Autor/in: Kathrin

Familienrecht (4. Buch)

Das Familienrecht umfasst die Rechtsnormen, die sich auf die persönliche und wirtschaftliche Stellung der Mitglieder einer Familie zueinander und zu Dritten beziehen.

Es behandelt in drei Abschnitten:

  • Bürgerliche Ehe
  • Verwandtschaft
  • Vormundschaft (einschließlich Betreuung und Pflegschaft)

Hinsichtlich der Ehe galt bis 1998 das ehe Gesetz von 1946

Die Eheschließung usw. wurde 1998 wieder in das BGB zurückgeführt.

Die Eheschließung ist ein familien – rechtlicher Vertrag, der zwischen Mann und Frau persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit dadurch abgeschlossen wird, dass beide eventuell in Gegenwart von 2 Zeugen – vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.


Die Ehe begründet hauptsächlich:

Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die gegenseitige Unterhaltspflicht. Die Eheschließung wirkt sich auch auf das Vermögen der Ehegatten, also das Güterrecht, aus, zurzeit leben die Ehegatten im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn sie nicht durch notariell beurkundeten Ehevertrag einen anderen zugelassenen Güterstand (z. B. Gütertrennung, Gütergemeinschaft) vereinbarten.

Die Unterhaltspflicht unter Verwandten setzt

  • Bedürftigkeit des Berechtigten und
  • Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus,

ausgenommen bei dem von Eltern gegenüber unverheirateten minderjährigen Kindern zu leistenden Unterhalt. Sie müssen alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten umfasst außer dem zur Haushaltsführung notwendigen Wirtschaftsgeld ein angemessenes Taschengeld. Im Recht der Verwandtschaft sind in den letzten Jahren erhebliche Änderungen vorgenommen worden. Insbesondere wurde die Diskriminierung des „nicht ehelichen Kind“ allmählich abgebaut. Nach und nach wurde auch die volle erbrechtliche Gleichstellung „ehelicher“ und „nicht ehelicher“ Kinder verwirklicht. Die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes wurde durch eine freiwillige „Beistandschaft“ ersetzt. Des Weiteren wurde die Sorgepflicht und das Sorgerecht beider Elternteile, ob verheiratet oder nicht, für das Kind stärker betont und der Tatsache zerrütteter Familienverhältnisse vermehrt Rechnung getragen.

Vormundschaft über Minderjährige

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge (früher Gewalt) steht, so wenn beide Elternteile nicht mehr leben oder wenn ihnen die elterliche Sorge nicht zusteht. Etwa weil sie ihnen wegen Missbrauchs, Vernachlässigung des Kindes oder sonstigen Versagens entzogen worden ist. Der Vormund vertritt der Pflege befohlenen (Mündel) hinsichtlich seiner Person und seines Vermögens. Die Vormundschaft, wie die elterliche Sorge – umfasst also:

  • die Sorge für die persönlichen Angelegenheiten des Mündel (Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung usw.)
  • Sorge für die Vermögensangelegenheiten
  • gesetzliche Vertretung in beiden Angelegenheiten

Zuständigkeit für die Vormundschaft = Amtsgericht (Vormundschaftsgericht = VG). Dieses bestellt den Vormund. Bei wichtigen Geschäften (z. B. Grundstücksgeschäften, Erbschaftsangelegenheiten) bedarf der Vormund der gerichtlichen Genehmigung.

Betreuung Volljähriger

Früher bestehende Möglichkeit, bei Volljährigen (nach Entmündigung) Vormundschaft anzuordnen, ist ab 01.01.92 durch das Betreuungsgesetz (ins BGB eingearbeitet) beseitigt.

Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft ist abgeschafft, durch „Betreuung“ ersetzt.

Betreuungsverfahren

auf Antrag
des Betroffenen
von Angehörigen & Pflegekräften

von Amts wegen
auf Anregung
Vormundschaftsgericht bestellt Betreuer, wenn der Volljährige aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Bestellung des Betreuers durch den Richter.

Betreuer Typen:                              

Privatbetreuer
z. B. Angehörige

Vereinsbetreuer
katholische Männer
DRK, Caritas, Reichsbund   

Behördenbetreuer
z. B. Bedienstete der Betreuungsbehörde Lübeck
z. B. Sozialer Dienst

Betreuerbestellung nur für Aufgabenkreise, in denen Betreuung erforderlich ist.

Keine Betreuung erforderlich, wenn betreuter eine Altersvorsorge Vollmacht erteilt hat oder andere Hilfen vorhanden sind (z. B. Pflegekräfte, Sozialarbeiter). Außerdem gibt es ein sogenanntes „Betreuungstestament „. Betreuer ist für seinen Aufgabenkreis (z. B. Vermögenssorge, Krankenhausentlassung) gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

Trotz Bestellung eines Betreuers bleibt Betroffener geschäftsfähig, ehefähig, testierfähig

und behält das Wahlrecht.

Bei erheblicher Gefahr für den Betreuten selbst oder sein Vermögen durch unkontrollierte Willenserklärung ordnet das Vormundschaftsgericht“ Einwilligungsvorbehalt“ an (wie bei beschränkt Geschäftsfähigen). Bei Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten verliert der Betreute sein Wahlrecht. Bei gerichtlicher Vertretung durch Betreuer verliert Betreuter seine Prozessfähigkeit. Obligatorische (verpflichtende) Befristung der Betreuung ist neu gegenüber früherer Vormundschaft und Pflegschaft.

Frist höchstens 5 Jahre.

Betreuer haben Anspruch auf Aufwendungsersatz, bei berufsmäßiger Betreuung haben sie Anspruch auf Vergütung. Dem Betreuten ist ausreichend Geld zur freien Verfügung zu lassen, auch bei Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssachen (zumindest Taschengeld entsprechend seinem Lebensstandard). Keine Heilbehandlung gegen den Willen des Betreuten.

Ausnahme:

Keine Einsichtsfähigkeit des Betreuten, dann entscheidet der Betreuer allein. Bei gefährlichen Behandlungsmaßnahmen (lebensgefährlicher Operation) ist die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich. Vater, Mutter, Vormund, Pfleger sind kraft Gesetz der Vertreter und dazu kommt als neuer (1992) der Betreuer.

Betreuungsgesetz steht im BGB im 4. Buch (Familienrecht).

Fallbeispiel: Alkoholsucht und Betreuungsgesetz

  • Meldung an das VG
  • Anhörung
  • Bestellung des Betreuers
  • Herr Strick hat nun einen Betreuer
  • für den Heimaufenthalt muss der Betreuer zum VG und Herr Strick kommt in Heim

Im Zweifel immer beim VG vorsprechen!
Im Klieh Buch Seite 186

Weitere Quellen zum Familienrecht
Familienrecht Übersicht

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