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Ein Heim vor der Schließung
Teil 1 / Teil 2
Vorwort
Dass folgende Facharbeit zustande kommen konnte, verdanke ich dem Mut
und der Offenheit der Betreiberin und Inhaberin des Seniorenheimes R.
, Frau Irmgard R.
Sie scheute sich nicht davor, dass einer- wenn auch kleinen- Personengruppe,
die nicht direkt in das Geschehen um das Seniorenheim R. involviert
war, Vorgänge bekannt werden, die normalerweise kein Betreiber
gerne bekannt gibt.
Hierfür kann ich nur meine tiefempfundene Dankbarkeit und Anerkennung
aussprechen.
Weiterhin möchte ich mich auch bei meiner betreuenden Lektorin,
Frau F. von der Katholischen Akademie xxx bedanken, die mir viele Tipps
und gute Anregungen gab.
Einleitung
Ein neu erbautes Altenheim in reizvoller ländlicher Umgebung,
großzügige, lichtdurchflutete Bewohnerzimmer und Aufenthaltsräume,
gut durchdachte Funktionalräume, ein liebevoll angelegter Garten,
ein öffentliches Café, motiviertes Personal, zufriedene
Bewohner, eine familiäre Atmosphäre, eine alterfahrene
und engagierte Betreiberin des Hauses- ideale Voraussetzungen also
für einen gut funktionierenden Betrieb.
Trotz dieser Positivliste wurde der Seniorenheim R. GmbH, am 26.
7. 1999 die Weiterführung der Einrichtung nach dem 31. 12. 1999
von der örtlichen Heimaufsicht untersagt.
Für mich war es zum einen wichtig herauszufinden, wie trotz
idealer Voraussetzungen solche Konsequenzen eintreten konnten, zum
anderen den Weg zu beschreiben, der - neben den eingelegten Rechtsmitteln – dem
Haus zum Weiterbestehen verholfen hat.
1. Gründe der Schließungsandrohung Seite 4 - 5
2. Aktion und Reaktion von Behörden / Betreiber Seite 6 - 15
3. Ist-Analyse TÜV Südbayern, Eigenanalyse Seite 16 -
19
4. Maßnahmen zur Strukturveränderung / Qualitätssicherung
Seite 20 - 27
5. Transparenz, der Weg zum Versorgungsvertrag Seite 28 - 29
6. Schlusswort Seite 30 - 32
7. Anhang 1 - 20
1. Gründe der Schließungsandrohung
16. Juli 1999 4.30 Uhr
Eine unangemeldete Qualitätsprüfung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen, vertreten durch den MDK x , der Heimaufsicht
der Regierung von Oberbayern, sowie dem Veterinäramt der Stadt
x fand im Seniorenheim R. , x statt. Die Prüfung erfolgte aufgrund
einer anonymen Anzeige, die sowohl beim Medizinischen Dienst x, wie
auch bei der Heimaufsicht der Regierung von Oberbayern einging. Die örtliche
Heimaufsicht x war nicht anwesend.
Geprüft wurden Strukturqualität, Belegung, Personalsituation,
Pflege, sowie vom dazugezogenen Veterinäramt x die vorgehaltenen
Lebensmittel.
Ergebnis der Prüfung des
Medizinischen Dienstes/Auszug:
Personalsituation: „Die Personalsituation ist als undurchsichtig
zu bezeichnen. Anhand von Monatsstundenzetteln und gleichzeitig vorgenommenem
Abgleich mit den Arbeitsverträgen wurde das vorhandene Personal
ermittelt. Dienstpläne des Monats Juni waren teilweise nicht
mehr vorhanden, doppelt (und mit Bleistift) geführte Dienstpläne
waren widersprüchlich/unübersichtlich geführt.“..........“...bei
der jetzigen Begehung wurden insgesamt 127 Bewohner von ca. 36 bis
37 Pflegekräften versorgt. Unter Verwendung des (pflegeschlüsselabhängigen)
Personalschlüssels des Verbandes der Bayrischen Bezirke ergibt
sich ein Defizit von knapp 12 Pflegekräften......, davon 6 Fachkräften.
Erschwerend kommt hinzu, daß das Pflegepersonal umfangreiche
Aufgaben im Rahmen der Hauswirtschaft erbringen muß.“
» Heimbelegung: „Lt. vorliegender Vergütungsvereinbarung.....werden
in der Einrichtung 99 vollstationäre...Pflegeplätze vorgehalten.
Zusätzlich existieren 10 Kurzzeitpflegeplätze und 10 teilstationäre
Pflegeplätze. ......In einem vorgelegten Brief vom 13. 07. 99
an die ARGE (Anm. d. Verf. Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände
in Bayern) in Kulmbach werden 11 weitere....Plätze angezeigt.
Insgesamt ergibt sich ein dtl. Überhang von Bewohnern....“
» Freiheitsentziehende Maßnahmen: „.....war
die systematische Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen,
auch gegen ausdrücklichen richterlichen Beschluß, bzw.
ohne juristische Absicherung und ohne Dokumentation festzustellen.“
» Pflege/Pflegeorganisation: „Aufgrund
der beschriebenen personellen Unterbesetzung ist.....keine langfristige
Planung zur Sicherstellung der Bewohnerversorgung zu erkennen. ..Am
Prüfungstag befand sich im Nachtdienst keine examinierte Fachkraft°.....Anhand
der eingesehenen Pflegedokumentation können Verlauf und Stand
des Pflegeprozesses nicht nachvollzogen werden, Eintragungen erfolgen
sporadisch.....“ °(die anwesende Fachkraft war eine Heilerziehungspflegerin,
die von der örtlichen Heimaufsicht als Fachkraft ausgewiesen
war)
» Abgabe von Nahrungs- und Körperpflegemitteln
mit überschrittenen MHD: „Von der systematischen Abgabe
von Nahrungs- und Körperpflegemitteln mit überschrittenem
Mindesthaltbarkeitsdatum muß ausgegangen werden.....Auch Medikamente
mit überschrittenem Verfallsdatum werden aufbewahrt, einzelne
Medikamente waren nicht entsprechenden Bewohnern zugeordnet.“
Prüfungsergebnis der Heimaufsicht, Regierung von Oberbayern/Auszug:
„Das Landratsamt x (Heimaufsicht und Gesundheitsamt) wurde
von der Prüfung nicht in Kenntnis gesetzt, das Veterinäramt
wurde.......erst aufgrund der festgestellten Sachverhalte um 7. 30
Uhr ..... telephonisch informiert und um unmittelbare Überprüfung
in eigener Zuständigkeit gebeten.“
„Aus heimrechtlicher Sicht ist als Ergebnis der MDK-Prüfung
festzustellen, daß der Betrieb des Heimes gem. § 16 Abs.
1 Heimgesetz(HeimG) zu untersagen ist, da die Voraussetzungen für
den Betrieb des Heimes gem. § 6 Nrn 1-4 HeimG nicht vorliegen.“
Die örtliche Heimaufsicht war das Kontrollorgan für private
Altenheime im Landkreis x . Sie wurde zur Prüfung nicht hinzugezogen.
Wie sich später herausstellte, wurde der örtlichen Heimaufsicht
in der anonymen Anzeige unterstellt, sie würde „mit unter
einer Decke stecken“.
Hierdurch erklärt sich sicherlich auch der Handlungsdruck, mit dem
die örtliche Heimaufsicht sich nun dem Problem stellen musste.
2. Aktion und Reaktion von Behörden / Betreiber
26. Juli 1999 Bescheid des Landratsamtes xxxx Sozialhilfeverwaltung/Auszug:
„1. Der Seniorenheim R. GmbH wird untersagt im Anwesen....
eine Langzeitpflegeeinrichtung, sowie eine Kurzzeitpflegeeinrichtung....
zu betreiben.
2.Der Heimbetrieb ist bis spätestens 31. 12. 1999 einzustellen,
sämtliche Bewohner sind bis dahin in geeignete .....Pflege-
bzw. Kurzzeitpflegeeinrichtungen zu verbringen....
3. Bis zur endgültigen Schließung des Heimbetriebes wird
Herr.....als kommissarischer Heimleiter bestellt und trifft insbesondere
alle Entscheidungen auf organisatorischem, pflegerischem und personellem
Gebiet“
Der eingesetzte kommissarische Heimleiter übernahm sofort nach
dem Bescheid die Verantwortung für den Heimbetrieb des Seniorenheimes
R. Als problematisch erwies sich sehr schnell, dass der eingesetzte
Heimleiter zwar im Krankenhausbetrieb gut beheimatet war, die stationäre
Altenpflege jedoch andere Anforderungen an Ausbildung und Fachlichkeit
stellt.
Normalerweise werden bei Mängeln in Altenheimen von den Behörden
bestimmte Auflagen erteilt. Eine Heimschließung ist die schlimmste
Maßnahme, welche eine Behörde verhängen kann. Vor
dem Hintergrund des Vorwurfes „mit unter einer Decke stecken“ wird
verständlich, welchem Druck die örtliche Heimaufsicht,
wie auch der Landrat selbst ausgesetzt waren. Wie später verlautbar
wurde, hatte das Landratsamt von Seiten der Regierung die Anweisung
zu restriktivster Vorgehensweise.
Am 18. August übernahm die Rechtsanwaltskanzlei D. , K. und
D., München, die Vertretung von Frau R.
Rechtsanwalt D. legte Widerspruch gegen die Untersagung des Betriebes
bei der örtlichen Heimaufsicht xxxx ein.
Brief der Rechtsanwaltskanzlei D., K. und D. an das Landratsamt
xxxx vom 18. 08. 1999/Auszug
„Die Untersagung des Heimbetriebes unserer Mandantin.....,
insbesondere auch die Bestellung eines kommissarischen Heimleiters....
sind eindeutig rechtswidrig......
1.1. Überschreitung der „genehmigten“ Wohnplätze....
Das Landratsamt verkennt hier bereits die derzeit maßgebliche Rechtslage.
Aufgrund § 7 des 2. Heimgesetzänderungsgesetz vom 03.03.1997.........entfiel
die zuvor bestehende Genehmigungspflicht für privat betriebene Heime.
Seitdem genügt für die Aufnahme eines Heimbetriebes......eine
entsprechende Anzeige an die zuständige Stelle.....Richtig ist,
daß diese Umwandlung baurechtlich noch nicht genehmigt war. Daß eine
solche Nutzungsänderung baurechtlich zu genehmigen ist, hat unsere
Mandantin jedoch erst aufgrund eines entsprechenden Hinweises der örtlichen
Heimaufsicht erfahren.“
Anm. des Verf.: Die Stellungnahme des Landratsamtes xxx auf die
Anzeige des Betreibers um eine Erweiterung der bestehenden Bewohnerzahlen
(Brief vom 06. 07. 1999) erfolgte am 22. Juli 1999
„1,3 Ordnungsgemäße Dokumentation- ....Insgesamt
scheinen sich die bei der Qualitätsprüfung am 16. 07. 1999
anwesenden Personen geweigert zu haben, die in der Einrichtung unserer
Mandantin geführten Einsatzlisten nachzuvollziehen.....Es wurde
lediglich versucht, anhand der Stundenabrechnungen, die jeder Mitarbeiter
am Ende des Monats....vorlegt, eine Personalquote zu errechnen....Dieser
Versuch war letztlich bereits deshalb ungeeignet, weil...... zum
Zeitpunkt der Begehung noch nicht alle Stundenlisten für den
Monat Juni vorlagen....... da Mitarbeiter, die in den ersten zwei
Juliwochen wegen Krankheit, Urlaub usw. nicht anwesend waren, diese
Stundenlisten noch nicht vorgelegt haben......
1.4. Soweit in Einzelfällen tatsächlich Lebensmittel verwandt
wurden, deren angegebenes Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war,
ist festzustellen, daß keines dieser Lebensmittel tatsächlich
verdorben war.
Anm. d. Verf.: Siehe den Bericht des Veterinäramtes
xxxx vom 7. 12. 1999
1.5. Unterbringungsähnliche Maßnahmen.. hierzu ist vorab
festzustellen, daß bei allen geschlossen untergebrachten Heimbewohnern
ein entsprechender Beschluß des Amtsgerichtes vorhanden war......
Der zuständigen örtlichen Heimaufsicht ist im übrigen
bekannt, daß sich die Zusammenarbeit mit dem Richter.....,
der für die entsprechenden Unterbringungsmaßnahmen zuständig
ist, für alle Heime im Landkreis sehr schwierig gestaltet. .....Für
Frau.... wurde bereits am 08. 06. 1999 ein Antrag auf Bettgitter
und Anbringen eines Bauchgurtes gestellt..... ..bis heute gibt es
aber keinen Beschluß über diesen Antrag.“
Anm. des Verf. Bis zum Auszug von Frau..... am
25.10.99.lag kein richterlicher Beschluß vor
„2.4.....Die Aufbewahrung von Medikamenten verstorbener Bewohner
wurde in der durchgeführten Form gemäß Schreiben
des Medizinischen Dienstes ..vom 17. 12. 1998 ... .........ausdrücklich
gestattet.
Gewährleistung einer angemessenen Betreuung der Bewohner, mangelnde
Personalausstattung.....Im Bescheid wird an keiner Stelle ein konkreter
Anhaltspunkt für eine nicht angemessene Betreuung der Bewohner angegeben.....Im
gesamten Heimrecht befindet sich....keine Pflicht, eine bestimmte Menge
an Personal je Bewohner einzustellen. Die gesamten Angaben im Bescheid
zur „Sollpersonalausstattung „sind somit absolut willkürlich.
Die Pflicht zur Gewährleistung einer angemessenen Betreuung der
Bewohner ist nicht abstrakt oder anhand eines fiktiven Personalstandes
zu werten, sondern muß erfolgsbezogen sein....Es wurde aber von
allen telefonisch benachrichtigten Ärzten (Anm. des Verf. Hausärzten)
bestätigt, daß keine entsprechenden Mißstände erkannt
werden können.....
....Wir beantragen deshalb zusätzlich hilfsweise die Aussetzung
des Sofortvollzuges der angeordneten Betriebsuntersagung und der Einsetzung
der kommissarischen Heimleitung. Außerdem legen wir zur Sicherheit
auch gegenüber dem Landratsamt als örtlicher Heimaufsichtsbehörde
Widerspruch gegen den von der überörtlichen Heimaufsicht am
17. 7. 1999 mündlich angeordneten sofortigen Aufnahmestop ein.....“
Die Vorkommnisse im Hause R., publiziert über alle lokalen,
sowie über bundesweit agierende Medien, rief eine regelrechte
Invasion von Interessenten auf den Plan; Beratungsfirmen, potentielle
Käufer, Betreibergesellschaften stellten sich vor und machten
ihre Offerten. Die Medienvertreter, die im Haus ihre Beiträge
drehten, verfügten über Ablichtungen des MDK-Berichtes
vom 16. 07. 1999. Wie dieser Bericht an die Medien gelangte, entzieht
sich bis heute unserer Kenntnis. Besonders pikant war die Tatsache,
dass zu den aktuell gedrehten Beiträgen und Bewohnerinterviews
aus unserem Haus auch Beiträge unterlegt wurden, die nachweislich
in anderen Häusern gedreht waren: Dekubiti, schwarze Fersen
etc.
» Besprechungstermin am 26.08.1999 im Landratsamt
xxxx
Aktennotiz der RA-Kanzlei D./Auszug:
„Herr Landrat..... betonte, dass Informationen, die an die
Presse, bzw. das Radio gelangt waren, nicht aus seinem Hause stammen
würden.....
...es sei u. a. Absicht der Heimaufsicht gewesen, durch die Einsetzung
eines kommissarischen Heimleiters den Druck sowohl von der Heimaufsicht,
wie auch von der Heimbetreiberin zu nehmen.....Durch die Einsetzung
eines kommissarischen Heimleiters sollte Bewohnern, Angehörigen
und Mitarbeitern signalisiert werden, daß ein ordnungsgemäßer
Heimbetrieb bis auf weiteres gewährleistet werden kann.“...........
„Von Herrn D. wurde daraufhin folgender Vorschlag unterbreitet:
Die Seniorenheim R. GmbH nimmt bis auf weiteres keine weiteren Bewohner
für vollstationäre oder Teilzeitpflege auf, bis aufgrund
weiterer Abgänge eine Bewohnerzahl von 109 Bewohnern erreicht
wird.
Die Seniorenheim R. GmbH stellt so schnell wie möglich einen eigenen
Heimleiter ein.
Es wird eine Fachkraftquote von 50 % gewährleistet.“
» 26. Juli 1999 Das Landratsamt xxx stellt
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft xxxx gegen die Inhaberin
und Betreiberin des Seniorenheimes R. , Frau R.
Ermittlungsverfahren gegen R. wegen Freiheitsberaubung /Auszug aus
dem Beschluß
„Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 stop wird gemäß der § 33
Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Räume
des Seniorenheimes R. GmbH,xxxx
der Beschuldigten R.......
nach folgenden Gegenständen:
1. verdorbene Lebensmittel
2. Personalunterlagen der Bewohner X und Y
sowie deren Beschlagnahme nach §§ 94,98 StPO angeordnet,
sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.........
Es ist zu vermuten, daß die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände
führen wird.“
Am 21.09.1999 fand eine Haussuchung im Seniorenheim R. , wie auch
in der Privatwohnung von Frau R. , mit 30 ermittelnden Polizeibeamten
der Kripo xxxx statt. Beschlagnahmt wurden u. a. Ordner mit den richterlichen
Beschlüssen über geschlossene Unterbringung, bzw. freiheitsentziehende
Maßnahmen, Bewohnerakten, Abrechnungsnachweise. Es wurden alle
im Haus befindlichen Pflegekräfte einzeln vernommen. Die Pflegekräfte
empfanden die Situation als äußerst bedrohlich. Vor allem
ausländische Mitarbeiter mit befristeter Arbeitserlaubnis waren
zutiefst verunsichert und verängstigt.
Um baldmöglichst einen normalen Heimbetrieb gewährleisten
zu können, wurde die Stelle eines Heimleiters/Geschäftsführers
inseriert. Die Wahl fiel auf einen Diplom-Sozialpädagogen, der über
eine Beratungsfirma ins Haus gekommen war und über die nötige
Erfahrung im stationären Pflegebereich verfügte. Herr....
begann seine Tätigkeit am 1. 10. 1999, nahm am Besprechungstermin
vom 27. 09. 1999 bereits teil.
Besprechungstermin Landratsamt xxxxx 27.
09. 1999
Dem Landratsamt xxxx, sowie den anwesenden Vertretern von Bezirk
und Pflegekassen wurden am 27. 09. 1999 Vorschläge unterbreitet,
wie der Heimschließung in gütlicher Weise entgegengewirkt
werden könne. Ein sogenannter „GmbH - Beirat“ aus
drei bis sechs Personen aus verschiedenen Berufssparten sollten eingesetzt
werden, um die Geschäftsführung zu beraten und in folgenden
Punkten mitzuwirken. U. s. notarieller Entwurf wurde dem Landratsamt
zugeleitet.
Notarieller Vertragsentwurf/Auszug:
„Die Geschäftsführer werden vom Beirat bestellt
und abberufen.
Die Geschäftsführer dürfen folgende Geschäfte
nur mit Einwilligung des Beirats vornehmen:
Die Einstellung von leitendem Personal- insbesonder Heimleiter/In,
Pflegedienstleiter/In, Hauswirtschaftsleiter/In, Küchenleiter/In –sowie
die Aufhebung und Kündigung der mit leitendem Personal geschlossenen
Anstellungsverträge.
Der Beirat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
...Er berät die Geschäftsführung
...Er überwacht die Geschäftsführung in folgenden Bereichen:
Belegung, Personalbestand...
...Der Beirat ist nicht berechtigt, den Geschäftsführern Weisungen
zu erteilen....“
» Verfahren vor dem Sozialgericht München
Vor dem Sozialgericht München, Richelstr. 11 wurde von der
RA-Kanzlei D. ein Verfahren der Mandantin, Frau R. gegen die Pflegekassen
der AOK Bayern angestrengt. Die Pflegekassen hatten angedroht, den
Versorgungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung zu kündigen.
» Schriftsatz vor dem Sozialgericht
München/Auszug aus einem Schreiben der Pflegekassen:
„Außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages
für den Bereich der vollstationären Pflege und Kurzzeitpflege
nach § 72 SGB XI für das Seniorenheim R. in xxxx.
Sehr geehrte Damen und Herren
Zur außerordentlichen Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 74
Abs. 2 Satz 4 SGBXI zum 31. 12. 1999 wird das Einvernehmen des Bezirkes
Oberbayern hiermit hergestellt.“
Die Aufkündigung des Versorgungsvertrages von Seiten der Pflegekassen
ist das wirtschaftliche Aus für ein Pflegeheim, da die Pflegepauschbeträge
für die Versicherten wegfallen und somit die Bewohner alle Kosten
selbst tragen müssen.
Natürlich steht einem Altenheimbetreiber der Rechtsweg frei,
doch ist mit einer langen Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht zu
rechnen und somit eine lange finanzielle Durststrecke zu überwinden.
Bei einer Hausgröße von 120 Plätzen ist dies wirtschaftlich
nicht mehr aufzufangen.
Laut Ansicht der RA-Kanzlei war der Bescheid der Heimuntersagung
zum 31. 12. 99 nicht rechtmäßig. Es wurde ein Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht angestrengt, jedoch ausgesetzt, da man
glaubte, sich gütlich einigen zu können.
Streitpunkt war der notarielle Entwurf für einen GmbH-Beirat.
Da das Landratsamt sichergehen wollte, dass Frau R. keinerlei Einfluß mehr
in ihren Betrieb nehmen kann, stellte die Bestellung des Beirates
durch die Gesellschafterversammlung, also die Eigentümerin,
eine offensichtlich unüberschreitbare Hürde dar.
» Brief der RA- Kanzlei an das Landratsamt
xxxx/Auszug:
„Da sicherlich nicht gewollt ist, daß die Geschäftsführung
den Beirat bestellt und abberuft....bleibt deshalb gesetzlich nur
die Möglichkeit, diese Aufgabe der Gesellschafterversammlung
zuzuweisen....Da nunmehr lediglich nur noch zwei Monate bis zu der
von Ihnen verfügten Betriebsuntersagung verbleiben, haben wir....das
Bayerische Verwaltungsgericht München nunmehr gebeten, über
unseren Antrag zu entscheiden.
» Brief der RA Kanzlei D. an das Bayerische
Verwaltungsgericht vom 09. 11 1999/Auszug:
„Am 27. 09. 1999 fand im Landratsamt xxxx ein Gespräch
statt, um die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung
zu diskutieren. Dabei wurden sowohl von seiten der ARGE (Anm. d.
Verf. Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern)
als auch vom Bezirk Oberbayern, vom Markt xxx sowie vom Landratsamt
xxxx die Forderung erhoben, daß sich Frau R. aus allen Positionen
zurückziehen müsse und daß eine Einflußnahme
ihrerseits auf den Heimbetrieb künftig nicht mehr möglich
sein sollte. ....Das Landratsamt xxxx sieht derzeit keine Möglichkeit,
das Verfahren außergerichtlich beizulegen.....
Erörterungstermin beim Bayerischen Verwaltungsgericht am 19.
11. 1999
Auszug aus dem Schreiben der RA Kanzlei
D.:
„Zu Beginn referierte die Berichterstatterin der Kammer den
Sachverhalt. Bereits hierbei zeigte sich, daß die Kammer auch
die Berichte, die vor dem ominösen 16. 07. 1999 lagen, gelesen
hatte und es deshalb für die Kammer nicht recht nachvollziehbar
war, weshalb am 16. 07. 1999 nunmehr angeblich untragbare Zustände
vorgelegen haben sollen.....Das Abschalten der Rufanlage sei sicherlich
ein schwerwiegender Vorwurf. Allerdings sind die Vorgänge, weshalb
es zum Abschalten kam, bisher ungeklärt. Wir haben in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die damalige Pflegedienstleiterin
Frau V zwischenzeitlich Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes
in xxxx sei und bei anderen Pflegeeinrichtungen Qualitätsprüfungen
durchführe. Dies löste beim Gericht als auch bei dem Vertreter
der Regierung nur fassungsloses Kopfschütteln aus.
...Das Landratsamt hatte.....zur Begründung angeführt,
sie würden zuwenig Pflegepersonal vorhalten.......Das Gericht
gab auch diesbezüglich keine eindeutige Stellungnahme ab, vertrat
jedoch die Auffassung, daß das Landratsamt weniger einschneidende
Möglichkeiten gehabt hätte, um mehr Personal zu fordern.....Die
Vertreterin der Pflegekassen sicherte zu, daß diese bis spätestens
Donnerstag, den 25. 11. 1999 verbindlich mitteilen werden, ob....
ein Versorgungsvertrag abgeschlossen wird."
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München
»Inhalte des gerichtlichen Vergleiches/Auszug:
„Frau R. verpflichtet sich, bis zum 31. 12. 2002 ...weder
als Geschäftsführerin, Heimleiterin, Pflegedienstleiterin
noch sonst in der Pflege tätig zu sein....
Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist der Bescheid von 26. 07. 1999 aufgehoben....
Der Antragsstellerin wird eine Widerrufsfrist bis 26. 11. 1999 eingeräumt....“
Noch während des Vergleiches legte die örtliche Heimaufsicht
den Bericht des MDK von der Begehung vom 18. 10. 1999 vor, der dem
Seniorenheim R. bis dato nicht bekannt gemacht worden war. Das Gericht
sah keine Veranlassung, auf den MDK Bericht einzugehen, da bei dem
Vergleichstermin nur die Frage erörtert werden sollte, ob die
Schließungsverfügung der Heimaufsicht rechtens gewesen
sei.
Um möglichst bald wieder eine normale Atmosphäre mit den
Aufsichtsorganen herzustellen, bat ich den MDK xxx um ein Gespräch,
um mich bei verschiedenen anstehenden Problemen, z. B. Dokumentation
fachkundig beraten zu lassen.
Das Gespräch, welches ich am 14. 10. 1999 mit Dr. X vom MDK xxxx
führte, befremdete mich stark. Dass die ehemalige Pflegedienstleiterin
Frau V. mittlerweile beim MDK xxxx arbeitete, war ein Indiz dafür,
dass man nicht von einer vorurteilsfreien Beurteilung auszugehen hatte.
Wie durch Zufall im Seniorenheim gefundene handschriftliche Berichte
von Frau V. aufzeigten, hatte die damalige Pflegedienstleitung akribisch über
entdeckte Fehler Buch geführt. Allerdings gab es keine Anzeichen
dafür, dass auch entsprechende Schritte zur Fehlerbeseitigung eingeleitet
worden waren. Frau V. hatte bereits während ihrer Zeit im Seniorenheim
R. mit dem MDK xxxx in Verbindung gestanden und sich dort „juristischen
Rat“ erbeten. Die unangemeldete Qualitätskontrolle im Juli
war auch auf ihr Betreben zustande gekommen.
Aktennotiz vom Donnerstag, 14. Oktober, Besuch beim MDK xxxx, Gespräch
mit Herrn Dr. X
„Beim Besuch des MDK Namensschild von Frau Y entdeckt“
Anm. d. Verf. Frau Y war die ehemalige PDL des Seniorenheimes R.
„Finanzielle Situation der Betreibergesellschaft- Dr. X äußerte,
es wäre am besten, wenn die bisherige Betreibergesellschaft
Konkurs anmelden würde und ein neuer Betreiber ohne die Schuldenlast
aus der Immobilie dastünde, da das Haus ohne Fördermittel
gebaut wurde.
Betrugsvorwürfe- Dr. X äußerte, im Bericht- er verdeutlichte
nicht, welcher Bericht gemeint sei- habe jemand ihn, Dr. X zitiert, es
würde betrügerisch bei der Abrechnung gehandelt; dieses habe
er so nicht geäußert und wenn, so habe er dies anders gemeint.
Es könne ja höchstenfalls bei der Einstufung manipuliert werden,
und auch hier müßte eine betrügerische Absicht bestehen....“
Am 19. 10. 1999 hatte eine weitere unangemeldete Qualitätsprüfung
durch den MDK xxxx stattgefunden. Obgleich die Auskünfte der
Rechtsanwaltskanzlei D. besagten, dass die Vorhaltung von einem Personalschlüssel
von 1 : 2,56 rechtswidrig sei, da der geltende Versorgungsvertrag
mit 1 : 2,8 für alle Bereiche abgeschlossen worden war (inclusive
der geschlossenen Abteilung), forderten die örtliche Heimaufsicht
und der MDK den 2,56-er Schlüssel.
Der MDK Bericht, sowie meine Besprechung mit Dr. X, xxx, veranlassten
Heimleiter, Betreiberin und mich bei Dr. yyy- MDK Bayern- um einen
Termin zu bitten. Wir wiesen daraufhin, dass bei den gegebenen Umständen
- ehemalige Pflegedienstleiterin, welche Frau R. anzeigte, arbeitet
nun selbst als Qualitätsprüferin beim MDK xxxx, Aktennotiz
vom Gespräch mit Dr. X - nicht mehr von einer unabhängigen,
unvoreingenommenen Begehung die Rede sein könne. Wir trennten
uns von Dr. yyy mit der Zusage, dass künftige Begehungen von
einem anderen Medizinischen Dienst durchgeführt werden würde.
Ein Heim vor der Schließung
Teil 1 / Teil 2
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