Anrechenbares Einkommen
› Einkommen, das zur Vermeidung/Verringerung der Notlage eingesetzt werden muss.
1) Arbeitslohn
2) Leistungen der Sozialversicherungen.
3) Mieten/Pachteinnahmen
4) Unterhaltsgeld
5) Kindergeld
› Nicht angerechnetes Einkommen:
1) Erziehungsgeld
2) Blindengeld
3) Schmerzensgeld
4) Leistungen an Opfer d. Nationalsozialismus
5) Leistungen nach BSHG
› Bereinigung des Einkommens:
› ABZUG VON:
1. Steuern
2. Sozialversicherungsbeiträge
3. Private-Zusatzversicherung
4. Kfz-Haftpflichtversicherung
5. Gebäudebrandversicherung
6. Haftpflichtversicherung
7. Hausratsversicherung
8. Werbungskosten
› Vermögenseinsatz:
Vermögen = Alle Güter oder Gegenstände, die zur längerfristigen Anlage oder Nutzung bestimmt sind.
› Vermögensgegenstande:
1. Gewinne v. Lotto/Toto
2. Steuerrückzahlungen
3. Lebensversicherungen
4. Grundstücke/Häuser
5. Sparbücher/Aktien
6. Schmuckstücke/Kunstgegenstände
7. Kraftfahrzeuge
› Auf die Sozialhilfe wird d. sog. Schonvermögen nicht angerechnet:
1. Für Alleinstehende = 2500 DM
2. Für Pers. über 60 J. = 4500 DM
Was gehört zum Schonvermögen?:
1. Gegenstände, die zur Erwerbstätigkeit erforderlich sind. (Computer)
2. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher, künstlerischer Bedürfnisse dienen. (Bücher, Geige).
3. Angemessener Hausrat.
› Was gehört nicht zum Schonvermögen?:
1. Luxusgegenstände (wertvolle Teppiche).
Unfallversicherung: (1884)
Aufgaben:
Prävention (Verhütung)
1. z. B. med. Vorsorgeuntersuchungen, Erlass v.Unfallverhütungsvorschriften (Schutzkleidung, Handschuhe)
2. Reha
3. Entschädigung durch Geldleistungen
Versicherte Personengruppen:
1. Alle Beschäftigten/Lernenden
2. Kinder bei Besuch v. Kita/Schule
3. Pflegepersonen der Pflege eines Pflegebedürftigen.
Ohne Rücksicht auf: Alter, Geschlecht, Nationalität, Höhe des Einkommens.
› Reha/Entschädigung durch Geldleistungen:
Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass ein Arbeitswegeunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt.
Was ist ein Arbeitsunfall?:
Arbeitsunfälle sind Unfälle, d.i. Rahmen einer versicherten Tätigkeit auftreten.
Was ist ein Wegeunfall?:
1. Unfälle a. direkten Weg z. Arbeit.
2. Unfälle b. Umwegen (z. B. Fahrgemeinschaften, Kinderbetreuung) Rente wg. Erwerbsunfähigkeit:
1. Erwerbsunfähig i.d. Versicherte, d. wg. Krankheit o. Behinderung nicht mehr i. d. Lage ist einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2. Innerhalb d. letzten 5 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt.
Berufskrankheiten:
› In der Pflege anerkannt:
1. Entzündungen d.Sehnenscheiden.
2. Infektiöse Hauterkrankungen.
Leistungen: Heilbehandlung + Reha vor Rente!
1. Heilbehandlung = gesamte ärztliche/zahnärztliche Behandlung.
2. Reha = medizinische + berufsfördernde
Rentenversicherung:
› Schützt in folgenden Situationen:
1. Alter
2. Erwerbs/Berufsunfähigkeit.
3. Tod d. Ehegatten.
› Leistungen d. Rentenvers.:
1. Renten
2. Leistungen z. Rehabilitation.
3. Zahlungen v. Beiträgen an kranken u.Pflegevers. Versicherte Personen:
1. Pflichtversicherte, d. als Arbeiter o. Angestellte i. einem Arbeitsverhältnis stehen.
2. Freiwillig Versicherte, z. B. Selbstständige. Finanzierung der Rentenversicherung.:
Arbeitnehmer u. Arbeitgeber zahlen je d. Hälfte ein Gesamtbetrag 19,5 % des Arbeitsgeldes.
Beitragsbemessungsgrenze = 8500 DM.
› Renten wg. verminderter Erwerbsunfähigkeit:
1. Berufsunfähig ist man, wenn man weniger als d. Hälfte eines vergleichbaren, gesunden Arbeitnehmers m. gleicher Ausbildung arbeiten kann.
2. Innerhalb d. letzten 5 Jahre, muss man 3 J. Pflichtbeiträge a. d. Rententräger gezahlt haben.