Arbeitsrechtliche Grundlagen der Altenpflegeausbildung – FAQ
Aufgrund häufiger Fragen von Auszubildenden in der Altenpflege in unserem Forum „Arbeitsrecht“ haben wir die wichtigsten und häufigsten Fragen hier zusammengefasst. Wir hoffen, dass unsere Antworten eine gute Hilfe für die Praxis darstellen. Sofern wir Paragrafen nennen und das dazugehörige Gesetz nicht nennen, beziehen wir uns stets auf das Altenpflegegesetz. Alle Angaben sind ohne Gewähr!
Allgemeine Vertragsfragen
Wie lange dauert die Probezeit?
6 Monate.
Welche Kündigungsfristen habe ich während der Ausbildung?
Während der Probezeit kann sowohl der Arbeitgeber wie auch der Auszubildende ohne Angabe von Gründen von einem Tag auf den anderen beendet werden. Ein einfaches schriftliches Kündigungsschreiben („mit sofortiger Wirkung“) genügt.
Nach der Probezeit muss der Auszubildende eine Frist von 4 Wochen einhalten, muss aber keine Gründe angeben. Der Arbeitgeber kann nach der Probezeit nur noch „fristlos“, d. h. aus „wichtigem Grund“ kündigen.
Welche Kündigungsgründe gibt es nach der Probezeit?
Wichtige Gründe können sein: Diebstahl innerhalb der Einrichtung, Körperverletzung gegenüber BewohnerInnen und /oder KollegInnen, sexuelle Belästigung gegenüber BewohnerInnen und /oder KollegInnen, rassistische Äußerungen etc. Dies sind einige Gründe, die regelmäßig eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.
Kann mir auch aus anderen Gründen nach der Probezeit gekündigt werden?
Es gibt verschiedene verhaltensbedingte Kündigungsgründe, die jedoch erst nach erfolgten Abmahnungen auch zu fristlosen Kündigungen führen können. In jedem Fall muss jedoch eine gründliche Interessenabwägung erfolgen. Zu derartigen Gründen kann man rechnen: wiederholter Alkoholmissbrauch während des Dienstes oder alkoholisierter Dienstantritt, Bedrohung und Beleidigung gegenüber Arbeitgeber oder Vorgesetzten, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und/oder Unterricht.
Kann mir wegen angeblicher „Schlechtleistung“ nach der Probezeit gekündigt werden?
Gemäß § 16 haben sich die Auszubildenden zwar zu bemühen, alle für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben und ihre Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen, allerdings wäre der Ausbildungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass er die geforderten Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung (z. B. Beschäftigung von Mentoren) auch getroffen und durchgeführt hat. Unseres Erachtens kommt eine Kündigung wegen mangelhafter Bemühung oder Eignung des Auszubildenden nach der Probezeit ohnehin nicht infrage, weil der Arbeitgeber dieses schon in der Probezeit hätte feststellen können. Allerdings müssen wir dazu einschränkend anmerken, dass uns hierüber keine einschlägigen Urteile bekannt sind.
Abmahnung
Was ist eine Abmahnung?
Die Abmahnung im Arbeitsrecht weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er sich falsch verhalten habe und man dieses Fehlverhalten zukünftig nicht mehr hinzunehmen bereit ist. Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist meist Voraussetzung einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung (außer das Fehlverhalten ist ungewöhnlich schwerwiegend oder lässt keine Besserung erwarten).
Muss ich vor einer Abmahnung angehört werden?
Eine Anhörung ist nicht zwingend erforderlich. Nur der BAT verlangt eine Anhörung vor Erteilung einer Abmahnung. Allerdings wird eine Anhörung des Arbeitnehmers nach herrschender Meinung empfohlen, um alle Umstände, die zur Abmahnung führen, entsprechend würdigen zu können.
Ich halte eine erteilte Abmahnung für ungerechtfertigt. Wie kann ich mich wehren?
Durch eine schriftliche Gegendarstellung, in der auch die Aufforderung steht, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Gegendarstellung muss ebenfalls zur Personalakte genommen werden. Wenn der Arbeitgeber die Abmahnung nicht entfernt, kann die Entfernung auch vor dem Arbeitsgericht erzwungen werden.
Muss ich überhaupt auf eine Abmahnung reagieren?
Nein. Ein Arbeitnehmer muss auf eine Abmahnung nicht reagieren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung für falsch hält. Das Schweigen des Arbeitnehmers stellt keine Zustimmung und keinen Richtigkeitsbeweis für die Abmahnung dar. Der Arbeitnehmer kann dieser auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widersprechen. Prozeßtaktisch ist dies in den meisten Fällen sogar von Vorteil.
Haftungsrecht
Ich habe „Mist gebaut“, ein Bewohner ist daraufhin zu Schaden gekommen. Was jetzt?
Die betrifft im weiteren Sinne das Feld Pflegerecht, daher werden wir hier nicht ausführlich darauf eingehen können, sondern verweisen auf den entsprechenden Teil in unserem Forum oder auf den Rechtsalmanach unter www.wernerschell.de. Unter rein arbeitsrechtlichen Aspekten stellt sich jedoch die Frage, ob 1. der/die Auszubildende eigenmächtig und grob fahrlässig gehandelt und/oder 2. die verantwortliche Pflegekraft die durchgeführte Tätigkeit angeordnet, angeleitet oder gar genehmigt hat, ohne sich von der ausreichenden Befähigung zu überzeugen.
Ausfallzeiten und Urlaub
Was sind Ausfallzeiten und wie werden diese angerechnet?
Ausfallzeiten sind alle Zeiten, in denen der Auszubildende nicht an der Ausbildung teilnehmen kann. Dies sind
1. Urlaub
2. Krankschreibungen und andere nicht selbst zu vertretende Verhinderungsgründe, z. B. Freistellungen wegen Hochzeit, Niederkunft der Ehefrau, Tod eines nahen Angehörigen etc.
Wie lange „darf“ ich krank sein oder anderweitig fehlen?
Innerhalb der normalen Ausbildungszeit von 3 Jahren höchstens 12 Wochen (außer Urlaub natürlich). Wer selbst innerhalb der Ausbildung schwanger wird und das Kind gebiert, „darf“ bis zu 14 Wochen fehlen. Dies entspricht allerdings dem im Mutterschutzgesetz festgelegten Zeitraum (6 Wochen vor, 8 Wochen nach der Geburt), sodass dann im Grunde kein Spielraum mehr für normale Erkrankungen wie Erkältungen bleibt, es sei denn, die junge Mutter entscheidet sich, ihre Mutterschutz-Zeit zu verkürzen.
Ich mache eine verkürzte Ausbildung. Welche Regeln gelten da?
Bei verkürzten Ausbildungen dürfen die Fehlzeiten 4 Wochen pro Ausbildungsjahr nicht überschreiten (ohne Urlaub).
Ich habe meine Ausfallzeiten überschritten. Und jetzt?
Auf Antrag kann der/die Auszubildende bei Vorliegen einer besonderen Härte trotzdem zur Prüfung zugelassen werden, sofern das Prüfungsziel voraussichtlich erreicht werden kann. Die zuständige Prüfungskommission wird sich hierzu die Noten der Klassenarbeiten und die Beurteilungen der praktischen Einsätze ansehen und bei entsprechend guten Beurteilungen ihr Einverständnis geben. Anderenfalls sind Ausbildungsbetrieb und Altenpflegeschule verpflichtet, die Ausbildung entsprechend (in der Regel bis zum nächsten regulären Prüfungstermin, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren) zu verlängern. Eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen Überschreiten der Ausfallzeiten ist nicht möglich.
Wie viel Urlaubsanspruch habe ich?
Der Urlaubsanspruch ist im Ausbildungsvertrag geregelt. In tarifgebundenen Betrieben hängt der Anspruch unter Umständen vom Lebensalter ab, in jedem Fall beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen.
Kann ich meinen Urlaub beliebig nehmen?
Jein. Nach § 1 Abs.4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Altenpflegegesetz darf Urlaub nicht während des theoretischen Unterrichts genommen werden. Manche Altenpflegeschulen werden aus organisatorischen und/oder inhaltlich-pädagogischen Gründen Urlaubszeiten vorgeben.
Ausbildungsvergütung
Habe ich Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung?
Ja. §17 Abs.1 bestimmt dies ausdrücklich: „Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.“
Welche Höhe der Ausbildungsvergütung ist angemessen?
In kirchlichen Heimen und Heimen des öffentlichen Dienstes (kommunale Träger) respektive ambulanten Pflegediensten ist die Ausbildungsvergütung in einem Tarifvertrag geregelt. Einige private Träger orientieren sich freiwillig an Tarifverträgen. Für alle anderen private Heime oder ambulante Pflegedienste, die keiner Tarifbindung unterliegen, gilt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, wonach 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung angemessen sind. Auch wenn § 28 die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes, auf das sich das Urteil bezieht, ausschließt, ist das Urteil gem. § 13 Abs.3 dennoch anwendbar:
„Auf dem Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.“ Auszüge aus dem BAG-Urteil: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die Ausbildungsvergütung zum einen dem Auszubildenden oder seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen
. (… Eine Vergütung ist daher angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden ist.) (… Wichtigster Anhaltspunkt hierfür sind die einschlägigen Tarifverträge). Sie werden von Tarifvertragsparteien ausgehandelt. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen.
(…CH der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (…)) ist dagegen eine vereinbarte Ausbildungsvergütung in der Regel dann nicht mehr angemessen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet.“ Urteil vom 8.5.2003, 6 AZR 191/0
Wie hoch ist zurzeit die tarifliche Ausbildungsvergütung?
Wir können hier nur einen kleinen Überblick geben, weil insbesondere Landeskirchen eigene Tarifverträge oder Vergütungsregeln haben. Die Tabelle zeigt jedoch, dass die verschiedenen Vergütungen nah beieinander liegen.
Caritas
1. Ausbildungsjahr 729,06 EUR
2. Ausbildungsjahr 788,57 EUR
3. Ausbildungsjahr 884,44 EUR.
Diakonie
1. Ausbildungsjahr 721,84 EUR
2. Ausbildungsjahr 780,76 EUR
3. Ausbildungsjahr 875,68 EUR.
BAT West
1. Ausbildungsjahr 729,06 EUR
2. Ausbildungsjahr 788,57 EUR
3. Ausbildungsjahr 884,44 EUR.
BAT Ost
1. Ausbildungsjahr 667,70 EUR
2. Ausbildungsjahr 722,20 EUR
3. Ausbildungsjahr 810,00 EUR.
Stand: 2004
Meine Ausbildungsvergütung liegt deutlich unter den vom BAG geforderten 80 %. Alle sagen, das sei so rechtens. Wie kann das sein?
Vermutlich absolvierst Du gerade eine staatlich geförderte Ausbildung. Das Bundesarbeitsgericht schränkt seine Grundsätze in folgendem Punkt ein: „Wird die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert und ist sie für den Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein. In einem solchen Fall rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat zu verfolgende gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, ein Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze auch weit unter 20 vH.“ Urteil vom 8.5.2003, 6 AZR 191/02
Arbeitszeit und Überstunden
Muss ich während der Unterrichtsblöcke am Wochenende arbeiten?
Nein. § 1 Abs.3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt ausdrücklich, dass Theorie und Praxis im Wechsel stattfinden.
Muss ich Überstunden machen?
Eigentlich nein. Sollte sich dennoch ausnahmsweise die Notwendigkeit ergeben, sind die Überstunden kurzfristig wieder auszugleichen. Wenn kein kurzfristiger Ausgleich möglich ist, steht dem Auszubildenden eine besondere Vergütung zu. (§17, Abs.3) Da sich das Gesetz nicht zur Form der Vergütung äußert, kann diese auch in der Zahlung eines prozentualen Zuschlags bestehen. Üblich wäre hier die tarifliche Höhe (25 %). Ein Freizeitausgleich muss dennoch erfolgen.
Muss ich Änderungen meines Dienstplanes hinnehmen?
Jein. Solange die Änderung rechtzeitig und während der Arbeitszeit mitgeteilt wird, fällt dies unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Andererseits hat der Arbeitgeber kein Verfügungsrecht über die Freizeit des Arbeitnehmers. Insofern ist der Arbeitnehmer berechtigt, Änderungen von verbindlich angeordneten Dienstplänen auch abzulehnen. Insbesondere gilt dies für das „Streichen“ von freien Tagen oder das Anrufen während der Freizeit. Im Sinne eines guten Arbeitsklimas sollten folgende Regeln eingehalten werden: Arbeitgeber akzeptieren ohne Diskussion ein „Nein“, Arbeitnehmer springen in begründeten Fällen ein, wenn sie nichts unaufschiebbares vorhaben.
Wie viele freie Tage stehen mir zu respektive wie lange darf ich am Stück beschäftigt werden?
Laut Arbeitszeitgesetz sind Sonn- und Feiertage eigentlich arbeitsfrei (§ 9 ArbZG). Ausnahmen gelten aber z. B. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (§ 10 ArbZG). Allerdings muss für jeden gearbeiteten Sonntag innerhalb von 14 Tagen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 ArbZG). Daraus folgt, dass niemand länger als 12 Tage am Stück, bei absolut großzügiger Auslegung 19 Tage, arbeiten darf. Auch eine Umdeutung zur 6,5-Tage-Woche ist nicht möglich (also etwa: 13 Tage durcharbeiten und nur jeder 2. Sonntag frei; die Verpflichtung nach § 11 besteht trotzdem).
Muss ich auch Nachtdienst machen?
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sieht dies nicht vor. Im Rahmen der Ausbildung ist es jedoch sinnvoll, auch die Tätigkeiten während des Nachtdienstes kennenzulernen.
Ich bin unter 18 Jahre alt. Was gibt es für Besonderheiten zu beachten?
Auszubildende unter 18 Jahre dürfen nicht nach 20 Uhr, über 16-Jährige in mehrschichtigen Betrieben nicht nach 23 Uhr beschäftigt werden. Auszubildende unter 18 Jahre dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten (Überstundenverbot).
Interessenvertretung
Wer vertritt innerhalb des Betriebes meine Interessen?
Das hängt ganz von der Art und Größe des Betriebes ab.
Träger: privat
Name des Gesetzes: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Paragrafen: 60 ff.
Mindestanzahl
Wahlberechtigte: 5
Einschränkungen/
Wahlberechtigte: Jugendliche unter 18 und Azubi unter 25
Träger: öffentlicher Dienst
Name des Gesetzes: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
respektive LPersVG
Paragrafen: 57 ff.
Mindestanzahl
Wahlberechtigte: 5
Einschränkungen/
Wahlberechtigte: Jugendliche unter 18 und Azubi unter 25, in einigen Bundesländern alle Azubi
Träger: evangelische Kirche
Name des Gesetzes: MVG
Paragrafen: 49
Mindestanzahl
Wahlberechtigte: 5
Einschränkungen/
Wahlberechtigte: Azubi ab 16
Träger: katholische Kirche
Name des Gesetzes: MAVO
Paragrafen: 43ff.
Mindestanzahl
Wahlberechtigte: 5
Einschränkungen/
Wahlberechtigte: Jugendliche unter 18 und Azubi unter 25
Eine innerbetriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt innerhalb des Betriebes die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden. Sie ist erster Ansprechpartner bei Problemen und Beschwerden und ist das Bindeglied zum Betriebs-/Personalrat/Mitarbeitervertretung. Bei personellen Angelegenheiten, wie z. B. Kündigungen sind jedoch BR/PR/MAV zuständig.
Wer vertritt meine Interessen gegenüber der Schule?
In den meisten Pflegeschulen werden Kurs- oder Klassensprecher gewählt. Diese haben jedoch in der Regel keine oder kaum rechtliche Befugnisse.
Wie bin ich im Falle eines Rechtsstreits abgesichert?
Am günstigsten bist Du Mitglied einer Gewerkschaft oder eines einschlägigen Berufsverbandes, die die Kosten einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung übernehmen, oder Du hast eine private Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeitsrecht einschließt. Als Azubi hast Du allerdings ein derart geringes Einkommen, dass Dir in der Regel eine kostenlose Prozesskosten respektive Beratungshilfe zusteht. Links und Quellenangaben: und diverse andere Gesetze finden Sie in unserem Downloadbereich.
Definition Abmahnung eine Gemeinschaftsaktion von www.konfliktfeld-pflege.de und www.altenpflegeschueler.de
© www.konfliktfeld-pflege.de
Weitere Quellen zu arbeitsrechtliche Grundlagen der Altenpflegeausbildung
Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin
Deine Rechte in und nach der Ausbildung