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Diener zweier Herren
Wer den Beruf der Altenpflegerin erlernt, muss sich im juristischen
Spagat üben — nach dem Arbeitsrecht gelten die Neulinge
als Auszubildende, nach dem Schulrecht als Schüler. Damit nicht
genug: Im Ausbildungsvertrag sind noch andere rechtliche Spitzfindigkeiten
verborgen
Von Thomas Weiss
(Dr. Thomas Weiß aus Kiel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht
mit den Schwerpunkten "Pflegerecht" und "Recht für
Pflegeberufe".)
Die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Altenpflegern
in Deutschland erfolgt zurzeit noch auf der Grundlage von bundesweit
nicht einheitlichen Regelungen mit unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen
und Qualifikationsbildern in den einzelnen Ländern. Dies hat
nicht nur Auswirkungen auf die Inhalte, sondern auch auf die Bezeichnung
der Lernenden: Auszubildende sind sie nach dem Arbeitsrecht, Schüler
nach dem Schulrecht.
Für Auszubildende ist vor Beginn der Ausbildung ein (schriftlicher)
Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb abzuschließen. Schüler
werden in die Schule aufgenommen.
Während der „Schulzeit" gilt die Schulordnung, während
der praktischen Ausbildung im Betrieb bzw. in den Einrichtungen der Altenpflege
das (Ausbildungs-)Arbeitsrecht. So ist z.B. in Niedersachsen ein Vertrag über
die praktische Ausbildung abzuschließen und auch ein Aufnahmeverfahren
für die Fachschule durchzuführen. Die Auszubildenden/Schüler
erhalten sowohl am Ende des Schuljahres Zeugnisse als auch Ausbildungsberichte
und führen Berichtshefte
Zukünftig werden rechtliche Elemente von beiden Bereichen in die
Ausbildung eingewoben. Die Ausbildung wird gleichzeitig in einem arbeitsrechtlich
gestalteten Ausbildungsverhältnis erfolgen, neben dem - soweit es
in einem Bundesland praktiziert wird — ein Schulverhältnis
bestehen (bleiben) kann. Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes wird
ausgeschlossen werden, weil das bundesweite Altenpflegegesetz die Ausbildung
zu den dort genannten Berufen abschließend regeln soll.
Rechte und Pflichten
Dann wird es sich - wie bei den Krankenpflegeschulen schon gang
und gäbe - bei den Altenpflegeschulen um Einrichtungen im Bereich
zwischen der dual-betrieblichen Ausbildung einerseits und den schulischen
Ausbildungsgängen andererseits handeln. Somit wären die
Lernenden in der Altenpflege zwar vor allem Auszubildende im arbeitsrechtlichen
Sinne. Genannt werden sie aber Schüler, wobei die Bezeichnungen „Schule" und „Schüler" der
Terminologie des Krankenpflegegesetzes entsprechen.
Zukünftig wird bundesweit durch den Gesetzgeber auch der Umfang
der Verpflichtungen vorgeschrieben sein. Der Ausbildungsträger hat
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig,
zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel
in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dazu dürfen
den Schülern/Auszubildenden nur solche Verrichtungen übertragen
werden, die dem Ausbildungszweck dienen - und sie müssen ihrem Ausbildungsstand
und ihren Kräften angemessen sein. Es sind zukünftig nach Inkrafttreten
des bundesweiten Altenpflegegesetzes den Schülern die Ausbildungsmittel.
Instrumente und Apparate kostenlos zur Verfügung zu stellen, die
zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen
Prüfung erforderlich sind.
Dafür haben die Schüler sich zu bemühen, die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind,
um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dieser Pflicht kommen sie insbesondere
dadurch nach, dass sie an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilnehmen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen
sorgfältig ausführen und die für Beschäftigte in
den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
einhalten sowie über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen bewahren.
Der Einsatz der Schüler wird über die vereinbarte regelmäßige
tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit nur ausnahmsweise
zulässig und in der Regel besonders zu vergüten sein.
Der vor Beginn der Ausbildung abzuschließende schriftliche Ausbildungsvertrag
muss die wesentlichen Bestandteile der Ausbildung enthalten: Beginn und
Dauer der Ausbildung, Dauer der regelmäßigen täglichen
oder wöchentlichen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Dauer des
Urlaubs, Kündigungsvorschriften. Auch ist eine angemessene Ausbildungsvergütung
zu gewähren. Von den gesetzlichen Regelungen abweichende und vor
allem verschlechternde Vereinbarungen, die eventuell von Schülern/Auszubildenden
verlangt werden, sind in jedem Fall nichtig.
Qualifikationen und Kompetenzen
Für eine dem Ziel der Ausbildung genügende Qualität
der Ausbildung sind sowohl für die praktische Ausbildung als
auch für den Unterricht schriftliche Ausbildungspläne oder
Lehrpläne notwendig - verteilt auf die Ausbildungszeit entsprechend
den auszubildenden Bereichen und Fächern. Es ist sicherzustellen,
dass nach diesen Plänen die Schüler bei regelmäßiger
Teilnahme die vorgeschriebenen Ziele und Stundenzahlen der Ausbildung
sicher erreichen können.
Insbesondere bei der praktischen Ausbildung muss auf Grund der Ausbildlungsaufträge
und der dazugehörenden Tätigkeitsnachweise bezüglich des
Einsatzes in den Ausbildlungseinrichtungen berücksichtigt werden,
dass in sämtlichen Phasen der Ausbildung die Schüler Lernende
sind und keinen Arbeitnehmerstatus haben. Daraus folgt, dass sie nicht
als Arbeitskräfte einzusetzen sind, sondern nur mit Tätigkeiten
beauftragt werden, um die bereits erworbenen theoretischen Kenntnisse
und Fertigkeiten in der täglichen Praxis zu üben und anzuwenden.
Die Qualität der Ausbildungsorganisation verlangt Antworten auch
auf folgende Fragen:
- Gibt es schriftliche Vereinbarungen zwischen den Altenpflegeschulen
und den praktischen Ausbildungsstätten, die auch die jeweiligen
Kompetenzen der Vertreter regeln und eine Qualifikation der Anleiter
in der praktischen Ausbildung bestimmen?
- Gibt es einheitliche Prüfungskriterien in Schule und Ausbildungsstätte?
- Wie sieht es aus mit der geplanten Pflege, also der in der Schule
unterrichteten Pflegeplanung nach dem Pflegeprozessmodell und der
praktischen Umsetzung in den Ausbildungseinrichtungen bzw. Mit
der Abstimmung zwischen Schule und Ausbildungseinrichtung über
die Pflegepraxis?
Diese auch auf die inhaltliche Ausrichtung der Pflegeausbildung
abzielenden Fragen sind sicher noch nicht ausreichend, um eine Beurteilung
der Qualität der Pflegeausbildung vorzunehmen. Doch sind dies
auch keine bedeutungslosen Kriterien, da sich solche Fragen immer
wieder bei auftretenden Schwierigkeiten in der Praxis stellen. Sind
Lehrkräfte der Schule, wenn sie auch die Durchführung der
praktischen Anleitung zu überwachen haben, dazu noch zeitlich
und inhaltlich überfordert und finden Anleitungen deshalb häufig
nur punktuell und zu einem besonderen Ereignis statt, während
in der übrigen Zeit die Schüler vor allem durch Mitarbeit
lernen, dann ist die planvolle Umsetzung der Theorie nicht immer
sichergestellt. Sind dann des Weiteren noch die Ausbilder in der
Praxis auf Grund zu enger Personalkapazitäten in der Einrichtung
selbst übermäßig belastet, kann es schnell zu Defiziten
kommen.
Im Übrigen ist selbstverständlich auch für die Ausbilder
neben der pflegefachlichen Ausbildung eine pädagogisch-didaktische
Qualifikation ebenso unerlässlich wie die Entwicklung kommunikativer
Kompetenzen. Nicht jede Altenpflegeeinrichtung ist somit ohne Weiteres
zur Ausbildung geeignet. Denn nur dann, wenn Ausbildung und Pflegepraxis
sinnvoll aufeinander abgestimmt sind bzw. werden können, werden
die Ausbildung und Anleitung nicht als Fremdkörper in der Ausbildungsstätte
empfunden und wird der Vorrang der Ausbildung vor der Verwertung der
Auszubildenden als Arbeitskräfte gesichert
Freundlicherweise bereit gestellt von Günther Roghan (Altenpflege
wehrt sich)
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