Referat zum allgemeinen Strafrecht
Einteilung zur mündlichen Prüfung
1. Strafzweck› Abschreckung der Täter und der Allgemeinheit. › Vergeltung
2. Straftaten› Vergehen, Verbrechen, Ordnungswidrigkeit.
3. Rechtsfolgen› Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe.
Vergehen› wird mit einer Freiheitsstrafe unter 1 Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Verbrechen› Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr.
Ordnungswidrigkeiten› werden mit einem Bußgeld geahndet.
4. Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt.
Führungsaufsicht
Entziehung der Fahrerlaubnis.
Berufsverbot
Inhaltsverzeichnis
- 1 Referat zum allgemeinen Strafrecht
- 1.0.1 Einteilung zur mündlichen Prüfung
- 1.0.2 4. Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- 1.0.3 5. Strafgerichte I. Instanz.
- 1.0.4 1. Strafzweck
- 1.0.5 2. Straftaten
- 1.0.6 Es gibt verschiedene Arten von Straftaten. Diese sind:
- 1.0.7 3. Rechtsfolgen
- 1.0.8 Als mögliche Rechtsfolgen kommen in Betracht:
- 1.0.9 4. Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- 1.0.10 5. Strafgerichte 1. Instanz, Schöffen
- 1.0.11 6. Allgemeines zu Strafvorschriften:
- 1.0.12 Strafunmündig
- 1.0.13 Bedingte Schuldfähigkeit
- 1.0.14 Schuldfähig
- 1.0.15 Grundsätzlich gilt:
- 1.0.16 Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
5. Strafgerichte I. Instanz.
Amtsgericht (Delikte bis zu 4 Jahren)
Einzelrichter (Strafen bis zu 2 Jahren› 1 Richter)
Schöffengericht (2 Schöffen, 1 Richter)
• Landgericht› 3 Richter, 2 Schöffen
Große Strafkammer
Schwurgericht (Verbrechen mit Todesfolge)
Oberlandesgericht› 5 Richter
Schwere Staatsschutzdelikte
6. Allgemeines› strafunmündig (bis zum 14. Lebensjahr)
Bedingte Schuldfähigkeit (14. – 18 Jahre)
schuldfähig (mit Volljährigkeit, bis 21 Jahre Jugendstrafrecht)
Strafvorschriften setzen sich aus Tatbestand und Rechtsfolge zus.
Grundsätzlich gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Man muss nicht alle Strafvorschriften genau kennen, um danach bestraft zu werden. Man muss nur verstanden haben, dass man Unrecht tut und damit gegen die Rechtsordnung verstößt.
1. Strafzweck
Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit.
Vergeltung.
2. Straftaten
Es gibt verschiedene Arten von Straftaten. Diese sind:
Vergehen
Verbrechen
Ordnungswidrigkeiten
3. Rechtsfolgen
Als mögliche Rechtsfolgen kommen in Betracht:
Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung)
Geldstrafe
Vermögensstrafe
Vergehen
Ein Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe unter 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Verbrechen
Hierbei wird eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verhängt.
Ordnungswidrigkeiten
Sie werden mit einem Bußgeld geahndet.
4. Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Der Gesetzgeber bedient sich verschiedener Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese können sein:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt.
Führungsaufsicht
Entziehung der Fahrerlaubnis.
Berufsverbot
5. Strafgerichte 1. Instanz, Schöffen
Sie bauen sich folgendermaßen auf:
Amtsgericht (verhandelt Delikte bis zu 4 Jahren)
Einzelrichter (Strafen bis zu 2 Jahren› 1 Richter)
Schöffengericht (2 Schöffen, 1 Richter)
Landgericht› 3 Richter, 2 Schöffen
Große Strafkammer
Schwurgericht (Verbrechen mit Todesfolge)
Oberlandesgericht› 5 Richter
Schwere Staatsschutzdelikte
6. Allgemeines zu Strafvorschriften:
Die Strafvorschriften setzen sich aus 2 Teilen zusammen. Der erste Teil enthält den sogenannten Tatbestand. Der zweite Teil enthält die angedrohte Rechtsfolge.
Strafunmündig
Wenn man das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann man strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Bedingte Schuldfähigkeit
Zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr gilt man als Jugendlicher. Ob man strafrechtlich belangt wird, hängt davon ab, ob man über die nötige Fähigkeit zur Einsicht verfügt hat, das Unrecht der Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Schuldfähig
Mit Volljährigkeit ist man schuldfähig. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird man im Strafrecht als Heranwachsender bezeichnet. In diesem Zeitraum kann man noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.
Grundsätzlich gilt:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Man muss also nicht alle Strafvorschriften genau kennen, um danach bestraft werden zu können. Man muss nur verstanden haben, dass man Unrecht tut und damit gegen die Rechtsordnung verstößt.
Wenn also jemand in der Altenpflege z. B. überzeugt ist. Man dürfe einem Bewohner ohne Weiteres die Haare abschneiden oder ihn gegen seinen Willen einsperren oder ihm gegen seinen Willen Medikamente einflößen, so handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum.