Autor/in: Kathrin Sch.

Soziale Sicherung pflegebedürftiger alter Menschen

Frage:
Nach welchen Merkmalen wird die Pflegestufe I, II oder III zuerkannt?

Antwort:
I = mind. 1-mal tgl. Hilfebedarf bei wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen und mehrmals wöchentlich Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten
II = mind. dreimal tgl. Hilfebedarf zu unterschiedlichen Tageszeiten aus einem oder mehreren Bereichen und mehrmals wöchentlich Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten
III = Hilfebedarf rund um die Uhr, Pflegekraft ist immer erreichbar und mehrmals wöchentlich Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

Frage
Wie verhält es sich mit den jeweiligen Zeitbudgets?

Antwort
I = mind. 1.5 Std., davon mind. 45 Min für die Grundpflege täglich im Wochendurchschnitt
II = mind. 3 Std., davon mind. 2 Stunden täglich für die Grundpflege
III = Mind. 5 Std., davon mind. 4 Std. für die Grundpflege täglich
(jeweils im Wochendurchschnitt)


Frage
Was bedeutet in diesem Zusammenhang die sogenannte Härtefallregelung?

Antwort
Ein Härtefall liegt vor, wenn die üblichen Voraussetzungen der Pflegestufe III weit überschritten werden.

Frage
Erläutern Sie das „Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ !

Antwort
Wird durch den MDK gemacht

  • Fallbesprechung: Teilnehmer Pflegefachkraft, Arzt, evtl. Sachbearbeiter der Pflegekasse. Sichtung der Unterlagen, Terminierung für Hausbesuch, Vorabüberlegung welche Pflegestufe.
  • Datenerhebung / Hausbesuch: Erhebung des Zeitbudgets für Pflege nach standardisierten Formularen
    Teilnehmer: Arzt, Pflegefachkraft, selten Sachbearbeiter
  • Gutachten Abschluss: Empfehlung einer Pflegestufe oder Ablehnung der Pflegebedürftigkeit. Erstellen eines Gutachten Protokolls
    Teilnehmer: Arzt, Pflegefachkraft, evtl. Sachbearbeiter
    Die letztendliche Entscheidung trifft der Sachbearbeiter der Pflegekasse. Der MDK erarbeitet nur eine Empfehlung, nach der sich die Pflegeversicherung richten kann. Weicht sie von dieser Empfehlung ab, muss sie das begründen können.

Frage
Worum geht es dabei für den Antragsteller in rechtlicher Hinsicht und wie kann er dieses Verfahren womöglich mitgestalten?

Antwort

  • Neuer Rechtsstatus als Pflegebedürftiger, dadurch neue Rechte und Pflichten (Leistungsrecht, Mitwirkungspflicht)
  • Anerkennung, Aberkennung oder Verweigerung einer Pflegestufe sind rechtswirksam und erfolgen per Verwaltungsakt
  • Das ganze Verfahren ist ein sozialrechtliches, formale-juristisches Verwaltungsverfahren. Es wird durch einen Formfehler unwirksam und muss wiederholt werden.

Der Antragsteller kann für die Fallbesprechung alle Unterlagen und Gutachten etc. sammeln und vorlegen.
Der Antragsteller sollte für den Hausbesuch eine „Strategie“ mit seinen Angehörigen absprechen und auf eine verwertbare Laien-Dokumentation verweisen. Er kann auf das Beisein des Sachbearbeiters bestehen.
Er kann nach Gutachten Abschluss das Protokoll einsehen.

Frage
Nennen und erläutern sie die Leistungsarten der Pflegeversicherung, die den Laienpfleger/in betreffen

Antwort

  • Pflegegeld (bekommt der Pflegebedürftige und kann er an den Laienpfleger weitergeben)
  • Verhinderungspflege bei Krankheit und Urlaub bis zu 4 Wochen im Jahr (entweder durch Pflegefachkraft oder Verwandte/Nachbarn)
  • Die Pflegeversicherung zahlt für den Laienpfleger Beiträge in die Rentenversicherung und Unfallversicherung ein.
  • Pflegekurse, entweder bei externen Anbietern oder durch Pflegefachkraft direkt zu Hause.

Frage
Was versteht man unter Pflegesachleistung?

Antwort
Die sachliche Pflege durch eine exam. Pflegefachkraft (ex. Altenpflegerin oder ex. Krankenpflegerin). Diese Pflege ist sachlich und nicht als Ehrenamt oder Nächstenliebe.

Frage
Was ist z. B. keinesfalls eine Pflegesachleistung?

Antwort
Vorlesen, Kaffee zusammen trinken.
Alles, was über Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten hinausgeht.

Weitere Quellen zu soziale Sicherung pflegebedürftiger alter Menschen
soziale Sicherung pflegebedürftiger alter Menschen

Staatliche Leistungen im Alter
SGB XII im Alter: Sozialhilfe

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