft (nach STGB) der
1. den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt,
2. dabei rechtswidrig gehandelt hat und
3. dem schuldhaftes Verhalten (fahrlässig/ vorsätzlich) vorgeworfen werden kann.
Der Sachverhalt ist das Geschehen, welches sich tatsächlich abgespielt hat.
Tatbestand ist das Gesetz, d. h. der Gesetzeswortlaut.
Schuldformen sind:
• Der Vorsatz = bewusste und gewolltes Handeln
• Die Fahrlässigkeit = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Man unterscheidet weiter:
Leichte Fahrlässigkeit
Normale Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit „Sorgfalt wird im besonderen Maße verletzt.“
Rechtsfertigungsgründe:
- Notwehr (Verteidigung) und Nothilfe (zugunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr)
- Notstand (richtet sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums),
auch übergesetzlichen Notstands
- Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung
(z. B. zur Verabreichung einer Spritze, zur Operation = Körperverletzung)
Grundzüge der strafrechtlichen Haftung.
Eine Tat kann nur bestraft werden,
wenn die Strafbarkeit im Gesetz bestimmt war,
bevor die Tat begangen wurde.
Straftaten werden grundsätzlich von Amts wegen verfolgt.
Ausnahmen:
- Hausfriedensbruch
- leichte Körperverletzung
- Beleidigung
- Verletzung der Schweigepflicht
- Verletzung der Briefgeheimnisse
Der Versuch ist dann strafbar, wenn dies gesetzlich gezielt bestimmt ist.
Täterschaft und Teilnahme:
Täter:
- unmittelbare Täterschaft
- mittelbare Täterschaft
- Mittäterschaft
Teilnehmer:
- Anstiftung
- Beihilfe
Die Strafe kann keinem abgenommen werden,
und zwar weder durch Vorgesetzte noch durch eine Versicherung.
Delikte:
Vermögensdelikte:
- Diebstahl
- Unterschlagung
- Betrug
- Untreue
Nichtvermögensdelikte:
- gegen das Leben
- gegen körperliche Unversehrtheit
- gegen die persönliche Freiheit
- gegen die Ehre
- gegen den persönlichen Friedens- und Geheimnisbereich
- in Fälschungshafttaten
Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung:
Haftung aus Vertrag
Pflegebedürftiger hat Anspruch gegen Heim oder Pflegedienst Heim/ Pflegedienst haftet für Verhalten der Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) Haftung beschränkt sich auf Schadensersatz
Haftung aus Delikt
Pflegebedürftiger hat Anspruch gegen denjenigen, durch dessen Fehlverhalten er zu Schaden kam Heim/ Pflegedienst haftet nur dann, wenn ihnen selbst Fehler vorgehalten werden können (Haftung für Verrichtungsgehilfen oder aus Organisationsverschulden) die Haftung bezieht sich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Beachte:
Haftungsbegrenzungen für Arbeitnehmer (Gefahr geneigte Arbeit)