Einsatz von Einkommen:
» Einkommen das zur Vermeidung/Verringerung der Notlage eingesetzt werden muß.
1) Arbeitslohn
2) Leistungen der Sozialversicherungen.
3) Miet/Pachteinnahmen
4) Unterhaltsgeld
5) Kindergeld
» Nichtangerechnetes Einkommen:
1) Erziehungsgeld
2) Blindengeld
3) Schmerzensgeld
4) Leistungen an Opfer d. Nationalsozialismus
5) Leistungen nach BSHG
» Bereinigung des Einkommens:
» ABZUG VON:
1. Steuern
2. Sozialversicherungsbeitrage
3. Private- Zusatzversicherung
4. KFZ-Haftpflichtversichung
5. Gebäudebrandversicherung
6. Haftpflichtversicherung
7. Hausratsversicherung
8. Werbungskosten
» Vermögenseinsatz:
Vermögen = Alle Güter oder Gegenstände, die zur längerfristigen Anlage oder Nutzung bestimmt sind.
» Vermögensgegenstande:
1. Gewinne v. Lotto/Toto
2. Steuerrückzahlungen
3. Lebensversicherungen
4. Grundstücke/Häuser
5. Sparbücher/Aktien
6. Schmuckstücke/Kunstgegenstände
7. Kraftfahrzeuge
» Auf die sozialhilfe wird d. sog. Schonvermögen nicht angerechnet:
1. Für Alleinstehende = 2500 DM
2. Für Pers. Über 60 J. = 4500 DM
Was gehört zum Schonvermögen?:
1. Gegenstände, die zur Erwerbstätigkeit erforderlich sind. (Computer)
2. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher, künstlerischer Bedürfnisse dienen. (Bücher,Geige).
3. Angemessener Hausrat
» Was gehört nicht zum Schonvermögen?:
1. Luxusgegenstände (wertvolle Teppiche).
Unfallversicherung: ( 1884 )
Aufgaben:
Prävention ( Verhütung )
1. z.B. med.Vorsorgeuntersuchungen, Erlass v.Unfallverhütungsvorschriften (Schutzkleidung,Handschuhe)
2. Reha
3. Entschädigung durch Geldleistungen
Versicherte Personengruppen:
1. Alle Beschäftigten/Lernenden
2. Kinder bei Besuch v. Kita/Schule
3. Pflegepersonen der Pflege eines Pflegebedürftigen
Ohne Rücksicht auf: Alter, Geschlecht, Nationalität,
Höhe d.Einkommes.
» Reha/Entschädigung durch Geldleistungen:
Voraussetzung f. Leistungsanspr. Ist, das ein Arbeits.-Wegeunfall o. eine Berufskrankheit vorliegt.
Was ist ein Arbeitsunfall?:
Arbeitsunfälle sind Unfälle, d.i. Rahmen einer vers. Tätigk. Auftreten.
Was ist ein Wegeunfall?:
1. Unfälle a. direkten Weg z. Arbeit.
2. Unfälle b. Umwegen (z.B. Fahrgemeinschaften,Kinderbetreuung)
Rente wg.Erwerbsunfähigkeit:
1. Erwerbsunfähig i.d. Versicherte, d. wg. Krankheit o. Behinderung nicht mehr i. d. Lage ist einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2. Innerhalb d. letzten 5 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt.
Berufskrankheiten:
» In d.Pflege anerkannt:
1. Entzündungen d.Sehnenscheiden.
2. Infektiöse Hauterkrankungen.
Leistungen: Heilbeh. + Reha vor Rente !
1. Heilbeh. = gesamte ärztliche/zahnärztliche Behandlung.
2. Reha = medizinische + berufsfördernde
Rentenvericherung:
» Schützt i. folgenden Situationen:
1. Alter
2. Erwerbs/Berufsunfähigkeit
3. Tod d. Ehegatten
» Leistungen d. Rentenvers.:
1. Renten
2. Leistungen z. Rehabilitation
3. Zahlungen v. Beiträgen an kranken u.Pflegevers.
Versicherte Personen:
1. Pflichtversicherte, d. als Arbeiter o. Angestellte i. einem Arbeitsverhältnis stehen.
2. Freiwillig Versicherte z.B. Selbständige.
Finanzierung der rentenvers.:
Arbeitnehmer u. Arbeitgeber zahlen je d. Hälfte ein Gesamtbetrag 19.5% des Arbeitsgeldes.
Beitragsbemessungsgrenze = 8500 DM.
» Renten wg. Verminderter Erwerbsunfähigkeit:
1. Berufsunfähig ist man, wenn man weniger als d. Hälfte eines vergleichbaren, gesunden Arbeitnehmers m. gleicher Ausbildung arbeiten kann.
2. Innerhalb d. letzten 5 Jahre, muss man 3 J. Pflichtbeiträge a. d. Rententräger gezahlt haben.
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