Historische Entwicklung der Sozialversicherungen:
- Ankündigung d. Bismarckschen Sozialgesetze 1881
- Krankenversicherung 1883
- Unfallversicherung 1884
- Renten und Invaliditätsversicherung 1889
- Einführung der sozialen Versicherung Gesetze 1911
- Arbeitslosenversicherung 1927
- Pflegeversicherung 1995
› vier Grundsätze der Sozialhilfe:
1. Grundsatz: Wahrung der Menschenwürde
- Der Sozialhilfeempfänger soll möglichst nicht an seinem Äußeren erkennbar sein.
- Die Sozialhilfe ist eine Geldleistung. (zu Beginn d. Monats)
- Der Umgang mit Geld soll nicht verlernt werden.
(AUSNAHME: Das Lohnabstandsgebot)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Historische Entwicklung der Sozialversicherungen:
- 1.0.1 › vier Grundsätze der Sozialhilfe:
- 1.0.2 1. Grundsatz: Wahrung der Menschenwürde
- 1.0.3 › 2. Grundsatz: Nachrang und Selbsthilfe
- 1.0.4 › 3. Grundsatz: Einzelfallgrundsatz
- 1.0.5 › 4. Grundsatz: Bedarfsdeckungsgrundsatz
- 1.0.6 › AUSNAHME:Übernahme v. Mietschulden, wenn Obdachlosigkeitdadurch vermieden werden kann
- 1.0.7 › Einsatz von Einkommen:
- 1.0.8 › Nicht angerechnetes Einkommen:
- 1.0.9 › ABZUG VON:
› 2. Grundsatz: Nachrang und Selbsthilfe
- Wer sich selbst helfen kann oder Hilfe von Verwandten sowie Anderen
bekommt, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. - Einkommen muss voll eingesetzt werden, zur Vermeidung /Verringerung der Notlage
- Vermögen muss oberhalb des Schonvermögens verwendet werden
- Einsatz der Arbeitskraft
Unzumutbar für:
Alte, Behinderte, Kranke, Mütter m. kleinen Kindern - Der Hilfebedürftige ist verpflichtet, Unterhaltsansprüche gegen Verwandte oder Leistungsansprüche gegen Sozialleistungsträgern notfalls gerichtlich durchzusetzen.
› 3. Grundsatz: Einzelfallgrundsatz
- Grundsätzlich wird Sozialhilfe in Pauschalen gewährt (z. B. Kleiderpauschale)
- Das Gesetz sieht vor, dass Abweichungen notwendig sind, wenn d. Einzelfall d. gebietet.
› 4. Grundsatz: Bedarfsdeckungsgrundsatz
- Ziel der Sozialhilfe ist die Beseitigung gegenwärtiger Notlagen zu vermeiden.
- Maßgebend ist die tatsächliche Situation.
- Bei Verzögerung von Ansprüchen gegen Dritte
(z. B. Arbeitsamt, Unterhalt) zahlt d. Sozialamt auch - In d. Regel keine Leistungen für d. Vergangenheit.
› AUSNAHME:
Übernahme v. Mietschulden, wenn Obdachlosigkeit
dadurch vermieden werden kann
› Einsatz von Einkommen:
Einkommen, das zur Vermeidung/Verringerung der Notlage eingesetzt werden muss.
5) Arbeitslohn
6) Leistungen der Sozialversicherungen.
7) Mieten und Pachteinnahmen
8) Unterhaltsgeld
9) Kindergeld
› Nicht angerechnetes Einkommen:
1) Erziehungsgeld
2) Blindengeld
3) Schmerzensgeld
4) Leistungen an Opfer d. Nationalsozialismus
5) Leistungen nach BSHG
Bereinigung des Einkommens:
› ABZUG VON:
1) Steuern
2) Sozialversicherungsbeiträge
3) Private Zusatzversicherung
4) KFZ Haftpflichtversicherung
5) Gebäudebrandversicherung
6) Haftpflichtversicherung
7) Hausratsversicherung
8) Werbungskosten
Entwicklung der Sozialversicherungen
Geschichte der Sozialversicherung
Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland