Autor/in: Piti

Anrechenbares Einkommen

› Einkommen, das zur Vermeidung/Verringerung der Notlage eingesetzt werden muss.

1) Arbeitslohn

2) Leistungen der Sozialversicherungen.

3) Mieten/Pachteinnahmen

4) Unterhaltsgeld

5) Kindergeld

› Nicht angerechnetes Einkommen:

1) Erziehungsgeld

2) Blindengeld

3) Schmerzensgeld


4) Leistungen an Opfer d. Nationalsozialismus

5) Leistungen nach BSHG

› Bereinigung des Einkommens:

› ABZUG VON:
1. Steuern
2. Sozialversicherungsbeiträge
3. Private-Zusatzversicherung
4. Kfz-Haftpflichtversicherung
5. Gebäudebrandversicherung
6. Haftpflichtversicherung
7. Hausratsversicherung
8. Werbungskosten

Vermögenseinsatz:

Vermögen = Alle Güter oder Gegenstände, die zur längerfristigen Anlage oder Nutzung bestimmt sind.

› Vermögensgegenstande:

1. Gewinne v. Lotto/Toto
2. Steuerrückzahlungen
3. Lebensversicherungen
4. Grundstücke/Häuser
5. Sparbücher/Aktien
6. Schmuckstücke/Kunstgegenstände
7. Kraftfahrzeuge

› Auf die Sozialhilfe wird d. sog. Schonvermögen nicht angerechnet:

1. Für Alleinstehende = 2500 DM
2. Für Pers. über 60 J. = 4500 DM
Was gehört zum Schonvermögen?:

1. Gegenstände, die zur Erwerbstätigkeit erforderlich sind. (Computer)
2. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher, künstlerischer Bedürfnisse dienen. (Bücher, Geige).
3. Angemessener Hausrat.

› Was gehört nicht zum Schonvermögen?:

1. Luxusgegenstände (wertvolle Teppiche).
Unfallversicherung: (1884)
Aufgaben:
Prävention (Verhütung)
1. z. B. med. Vorsorgeuntersuchungen, Erlass v.Unfallverhütungsvorschriften (Schutzkleidung, Handschuhe)
2. Reha
3. Entschädigung durch Geldleistungen
Versicherte Personengruppen:

1. Alle Beschäftigten/Lernenden
2. Kinder bei Besuch v. Kita/Schule
3. Pflegepersonen der Pflege eines Pflegebedürftigen.

Ohne Rücksicht auf: Alter, Geschlecht, Nationalität, Höhe des Einkommens.

› Reha/Entschädigung durch Geldleistungen:

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass ein Arbeitswegeunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt.
Was ist ein Arbeitsunfall?:

Arbeitsunfälle sind Unfälle, d.i. Rahmen einer versicherten Tätigkeit auftreten.
Was ist ein Wegeunfall?:

1. Unfälle a. direkten Weg z. Arbeit.

2. Unfälle b. Umwegen (z. B. Fahrgemeinschaften, Kinderbetreuung) Rente wg. Erwerbsunfähigkeit:

1. Erwerbsunfähig i.d. Versicherte, d. wg. Krankheit o. Behinderung nicht mehr i. d. Lage ist einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2. Innerhalb d. letzten 5 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt.
Berufskrankheiten:

› In der Pflege anerkannt:

1. Entzündungen d.Sehnenscheiden.

2. Infektiöse Hauterkrankungen.

Leistungen: Heilbehandlung + Reha vor Rente!
1. Heilbehandlung = gesamte ärztliche/zahnärztliche Behandlung.

2. Reha = medizinische + berufsfördernde
Rentenversicherung:

› Schützt in folgenden Situationen:

1. Alter
2. Erwerbs/Berufsunfähigkeit.
3. Tod d. Ehegatten.

› Leistungen d. Rentenvers.:

1. Renten
2. Leistungen z. Rehabilitation.
3. Zahlungen v. Beiträgen an kranken u.Pflegevers. Versicherte Personen:

1. Pflichtversicherte, d. als Arbeiter o. Angestellte i. einem Arbeitsverhältnis stehen.
2. Freiwillig Versicherte, z. B. Selbstständige. Finanzierung der Rentenversicherung.:
Arbeitnehmer u. Arbeitgeber zahlen je d. Hälfte ein Gesamtbetrag 19,5 % des Arbeitsgeldes.
Beitragsbemessungsgrenze = 8500 DM.

› Renten wg. verminderter Erwerbsunfähigkeit:

1. Berufsunfähig ist man, wenn man weniger als d. Hälfte eines vergleichbaren, gesunden Arbeitnehmers m. gleicher Ausbildung arbeiten kann.

2. Innerhalb d. letzten 5 Jahre, muss man 3 J. Pflichtbeiträge a. d. Rententräger gezahlt haben.

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