Autor/in: Anja

Referat zum allgemeinen Strafrecht

Einteilung zur mündlichen Prüfung

1.   Strafzweck› Abschreckung der Täter und der Allgemeinheit.   Vergeltung
2.   Straftaten› Vergehen, Verbrechen, Ordnungswidrigkeit.
3.   Rechtsfolgen› Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe.

Vergehen› wird mit einer Freiheitsstrafe unter 1 Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Verbrechen› Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr.
Ordnungswidrigkeiten› werden mit einem Bußgeld geahndet.

4. Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt.
Führungsaufsicht
Entziehung der Fahrerlaubnis.
Berufsverbot


5.   Strafgerichte I. Instanz.

Amtsgericht (Delikte bis zu 4 Jahren)

Einzelrichter (Strafen bis zu 2 Jahren› 1 Richter)
Schöffengericht (2 Schöffen, 1 Richter)

•  Landgericht› 3 Richter, 2 Schöffen

Große Strafkammer
Schwurgericht (Verbrechen mit Todesfolge)

Oberlandesgericht› 5 Richter

Schwere Staatsschutzdelikte

6.   Allgemeines› strafunmündig (bis zum 14. Lebensjahr)

Bedingte Schuldfähigkeit (14. – 18 Jahre)
schuldfähig (mit Volljährigkeit, bis 21 Jahre Jugendstrafrecht)
Strafvorschriften setzen sich aus Tatbestand und Rechtsfolge zus.

Grundsätzlich gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Man muss nicht alle Strafvorschriften genau kennen, um danach bestraft zu werden. Man muss nur verstanden haben, dass man Unrecht tut und damit gegen die Rechtsordnung verstößt.

1. Strafzweck

Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit.
Vergeltung.

2. Straftaten

Es gibt verschiedene Arten von Straftaten. Diese sind:

  Vergehen
  Verbrechen
Ordnungswidrigkeiten

3. Rechtsfolgen

Als mögliche Rechtsfolgen kommen in Betracht:

Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung)
Geldstrafe
Vermögensstrafe

Vergehen

Ein Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe unter 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Verbrechen

Hierbei wird eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verhängt.

Ordnungswidrigkeiten

Sie werden mit einem Bußgeld geahndet.

4. Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Der Gesetzgeber bedient sich verschiedener Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese können sein:

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt.
Führungsaufsicht
Entziehung der Fahrerlaubnis.
Berufsverbot

5. Strafgerichte 1. Instanz, Schöffen

Sie bauen sich folgendermaßen auf:

Amtsgericht (verhandelt Delikte bis zu 4 Jahren)

Einzelrichter (Strafen bis zu 2 Jahren› 1 Richter)
Schöffengericht (2 Schöffen, 1 Richter)

Landgericht› 3 Richter, 2 Schöffen

Große Strafkammer
Schwurgericht (Verbrechen mit Todesfolge)

Oberlandesgericht› 5 Richter

Schwere Staatsschutzdelikte

6. Allgemeines zu Strafvorschriften:

Die Strafvorschriften setzen sich aus 2 Teilen zusammen. Der erste Teil enthält den sogenannten Tatbestand. Der   zweite Teil enthält die angedrohte Rechtsfolge.

Strafunmündig

Wenn man das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann man strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Bedingte Schuldfähigkeit

Zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr gilt man als Jugendlicher. Ob man strafrechtlich belangt wird, hängt davon ab, ob man über die nötige Fähigkeit zur Einsicht verfügt hat, das Unrecht der Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Schuldfähig

Mit Volljährigkeit ist man schuldfähig. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird man im Strafrecht als Heranwachsender bezeichnet. In diesem Zeitraum kann man noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

Grundsätzlich gilt:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Man muss also nicht alle Strafvorschriften genau kennen, um danach bestraft werden zu können. Man muss nur verstanden haben, dass man Unrecht tut und damit gegen die Rechtsordnung verstößt.

Wenn also jemand in der Altenpflege z. B. überzeugt ist. Man dürfe einem Bewohner ohne Weiteres die Haare abschneiden oder ihn gegen seinen Willen einsperren oder ihm gegen seinen Willen Medikamente einflößen, so handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum.

Weitere Quellen zum Referat zum allgemeinen Strafrecht
 Referat zum allgemeinen Strafrecht

Strafgesetzbuch
Strafrecht (Deutschland)

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