Bereiche
PfeilStartseite
PfeilAusarbeitungen
PfeilArzneimittel
PfeilAnatomie
PfeilBeschäftigung
PfeilErnährung
PfeilKlausuren
PfeilKrankheiten
PfeilPflege
PfeilPraktika
PfeilPsychologie
PfeilGedichte
PfeilRecht/Berufskunde
Pfeilf-j - k-o - p-t - u-z
PfeilSonstige
PfeilAusbildung
PfeilAltenpflegeschulen
PfeilSchule vorstellen
PfeilArbeit Einsenden
abschluss_grafik
 Interaktiv
PfeilSchüler Forum
PfeilPflege Chat
PfeilBücher Tipps
PfeilLinks/Downloads
abschluss_grafik
 Service
PfeilStellen / Börse
PfeilKontakt
PfeilDas Team
PfeilImpressum
abschluss_grafik



Mitglied im Pflegenetz
Autor: Cordula
Diese Seite Ausdrucken



Zivilrecht

Pfeil Rechts regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander

  • Schuldrecht
  • Familienrecht
  • Arbeitsrecht usw.

Grundlage: Bürgerliches Gesetzgebuch (BGB)

Schuldrecht:

Inhalt: Rechte und Pflichten von Vertragsparteien

Geschäftsfähigkeit


Volle Geschäftsfähigkeit:

  • Im Alter ab 18 Jahren

Beschränkte Geschäftsfähigkeit:

  • zwischen 7 und 18 Jahren
  • im Rahmen des Taschengeldes
  • wirksame Erklärung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (heißt, dass Jugendlicher mit Erlaubnis der Eltern Arbeitsverhältnisse eingehen kann. Er ist dann im Rahmen dieses Rechtsgeschäftes unbeschränkt geschäftsfähig; gilt nicht für Ausbildungen)

Geschäftsunfähigkeit

  • Geisteskranken
  • Kinder unter 7 Jahren

Vertragsabschlus:

  • durch 2 sich deckende Willenserklärungen
  • Vertretung möglich
  • Keine bestimmte Form erforderlich
  • Ausnahmen: Kaufvertrag von Grundstücken, Ehevertrag
  • Schriftform aus Beweiszwecken aber immer sinnvoll
  • Anfechtung der (eigenen) Willenserklärung möglich Pfeil Rechts Vertrag kommt rückwirkend nicht zustande

Inhalt eines Vertrages:

Grafik

Vertragstypen:


Kaufvertrag:              

  • Pflicht des Verkäufers: Übergabe der Ware
  • Pflicht des Käufers: Abnahme und Kaufpreiszahlung
  • Rückgängigmachen des Vertrages bei Vorliegen eines Mangels
  • Verjährung der Gewährleistung nach 6 Monaten (denke das ist veraltet, meine es sind 2 Jahre)

Mietvertrag:

  • verpflichtet zur Überlassung der Sache und zur Zahlung der Miete

Leihvertrag:

  • führt zur unentgeltlichen Überlassung der Sache

Darlehensvertrag:

  • die erhaltene Sache wird   „verbraucht“
  • vergleichbare Sachen müssen zurückgegeben werden
  • Vereinbarung von Zinsen möglich

Dienstvertrag:

  • verpflichtet zur Leistung von Diensten und zur Entlohnung
  • ein bestimmtes Ereignis wird nicht geschuldet
  • Behandlungsvertrag mit Arzt ist auch Dienstvertrag

Werkvertrag:

  • verpflichtet die Herstellung eines bestimmten Werkes und Vergütung
  • Vergütung muss erst gezahlt werden, wenn Werk hergestellt ist

Schadensersatzrecht:

Grafik

Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Krankenhaus:

  • wegen Vertragsabschluss
  • Pflicht der Versorgung und Behandlung durch Arzt und Pflegepersonal
  • Kein Schmerzensgeldanspruch
  • aus unerlaubter Handlung
  • Krankenhaus haftet für unerlaubte Handlung seiner Beschäftigten (auch Schmerzensgeld)
  • Nur wenn es nicht ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung seiner Beschäftigten hat walten lassen
  • wegen Organisationsverschulden
  • Gewährleistung eines Mindeststandards durch den Krankenhausträger
    • Fachaufsicht (Krankenhaus-Träger überwacht Chefarzt Pfeil Rechts Oberärzte Pfeil Rechts Assistenten ..)
    • Bereitstellung funktionierender medizinischer Geräte und entsprechende Schulung des Personals
    • Dokumentation und Aufklärung und Behandlung
    • Sicherung des Privateigentums
    • Sicherstellung ein notfallmäßigen Versorgung
    • Aufsichtspflicht gegenüber behandlungsbedürftigen Kindern, hilfsbedürftigen Personen (Verwirrte etc…)

Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt:

  • wegen Vertragsabschluss

  • bei „normal-Sterblichen“ entsteht kein Vertrag zwischen Arzt und Patienten
  • bei Wahlleistungsversicherten, sprich P´s schon
  • kein Schmerzensgeldanspruch
  • aus unerlaubter Handlung

  • Haftung bei ärtzlichen Verschulden (z.B.: Nadel im Bauch vergessen)

Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Pflegepersonal

  • wegen Vertragsabschluss

  • es kommt keine vertragliche Bindung zustande
  • aus unerlaubter Handlung

  • bei schuldhaftem Verhalten des Pflegepersonal
  • Übernahmeverschulden als haftungsbegründendes Fehlverhalten
  • Aufsichtspflichtverletzung auf Kinderstation ebenso

Erbrecht:


Erbfähigkeit:

  • Jeder Mensch kann erben, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes
  • Jeder kann erben sobald er gezeugt wurde
  • Stirbt der Erbe nach dem Erbfall, so ist er Erbe geworden, und nun vererbt er weiter

Erbe umfasst:

  • das gesamte Vermögen
  • die gesamten Schulden
  • alle vermögensbezogene Rechte und Pflichten des Erblassers
  • höchstpersönliche Rechte erlischen (z.B.: Vereinsmitgliedschaften)

Erbfolge:

  • es gibt 2 Formen
  • Gesetzliche Erbfolge und Testamentäre Erbfolge
  • Testamentäre Erbfolge geht vor

Gesetzliche Erbfolge:

  • zieht nur Blutsverwandte und den Ehegatten in Betracht
  • bestimmt durch 3 Prinzipien:

Ordnungsprinzip

Stammesprinzip

Repräsentationsprinzip

Einteilung der Blutsverwandten in Ordnungen – nähere Ordnungen gehen den anderen vor

Innerhalb der Ordnungen Aufteilung der Stämme – jeder Stamm erbt gleich viel

Vorrang des näheren Verwandten vor den entfernten Verwandten


Ordnungsprinzip:

    • Ordnung: Abkömmlinge
    • Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
    • Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
    • Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
    • Ordnung: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge

Solange Verwandte einer Ordnung vorhanden sind, schließen sie Verwandte einer ferneren Ordnung aus

Stammesprinzip:

Sind innerhalb einer Ordnung mehrer Erben vorhanden, bildet jeder Abkömmling einen Stamm. Jeder Stamm erbt dabei gleich viel.

Repräsentationsprinzip:

Sind innerhalb eines Stammes mehrere Erben vorhanden so erbt der dem Erblasser am nächsten stehende Verwandte. Die weiter entfernten sind ausgeschlossen

Erbrecht des Ehegatten:

  • bei Berechnung kommt es auf das Vorhandensein weiterer Erben
  • und auf den Güterstand der Ehegatten an
  • Ehegatte erhält neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ der Erbschaft
  • … neben Verwandten der 2. Ordnung ½ der Erbschaft
  • … neben Verwandten der 3. Ordnung der Erbschaft alles!
  • Erbteil wird bei Zugewinngemeinschaft um ¼ erhöht
  • Erbteil bei Gütertrennung:
      • kein Zugewinnausgleich
      • sind noch 1 oder 2 Kinder vorhanden, erbt jeder zu gleichen Teilen
      • ansonsten bleibt es bei ¼ für den Ehegatten
  • Erbteil bei   Gütergemeinschaft:
      • Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung ¼
      • Neben Verwandten der 2. und der 3. Ordnung ½

Erbrecht des nicht ehelichen Kindes:

    • Gleichstellung des nicht-ehelichen Kindes mit den ehelichen
    • Vorzeitiger Erbausgleich des nicht ehelichen Kindes zwischen 21 und 26 Lebensjahren möglich

testamentarische Erbfolge:


Testierfähigkeit:

  • ab 16. LJ   für einnotarielles Testament
  • keine Testierfähigkeit bei „Bewusstseinstörung“ oder Geisteskrankheit

eigenhändiges Testament:

  • zwingende Vorraussetzungen: handschriftlich geschrieben und unterschrieben
  • kein Notar, kein Zeuge nötig
  • von mehreren Testamenten gilt immer das letzte (Datum wichtig)
  • Hinterlegung beim Amtsgericht möglich

Notarielles Testament:

  • schon ab dem 16 Lebensjahr
  • Testamenterrichtung bei schreib- und sprechunfähigen Personen, am besten mit zweitemNotar oder Zeugen

3 Zeugen (Not-) Testament

  • als Nottestament, wenn der Erblasser nicht mehr schreiben kann
  • Vorraussetzungen:
    • Testierfähigkeit
    • Hohe Todesgefahr
    • Bürgermeister/Notar nicht erreichbar
    • Mündliche Erklärung vor 3 Zeugen
    • Anfertigung einer Niederschrift
  • zwingender Inhalt der Niederschrift:
    • Bezeichung des Erblassers und der 3 Zeugen
    • Erklärung desErblassers
    • Eigenhändige Unterschrift der 3 Zeugen nach Vorlesen der Niederschrift in Gegenwart des Erblassers
    • Unterschrift desErblassers, soweit er dazu in der Lage ist
  • für 3 Monate gültig

gemeinschaftliches Testament:

  • nur von Ehegatten
  • handschriftlich verfasst und unterschrieben von einem Ehegatten
  • mit unterschreiben von anderem Ehegatten

z.B.: „Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein.“

  • besondere Form: Berlinder Testament:

„Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll unser Nachlass an die gemeinsamen Kinder gehen“

Inhalt eines Testaments:


Erbeinsetzung:

Bestimmung des Rechtsnachfolgers des Erblassers

Teilungsanordnung:

Wunsch des Erblassers, wie seine Vermögensgegenstände zu verteilen sind

Vermächtnis:

Einzelne Zuwendung an jemanden im Todesfall ohne dass dieser Erbe wird

Auflage:

Erblasser bestimmt, dass der Erbe eine Leistung zu erbringen hat

Gesetzliches Erbrecht des Staates:

Der Staat erbt, wenn

  • kein gesetzlicher und
  • kein testamentärer Erbe vorhanden ist.

Ausschlagung des Erbes:

  • gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen
  • Pflichtteil trotz Ausschlagung möglich

Pflichtteil:

  • kommt nur für nicht im Testament bedachte in Frage
  • nur möglich für
    • Abkömmlinge des Erblassers
    • Ehepartner
    • Eltern, wenn keine Abkömmlinge
  • „Enterben“ bedeutet, dass die Abkömmlinge oder der Ehepartner nun den Pflichtteil erhalten
  • Ausschluss des Pflichtteils nur in Grenzen möglich
    • Entzug des Pflichtanteils im Testament (nur möglich bei Tötungsversuch, körperliche Misshandlung oder sonstiges Verbrechen gegen des Erblasser oder seine nächsten Angehörigen)
    • Erbunwürdigket (wird durch denjenigen geltend gemacht, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt)
  • Gründe die eine Anfechtung des Erbschaftserwerbes rechtfertigen, können sein:

Tötung des Erblassers, Verhinderung des Abfassens eines Testaments durch den Erblassers, Testamentfälschung

  • Pflichtteilsanspruch = Geldanspruch in Höhe der ½ des Wertes des gesetzlichen Erbteils
  • Verjährung des Anspruches auf den Pflichtteil nach 3 Jahren

Eherecht:

Umfasst rechtliche Beziehungen zwischen Ehepartnern

Zustandekommen der Ehe:

  • Ehefähigkeit: mindestens 16 Jahre alt sein (der andere muss über 18 sein)
  • Eheverbote: Heirat unter Verwandten einer Linie, Doppelehe
  • Eheschließung: Standesbeamter, gleichzeitige Anwesenheit beider Verlobter

Grafik

Grafik

Scheidungsfolgen:

Das Gericht entscheidet in jedem Fall über die Scheidung, das Sorgerecht für Kinder, auf Antrag eines Elternteiles und über den Versorgungsausgleich.

      • Elterliches Sorgerecht:

  • grundsätzlich erhalten beide Eltern das Sorgerecht
  • aber jedes Elternteil kann das Alleinige Sorgerecht beantragen
  • Entscheidend ist das Wohl des Kindes
  • Dem anderen Elternteil bleibt das Umgangs- und Besuchsrecht
  • Gemeinsames Sorgerecht heißt: Vertretung des Kindes nur gemeinsam möglich (z.B.: bei OP-Zustimmung)
  • Elterliche Sorge umfasst die
    • Personensorge:
  • Sorge für das leibliche Wohl
  • Erziehung
  • Aufsicht
  • Bestimmung des Aufenthaltes
  • Regelung des Umganges
    • Vermögenssorge:
  • Vermögensverwaltung
      • Versorgungsausgleich:

  • meint eine gleichmäßige Aufteilung der erworbenen Versorgungsansprüche unter den geschiedenen Ehegatten
  • Versorgungsansprüche sind durch die Arbeit während der Ehezeit entstanden (z.B.: Pensionen, gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und evtl. private Rentenversicherungen
      • Zugewinnausgleich:

  • beim Güterstand der Gütertrennung unproblematisch
  • beim Güterstand der Gütergemeinschaft wird nach Bereinigung der Verbindlichkeiten das Gesamtgut geteilt
  • beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden (Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen)
      • Teilung des Hausrates
      • Unterhalt:

  • kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt
  • Unterhaltberechtigung wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder
  • Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
  • Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei Widerheirat

Betreuungsrecht:


Vorraussetzungen einer Betreuung:

  • psychische Krankheit oder Behinderung (z.B.: Schizophrenie, Wahnvorstellungen…) und dadurch
  • Unfähigkeit eigene Angelegenheiten zu besorgen (nur wenn keine andere Hilfe möglich und ausreichend ist wie z.B.: Angehörige, öffentliche Hilfen wie Dorfhelferin J )

Der Betreuer:

  • oberster Grundsatz: Wohl des Betroffenen
  • Eignung des Betreuers: fachlich und persönlich (Schaffen einer Vertrauensbasis zwischen Betreuer und Betroffenem)
  • Auswahl des Betreuers auf Vorschlag des Betroffenen
  • Kann in einer Betreuungsverfügung enthalten sein
  • Betreuer = gesetzlicher Vertreter des Betreuten

Grafik

Umfang + Dauer der Betreuung:

  • soweit erforderlich
  • Genaues Festlegen der erforderlichen Aufgabenkreise
  • Vertretung des Betreuers innerhalb der Aufgabenkreise
  • Höchstdauer der ersten Betreuungsordnung 5 Jahre (Verlängerung möglich)
  • Einstweilige Anordnung für höchstens 6 Monate

Heilbehandlung von Betreuten:

  • ärztlicher Eingriff ohne Zustimmung des Betreuten eventuell Körperverletzung
  • Vorraussetzung dafür ist: das der Betreute eine natürliche Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit verfügt
  • Keine ersatzweise Einwilligung des Betreuers unter eben genannten Vorrausetzungen
  • Genehmigung der Einwilligung des Betreuers durch das Gericht bei lebensgefährlichen oder Gesundheitsgefährdenden Maßnahmen
  • Ausnahme: Gefahr im Vollzug

Unterbringung von Betreuten:

  • einsichtsfähiger, einwilligungsfähiger Patient

Pfeil Rechts man spricht nicht von Unterbringung im Rechtssinn

  • nicht einsichtsfähiger, einwilligungsfähiger Patient

Pfeil Rechts Festhalten in Anstalten zur zulässig bei

Einwilligung des Betreuers und

Genehmigung durch das Gericht

Unterbringung = Festhalten in einem Raum, ständige Überwachung des Aufenthaltes, und die Kontaktaufnahme nach außen durch Sicherheitsmaßnahmen verhindert wird

Grafik

Unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Betreuten:

  • Freiheitsentzug ohne Unterbringung
  • Einwilligung des Betreuers und des Gerichtes erforderlich
  • Aufenthalt in einer Einrichtung (z.B.: Psychiatrie)
  • Freiheitsentzug (durch mechanische Vorrichtung, Medikamente und auf andere Art und Weise)

Arbeitsrecht:

Arbeitsverhältnis: Leistung von abhängiger Arbeit gegen Bezahlung von Lohn

Zustandekommen des Arbeitsvertrages:

  • kein Formzwang des Arbeitsvertrages
  • Anfertigung einer Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen
  • Verbot bestimmter Beschäftigungen muss berücksichtig werden (z.B.: Jugendarbeitsschutz)
  • Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung bei Bewerbung um neue Stelle
  • Erstattung der Auslagen durch den möglichen neuen Arbeitgeber
  • Fragerecht der möglichen neuen Arbeitgebers
  • Fragen sind aber nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten stehen
  • Unzulässige Fragen braucht man nicht zu beantworten, wie z.B.:.
    • Krankheiten, die keinen Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung
    • Heirat
    • Religions- und Parteizugehörigkeit (nur bei konfessionell oder parteilich gebundenen Betrieben legal)
    • Schwangerschaft (nur bei Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes z.B.: Radiologie oder bestehendes Beschäftigungsverbot (Nachtdienst) legal)
    • Vorstrafen (ist nur legal, wenn die zu besetzende Stelle dies erfordert)
    • Schwerbehinderteneigenschaften (Arbeitgeber darf danach fragen -   Bewerber muss es dann sagen, wenn die Behinderung die Arbeit unmöglich macht)

Inhalt des Arbeitsverhältnisses:

  • Arbeitsvertrag:

Festlegung der Arbeit und des Lohnes

  • Gesetz:

enthält Mindestarbeitsbedingungen (Mutterschutzgesetz etc…)

  • Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen:

  • Tarifvertrag: zwingende Regelung für die Tarifgebundene Parteien
  • Betriebsvereinbarungen: Regelungen innerhalb eines bestimmten Betriebes
  • Betriebliche Übung

Ansprüche aus einer bisher geübten Praxis (z.B.: Weihnachtsgeld)

  • Direktionsrecht

  • Nähere Konkretisierung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber
  • Hat Leitungs- und Weisungsrecht (ist nicht willkürlich)
  • Beschränkung durch Konkretisierung der Arbeitspflicht auf bestimmte Tätigkeiten

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis:


Arbeitspflicht

Lohnzahlungspflicht

Nebenpflichten

  • persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (nicht übertragbar)
  • Arbeitspflicht nur bezüglich berufsspezifischer Tätigkeiten (Ausnahme: Notfall)
  • Grenze des Weisungsrechtes bei gesetzlichen Vorschriften oder Sittenwidrigkeit
  • Voller persönlicher Einsatz wird geschuldet
  • kein Lohn ohne Arbeit, folgende Ausnahmen:
  • während der Krankheit für 6 Wochen
  • danach von der Krankenkasse „Krankengeld“
  • keine Entgeltfortzahlung bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Herbeiführung der Krankheit
  • Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers
  • Erkrankungen während des Urlaubes heißt Pech gehabt
  • Erkrankungen am Feiertag, so hat er Anspruch auf Feiertagsvergütung
  • Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen
  • Urlaubsentgelt
  • Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot für Schwangere
  • Entgeltfortzahlung bei kurzer Verhinderung (z.B.: durch Todesfall in der Familie, Ausübung öffentlicher Ämter…)
  • Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
      • Information über drohende Schäden oder Nichterscheinen wegen Krankheit
      • Schweigen
      •  
  • Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer
  • Schutz von Person und Eigentum des Arbeitnehmers
  • Berücksichtigung von Urlaubswünschen

Verletzung der Arbeitspflicht:

  • Nichtleistung

  • hat Arbeitnehmer Nichtleistung zu vertreten, so hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung
  • hat Arbeitgeber Nichtleistung zu verantworten (z.B.: durch Betriebsstilllegung), so bleibt der Lohnanspruch
  • haben beide nicht die Verantwortung zu tragen: kein Lohnanspruch, kein Anspruch auf Arbeitsleistung
  • Ausnahmen: Lohnfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz,           
  • Schlechtleistung

  • heißt, wenn der Arbeitnehmer für seine Verhältnisse zu langsam oder zu flüchtig arbeitet oder ihm das Ergebnis nicht gelingt
  • Haftungsmilderung bei betrieblicher veranlasster Arbeit:
    • Volle Haftung bei vorsätzlicher Verursachung
    • Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit, jedoch mit Ausnahmen (wenn der Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko steht)
    • Schadensaufteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit (Lebensalter, Ausbildung, Berufserfahrung…)
    • Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit

Aufhebungs-vertrag

  • einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages
  • Schriftform erforderlich
Grafik

Ordentliche Kündigung:

  • Kündigungsfrist zunächst 4 Wochen
  • Verlängert sich bei längerer Betriebszugehörigkeit
  • Muss sozial gerechtfertigt sein
  • Zwingende Beteiligung des Betriebsrates
  • Klage notwendig um Kündigungsschutz zu erhalten (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist)

Grafik

Außerordentliche Kündigung

  • fristlose Kündigung nur bei wichtigem Grund
  • muss in einem Zeitraum von 2Wochen nach erfolg des Kündigungsgrund (z.B.: Diebstahl) ausgeschrieben werden

Kündigungsschutz:

Gilt, wenn man:

  • länger als 6 Monate im gleichen Betrieb beschäftig ist
  • mehr als 5Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten
  • dabei werden Teilzeitkräfte nur teilweise angerechnet

Verbot der ordentlichen Kündigung von:

  • Abgeordneten
  • Betriebsrats- und Personalratsmitglieder
  • Schwangeren
  • Schwerbehinderten

Zeugnis:

  • Anspruch auf Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Einfaches Zeugnis beinhaltet Art und Dauer der Beschäftigung
  • Qualifiziertes Zeugnis muss der Arbeitgeber auf Verlangen erteilen (enthält über dem einfachen Zeugnis hinaus Tatsachen und Beurteilungen zu Führung und Leistung)

Berufsbildung:

  • Berufsausbildung (berufliche Grundbildung sowie Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit)
  • Berufliche Fortbildung (Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse)
  • Berufliche Umschulung (Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit)

Mutterschutz:


Gefahrenschutz

Arbeitsplatzschutz

Leistungen

  • Abstimmung des Arbeitsplatzes auf die Bedürfnisse der Schwangeren und Stillenden
  • Ausreichende Stillzeit ohne Verdienstaufall
  • Verbot bestimmter Tätigkeiten (gefährliche Arbeiten, schwere körperliche Anstrengungen, Nachtarbeit, Mehrarbeit)
  • Beschäftigungsverbot in der Zeit von 6 Wochen vor der Geburt und 8 oder 12 (Früh- oder Mehrlingsgeburten) Wochen nach der Geburt
  • Arbeitspflicht bei Fehlgeburt oder Totgeburt
  • Stirbt das Kind innerhalb der „Arbeitsfreien Frist“ kann die Beschäftigung auf Verlangen der Mutter wieder aufgenommen werden
  • Verbot der Kündigung während der Schwangerschaft und innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung
  • Ausnahmen möglich
  • Kein Schutz vor sonstigen Beendigungsgründen (z.B.: Zeitablauf)
  • Finanzieller Ausgleich für die Einschränkungen in der Beschäftigung Pfeil Rechts Mutterschaftslohn
  • Freistellung bei Vorsorgeuntersuchungen

Alter

Bedeutung innerhalb der Rechtsordnung

Vor der Geburt

  • Erbfähigkeit (Kind muss jedoch lebend zu Welt kommen)
  • Geltendmachung des Unterhaltsanspruches (gegenüber dem Vater für die ersten 3 Monate nach der Geburt durch einstweilige Verfügung)

Mit der Geburt

Rechtsfähigkeit:

Der Mensch ist Träger von Rechten und Pflichten. Er kann bereits – vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter –z.B. Eigentum erwerben.

6

  • Schulpflicht
  • Kinobesuch (Film muss für das Alter freigegeben und bif 20 Uhr zu Ende)

7

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit (im Rahmen des Taschengeldes)
  • Deliktsfähigkeit (der Minderjährige kann für einen Schaden haftbar gemacht werden, wenn er aufgrund seiner Entwicklung die erforderliche Einsicht hatte)

8

  • Kinder mit Fahrrädern (nicht mehr auf dem Gehweg)

12

  • Eingeschränkte Religionsmündigkeit (kein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes)
  • Kinobesuch (Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 20 Uhr zu Ende sein)

13

  • Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich

14

  • Schuldfähigkeit
  • Religionsmündigkeit (freie Wahl der Religionszugehörigkeit)
  • keine Adoption gegen den Willen
  • Kinobesuch (Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 22 Uhr zu Ende sein)
  • Anhörungs- und Vorschlagsrecht vor dem Familiengericht (bei Scheidung der Eltern, wenn es um das Sorgerecht geht)

15

  • Erwerb des Mofa-Führerscheins
  • Ende de3s Verbotes der Beschäftigung von Kindern

16

  • Ehefähigkeit (wenn der künftige Ehepartner über 18 ist, Eltern und Vormundschaftsgericht zustimmen)
  • Eidesfähigkeit
  • Testierfähigkeit (vor einem Notar kann man selbst ein Tesatment machen
  • Kinobesuch ((Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 23 Uhr zu Ende sein)
  • Besuch von Gaststätten und öffentlichen Tanzveranstaltungen ( ohne Begleitung eines erziehungsberechtigten bis 24 Uhr)
  • Personalausweis- oder Reisepasspflicht (keine Mitführpflicht)
  • Erwerb des Führerscheins von... (stehen nur die alten Klassen im Buch)
  • Einwilligung zur Organspende nach dem Tod

18

  • Volljährigkeit
  • Erwerb anderer Führerscheine
  • Wahlrecht (bei Bundestagswahlen)
  • Wehrpflicht (für Männer)
  • Erwachsenenstrafrecht (wenn der Jugendliche aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Zeitpunkt der Tat einen Erwachsenem gleich kam und es sich nicht um eine Jugendverfehlung handelte)

20

  • Erwerb des Führerscheins XY

21

  • Erwerb des Führerscheins XY ungelöst
  • Erwachsenenstrafrecht

25

  • Adoption eines Kindes
  • Wahl zum Schöffen

35

  • Ernennung zum Richter eines obersten Bundesgerichtes
  • Wahl zum Wehrbeauftragten

40

  • Wahl zu einem Richter am Bundesverfassungsgericht
  • Wahl zum Bundespräsidenten


Autor: Cordula
Diese Seite Ausdrucken