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Zivilrecht
regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander
- Schuldrecht
- Familienrecht
- Arbeitsrecht usw.
Grundlage: Bürgerliches Gesetzgebuch (BGB)
Schuldrecht:
Inhalt: Rechte und Pflichten von Vertragsparteien
Geschäftsfähigkeit
Volle Geschäftsfähigkeit:
Beschränkte Geschäftsfähigkeit:
- zwischen 7 und 18 Jahren
- im Rahmen des Taschengeldes
- wirksame Erklärung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (heißt, dass Jugendlicher mit Erlaubnis der Eltern Arbeitsverhältnisse eingehen kann. Er ist dann im Rahmen dieses Rechtsgeschäftes unbeschränkt geschäftsfähig; gilt nicht für Ausbildungen)
Geschäftsunfähigkeit
- Geisteskranken
- Kinder unter 7 Jahren
Vertragsabschlus:
- durch 2 sich deckende Willenserklärungen
- Vertretung möglich
- Keine bestimmte Form erforderlich
- Ausnahmen: Kaufvertrag von Grundstücken, Ehevertrag
- Schriftform aus Beweiszwecken aber immer sinnvoll
- Anfechtung der (eigenen) Willenserklärung möglich
Vertrag kommt rückwirkend nicht zustande
Inhalt eines Vertrages:

Vertragstypen:
Kaufvertrag:
- Pflicht des Verkäufers: Übergabe der Ware
- Pflicht des Käufers: Abnahme und Kaufpreiszahlung
- Rückgängigmachen des Vertrages bei Vorliegen eines Mangels
- Verjährung der Gewährleistung nach 6 Monaten (denke das ist veraltet, meine es sind 2 Jahre)
Mietvertrag:
- verpflichtet zur Überlassung der Sache und zur Zahlung der Miete
Leihvertrag:
- führt zur unentgeltlichen Überlassung der Sache
Darlehensvertrag:
- die erhaltene Sache wird „verbraucht“
- vergleichbare Sachen müssen zurückgegeben werden
- Vereinbarung von Zinsen möglich
Dienstvertrag:
- verpflichtet zur Leistung von Diensten und zur Entlohnung
- ein bestimmtes Ereignis wird nicht geschuldet
- Behandlungsvertrag mit Arzt ist auch Dienstvertrag
Werkvertrag:
- verpflichtet die Herstellung eines bestimmten Werkes und Vergütung
- Vergütung muss erst gezahlt werden, wenn Werk hergestellt ist
Schadensersatzrecht:

Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Krankenhaus:
- wegen Vertragsabschluss
- Pflicht der Versorgung und Behandlung durch Arzt und Pflegepersonal
- Kein Schmerzensgeldanspruch
- aus unerlaubter Handlung
- Krankenhaus haftet für unerlaubte Handlung seiner Beschäftigten (auch Schmerzensgeld)
- Nur wenn es nicht ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung seiner Beschäftigten hat walten lassen
- wegen Organisationsverschulden
- Gewährleistung eines Mindeststandards durch den Krankenhausträger
- Fachaufsicht (Krankenhaus-Träger überwacht Chefarzt
Oberärzte Assistenten ..)
- Bereitstellung funktionierender medizinischer Geräte und entsprechende Schulung des Personals
- Dokumentation und Aufklärung und Behandlung
- Sicherung des Privateigentums
- Sicherstellung ein notfallmäßigen Versorgung
- Aufsichtspflicht gegenüber behandlungsbedürftigen Kindern, hilfsbedürftigen Personen (Verwirrte etc…)
Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt:
-
wegen Vertragsabschluss
- bei „normal-Sterblichen“ entsteht kein Vertrag zwischen Arzt und Patienten
- bei Wahlleistungsversicherten, sprich P´s schon
- kein Schmerzensgeldanspruch
-
aus unerlaubter Handlung
- Haftung bei ärtzlichen Verschulden (z.B.: Nadel im Bauch vergessen)
Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Pflegepersonal
-
wegen Vertragsabschluss
- es kommt keine vertragliche Bindung zustande
-
aus unerlaubter Handlung
- bei schuldhaftem Verhalten des Pflegepersonal
- Übernahmeverschulden als haftungsbegründendes Fehlverhalten
- Aufsichtspflichtverletzung auf Kinderstation ebenso
Erbrecht:
Erbfähigkeit:
- Jeder Mensch kann erben, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes
- Jeder kann erben sobald er gezeugt wurde
- Stirbt der Erbe nach dem Erbfall, so ist er Erbe geworden, und nun vererbt er weiter
Erbe umfasst:
- das gesamte Vermögen
- die gesamten Schulden
- alle vermögensbezogene Rechte und Pflichten des Erblassers
- höchstpersönliche Rechte erlischen (z.B.: Vereinsmitgliedschaften)
Erbfolge:
- es gibt 2 Formen
- Gesetzliche Erbfolge und Testamentäre Erbfolge
- Testamentäre Erbfolge geht vor
Gesetzliche Erbfolge:
- zieht nur Blutsverwandte und den Ehegatten in Betracht
- bestimmt durch 3 Prinzipien:
Ordnungsprinzip |
Stammesprinzip |
Repräsentationsprinzip |
Einteilung der Blutsverwandten in Ordnungen – nähere Ordnungen gehen den anderen vor |
Innerhalb der Ordnungen Aufteilung der Stämme – jeder Stamm erbt gleich viel |
Vorrang des näheren Verwandten vor den entfernten Verwandten |
Ordnungsprinzip:
- Ordnung: Abkömmlinge
- Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
- Ordnung: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
Solange Verwandte einer Ordnung vorhanden sind, schließen sie Verwandte einer ferneren Ordnung aus
Stammesprinzip:
Sind innerhalb einer Ordnung mehrer Erben vorhanden, bildet jeder Abkömmling einen Stamm. Jeder Stamm erbt dabei gleich viel.
Repräsentationsprinzip:
Sind innerhalb eines Stammes mehrere Erben vorhanden so erbt der dem Erblasser am nächsten stehende Verwandte. Die weiter entfernten sind ausgeschlossen
Erbrecht des Ehegatten:
- bei Berechnung kommt es auf das Vorhandensein weiterer Erben
- und auf den Güterstand der Ehegatten an
- Ehegatte erhält neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ der Erbschaft
- … neben Verwandten der 2. Ordnung ½ der Erbschaft
- … neben Verwandten der 3. Ordnung der Erbschaft alles!
- Erbteil wird bei Zugewinngemeinschaft um ¼ erhöht
- Erbteil bei Gütertrennung:
- kein Zugewinnausgleich
- sind noch 1 oder 2 Kinder vorhanden, erbt jeder zu gleichen Teilen
- ansonsten bleibt es bei ¼ für den Ehegatten
- Erbteil bei Gütergemeinschaft:
- Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung ¼
- Neben Verwandten der 2. und der 3. Ordnung ½
Erbrecht des nicht ehelichen Kindes:
- Gleichstellung des nicht-ehelichen Kindes mit den ehelichen
- Vorzeitiger Erbausgleich des nicht ehelichen Kindes zwischen 21 und 26 Lebensjahren möglich
testamentarische Erbfolge:
Testierfähigkeit:
- ab 16. LJ für einnotarielles Testament
- keine Testierfähigkeit bei „Bewusstseinstörung“ oder Geisteskrankheit
eigenhändiges Testament:
- zwingende Vorraussetzungen: handschriftlich geschrieben und unterschrieben
- kein Notar, kein Zeuge nötig
- von mehreren Testamenten gilt immer das letzte (Datum wichtig)
- Hinterlegung beim Amtsgericht möglich
Notarielles Testament:
- schon ab dem 16 Lebensjahr
- Testamenterrichtung bei schreib- und sprechunfähigen Personen, am besten mit zweitemNotar oder Zeugen
3 Zeugen (Not-) Testament
- als Nottestament, wenn der Erblasser nicht mehr schreiben kann
- Vorraussetzungen:
- Testierfähigkeit
- Hohe Todesgefahr
- Bürgermeister/Notar nicht erreichbar
- Mündliche Erklärung vor 3 Zeugen
- Anfertigung einer Niederschrift
- zwingender Inhalt der Niederschrift:
- Bezeichung des Erblassers und der 3 Zeugen
- Erklärung desErblassers
- Eigenhändige Unterschrift der 3 Zeugen nach Vorlesen der Niederschrift in Gegenwart des Erblassers
- Unterschrift desErblassers, soweit er dazu in der Lage ist
- für 3 Monate gültig
gemeinschaftliches Testament:
- nur von Ehegatten
- handschriftlich verfasst und unterschrieben von einem Ehegatten
- mit unterschreiben von anderem Ehegatten
z.B.: „Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein.“
- besondere Form: Berlinder Testament:
„Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll unser Nachlass an die gemeinsamen Kinder gehen“
Inhalt eines Testaments:
Erbeinsetzung:
Bestimmung des Rechtsnachfolgers des Erblassers
Teilungsanordnung:
Wunsch des Erblassers, wie seine Vermögensgegenstände zu verteilen sind
Vermächtnis:
Einzelne Zuwendung an jemanden im Todesfall ohne dass dieser Erbe wird
Auflage:
Erblasser bestimmt, dass der Erbe eine Leistung zu erbringen hat
Gesetzliches Erbrecht des Staates:
Der Staat erbt, wenn
- kein gesetzlicher und
- kein testamentärer Erbe vorhanden ist.
Ausschlagung des Erbes:
- gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen
- Pflichtteil trotz Ausschlagung möglich
Pflichtteil:
- kommt nur für nicht im Testament bedachte in Frage
- nur möglich für
- Abkömmlinge des Erblassers
- Ehepartner
- Eltern, wenn keine Abkömmlinge
- „Enterben“ bedeutet, dass die Abkömmlinge oder der Ehepartner nun den Pflichtteil erhalten
- Ausschluss des Pflichtteils nur in Grenzen möglich
- Entzug des Pflichtanteils im Testament (nur möglich bei Tötungsversuch, körperliche Misshandlung oder sonstiges Verbrechen gegen des Erblasser oder seine nächsten Angehörigen)
- Erbunwürdigket (wird durch denjenigen geltend gemacht, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt)
- Gründe die eine Anfechtung des Erbschaftserwerbes rechtfertigen, können sein:
Tötung des Erblassers, Verhinderung des Abfassens eines Testaments durch den Erblassers, Testamentfälschung
- Pflichtteilsanspruch = Geldanspruch in Höhe der ½ des Wertes des gesetzlichen Erbteils
- Verjährung des Anspruches auf den Pflichtteil nach 3 Jahren
Eherecht:
Umfasst rechtliche Beziehungen zwischen Ehepartnern
Zustandekommen der Ehe:
- Ehefähigkeit: mindestens 16 Jahre alt sein (der andere muss über 18 sein)
- Eheverbote: Heirat unter Verwandten einer Linie, Doppelehe
- Eheschließung: Standesbeamter, gleichzeitige Anwesenheit beider Verlobter


Scheidungsfolgen:
Das Gericht entscheidet in jedem Fall über die Scheidung, das Sorgerecht für Kinder, auf Antrag eines Elternteiles und über den Versorgungsausgleich.
- grundsätzlich erhalten beide Eltern das Sorgerecht
- aber jedes Elternteil kann das Alleinige Sorgerecht beantragen
- Entscheidend ist das Wohl des Kindes
- Dem anderen Elternteil bleibt das Umgangs- und Besuchsrecht
- Gemeinsames Sorgerecht heißt: Vertretung des Kindes nur gemeinsam möglich (z.B.: bei OP-Zustimmung)
- Elterliche Sorge umfasst die
- Sorge für das leibliche Wohl
- Erziehung
- Aufsicht
- Bestimmung des Aufenthaltes
- Regelung des Umganges
- Vermögensverwaltung
- meint eine gleichmäßige Aufteilung der erworbenen Versorgungsansprüche unter den geschiedenen Ehegatten
- Versorgungsansprüche sind durch die Arbeit während der Ehezeit entstanden (z.B.: Pensionen, gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge und evtl. private Rentenversicherungen
- beim Güterstand der Gütertrennung unproblematisch
- beim Güterstand der Gütergemeinschaft wird nach Bereinigung der Verbindlichkeiten das Gesamtgut geteilt
- beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden (Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen)
- kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt
- Unterhaltberechtigung wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder
- Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
- Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei Widerheirat
Betreuungsrecht:
Vorraussetzungen einer Betreuung:
- psychische Krankheit oder Behinderung (z.B.: Schizophrenie, Wahnvorstellungen…) und dadurch
- Unfähigkeit eigene Angelegenheiten zu besorgen (nur wenn keine andere Hilfe möglich und ausreichend ist wie z.B.: Angehörige, öffentliche Hilfen wie Dorfhelferin J )
Der Betreuer:
- oberster Grundsatz: Wohl des Betroffenen
- Eignung des Betreuers: fachlich und persönlich (Schaffen einer Vertrauensbasis zwischen Betreuer und Betroffenem)
- Auswahl des Betreuers auf Vorschlag des Betroffenen
- Kann in einer Betreuungsverfügung enthalten sein
- Betreuer = gesetzlicher Vertreter des Betreuten

Umfang + Dauer der Betreuung:
- soweit erforderlich
- Genaues Festlegen der erforderlichen Aufgabenkreise
- Vertretung des Betreuers innerhalb der Aufgabenkreise
- Höchstdauer der ersten Betreuungsordnung 5 Jahre (Verlängerung möglich)
- Einstweilige Anordnung für höchstens 6 Monate
Heilbehandlung von Betreuten:
- ärztlicher Eingriff ohne Zustimmung des Betreuten eventuell Körperverletzung
- Vorraussetzung dafür ist: das der Betreute eine natürliche Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit verfügt
- Keine ersatzweise Einwilligung des Betreuers unter eben genannten Vorrausetzungen
- Genehmigung der Einwilligung des Betreuers durch das Gericht bei lebensgefährlichen oder Gesundheitsgefährdenden Maßnahmen
- Ausnahme: Gefahr im Vollzug
Unterbringung von Betreuten:
- einsichtsfähiger, einwilligungsfähiger Patient
man spricht nicht von Unterbringung im Rechtssinn
- nicht einsichtsfähiger, einwilligungsfähiger Patient
Festhalten in Anstalten zur zulässig bei
Einwilligung des Betreuers und
Genehmigung durch das Gericht
Unterbringung = Festhalten in einem Raum, ständige Überwachung des Aufenthaltes, und die Kontaktaufnahme nach außen durch Sicherheitsmaßnahmen verhindert wird

Unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Betreuten:
- Freiheitsentzug ohne Unterbringung
- Einwilligung des Betreuers und des Gerichtes erforderlich
- Aufenthalt in einer Einrichtung (z.B.: Psychiatrie)
- Freiheitsentzug (durch mechanische Vorrichtung, Medikamente und auf andere Art und Weise)
Arbeitsrecht:
Arbeitsverhältnis: Leistung von abhängiger Arbeit gegen Bezahlung von Lohn
Zustandekommen des Arbeitsvertrages:
- kein Formzwang des Arbeitsvertrages
- Anfertigung einer Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen
- Verbot bestimmter Beschäftigungen muss berücksichtig werden (z.B.: Jugendarbeitsschutz)
- Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung bei Bewerbung um neue Stelle
- Erstattung der Auslagen durch den möglichen neuen Arbeitgeber
- Fragerecht der möglichen neuen Arbeitgebers
- Fragen sind aber nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten stehen
- Unzulässige Fragen braucht man nicht zu beantworten, wie z.B.:.
- Krankheiten, die keinen Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung
- Heirat
- Religions- und Parteizugehörigkeit (nur bei konfessionell oder parteilich gebundenen Betrieben legal)
- Schwangerschaft (nur bei Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes z.B.: Radiologie oder bestehendes Beschäftigungsverbot (Nachtdienst) legal)
- Vorstrafen (ist nur legal, wenn die zu besetzende Stelle dies erfordert)
- Schwerbehinderteneigenschaften (Arbeitgeber darf danach fragen - Bewerber muss es dann sagen, wenn die Behinderung die Arbeit unmöglich macht)
Inhalt des Arbeitsverhältnisses:
Festlegung der Arbeit und des Lohnes
enthält Mindestarbeitsbedingungen (Mutterschutzgesetz etc…)
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Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen:
- Tarifvertrag: zwingende Regelung für die Tarifgebundene Parteien
- Betriebsvereinbarungen: Regelungen innerhalb eines bestimmten Betriebes
Ansprüche aus einer bisher geübten Praxis (z.B.: Weihnachtsgeld)
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Direktionsrecht
- Nähere Konkretisierung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber
- Hat Leitungs- und Weisungsrecht (ist nicht willkürlich)
- Beschränkung durch Konkretisierung der Arbeitspflicht auf bestimmte Tätigkeiten
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis:
Arbeitspflicht |
Lohnzahlungspflicht |
Nebenpflichten |
- persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (nicht übertragbar)
- Arbeitspflicht nur bezüglich berufsspezifischer Tätigkeiten (Ausnahme: Notfall)
- Grenze des Weisungsrechtes bei gesetzlichen Vorschriften oder Sittenwidrigkeit
- Voller persönlicher Einsatz wird geschuldet
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- kein Lohn ohne Arbeit, folgende Ausnahmen:
- während der Krankheit für 6 Wochen
- danach von der Krankenkasse „Krankengeld“
- keine Entgeltfortzahlung bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Herbeiführung der Krankheit
- Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers
- Erkrankungen während des Urlaubes heißt Pech gehabt
- Erkrankungen am Feiertag, so hat er Anspruch auf Feiertagsvergütung
- Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren
- Entgeltfortzahlung an Feiertagen
- Urlaubsentgelt
- Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot für Schwangere
- Entgeltfortzahlung bei kurzer Verhinderung (z.B.: durch Todesfall in der Familie, Ausübung öffentlicher Ämter…)
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- Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
- Information über drohende Schäden oder Nichterscheinen wegen Krankheit
- Schweigen
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- Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer
- Schutz von Person und Eigentum des Arbeitnehmers
- Berücksichtigung von Urlaubswünschen
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Verletzung der Arbeitspflicht:
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Nichtleistung
- hat Arbeitnehmer Nichtleistung zu vertreten, so hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung
- hat Arbeitgeber Nichtleistung zu verantworten (z.B.: durch Betriebsstilllegung), so bleibt der Lohnanspruch
- haben beide nicht die Verantwortung zu tragen: kein Lohnanspruch, kein Anspruch auf Arbeitsleistung
- Ausnahmen: Lohnfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz,
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Schlechtleistung
- heißt, wenn der Arbeitnehmer für seine Verhältnisse zu langsam oder zu flüchtig arbeitet oder ihm das Ergebnis nicht gelingt
- Haftungsmilderung bei betrieblicher veranlasster Arbeit:
- Volle Haftung bei vorsätzlicher Verursachung
- Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit, jedoch mit Ausnahmen (wenn der Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko steht)
- Schadensaufteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit (Lebensalter, Ausbildung, Berufserfahrung…)
- Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit
Aufhebungs-vertrag
- einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages
- Schriftform erforderlich
Ordentliche Kündigung:
- Kündigungsfrist zunächst 4 Wochen
- Verlängert sich bei längerer Betriebszugehörigkeit
- Muss sozial gerechtfertigt sein
- Zwingende Beteiligung des Betriebsrates
- Klage notwendig um Kündigungsschutz zu erhalten (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist)

Außerordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung nur bei wichtigem Grund
- muss in einem Zeitraum von 2Wochen nach erfolg des Kündigungsgrund (z.B.: Diebstahl) ausgeschrieben werden
Kündigungsschutz:
Gilt, wenn man:
- länger als 6 Monate im gleichen Betrieb beschäftig ist
- mehr als 5Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten
- dabei werden Teilzeitkräfte nur teilweise angerechnet
Verbot der ordentlichen Kündigung von:
- Abgeordneten
- Betriebsrats- und Personalratsmitglieder
- Schwangeren
- Schwerbehinderten
Zeugnis:
- Anspruch auf Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Einfaches Zeugnis beinhaltet Art und Dauer der Beschäftigung
- Qualifiziertes Zeugnis muss der Arbeitgeber auf Verlangen erteilen (enthält über dem einfachen Zeugnis hinaus Tatsachen und Beurteilungen zu Führung und Leistung)
Berufsbildung:
- Berufsausbildung (berufliche Grundbildung sowie Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit)
- Berufliche Fortbildung (Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse)
- Berufliche Umschulung (Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit)
Mutterschutz:
Gefahrenschutz |
Arbeitsplatzschutz |
Leistungen |
- Abstimmung des Arbeitsplatzes auf die Bedürfnisse der Schwangeren und Stillenden
- Ausreichende Stillzeit ohne Verdienstaufall
- Verbot bestimmter Tätigkeiten (gefährliche Arbeiten, schwere körperliche Anstrengungen, Nachtarbeit, Mehrarbeit)
- Beschäftigungsverbot in der Zeit von 6 Wochen vor der Geburt und 8 oder 12 (Früh- oder Mehrlingsgeburten) Wochen nach der Geburt
- Arbeitspflicht bei Fehlgeburt oder Totgeburt
- Stirbt das Kind innerhalb der „Arbeitsfreien Frist“ kann die Beschäftigung auf Verlangen der Mutter wieder aufgenommen werden
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- Verbot der Kündigung während der Schwangerschaft und innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung
- Ausnahmen möglich
- Kein Schutz vor sonstigen Beendigungsgründen (z.B.: Zeitablauf)
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- Finanzieller Ausgleich für die Einschränkungen in der Beschäftigung
Mutterschaftslohn
- Freistellung bei Vorsorgeuntersuchungen
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Alter |
Bedeutung innerhalb der Rechtsordnung |
Vor der Geburt |
- Erbfähigkeit (Kind muss jedoch lebend zu Welt kommen)
- Geltendmachung des Unterhaltsanspruches (gegenüber dem Vater für die ersten 3 Monate nach der Geburt durch einstweilige Verfügung)
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Mit der Geburt |
Rechtsfähigkeit:
Der Mensch ist Träger von Rechten und Pflichten. Er kann bereits – vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter –z.B. Eigentum erwerben. |
6 |
- Schulpflicht
- Kinobesuch (Film muss für das Alter freigegeben und bif 20 Uhr zu Ende)
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7 |
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit (im Rahmen des Taschengeldes)
- Deliktsfähigkeit (der Minderjährige kann für einen Schaden haftbar gemacht werden, wenn er aufgrund seiner Entwicklung die erforderliche Einsicht hatte)
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8 |
- Kinder mit Fahrrädern (nicht mehr auf dem Gehweg)
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12 |
- Eingeschränkte Religionsmündigkeit (kein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes)
- Kinobesuch (Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 20 Uhr zu Ende sein)
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13 |
- Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich
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14 |
- Schuldfähigkeit
- Religionsmündigkeit (freie Wahl der Religionszugehörigkeit)
- keine Adoption gegen den Willen
- Kinobesuch (Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 22 Uhr zu Ende sein)
- Anhörungs- und Vorschlagsrecht vor dem Familiengericht (bei Scheidung der Eltern, wenn es um das Sorgerecht geht)
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15 |
- Erwerb des Mofa-Führerscheins
- Ende de3s Verbotes der Beschäftigung von Kindern
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16 |
- Ehefähigkeit (wenn der künftige Ehepartner über 18 ist, Eltern und Vormundschaftsgericht zustimmen)
- Eidesfähigkeit
- Testierfähigkeit (vor einem Notar kann man selbst ein Tesatment machen
- Kinobesuch ((Film muss für das Alter freigegeben sein und bis 23 Uhr zu Ende sein)
- Besuch von Gaststätten und öffentlichen Tanzveranstaltungen ( ohne Begleitung eines erziehungsberechtigten bis 24 Uhr)
- Personalausweis- oder Reisepasspflicht (keine Mitführpflicht)
- Erwerb des Führerscheins von... (stehen nur die alten Klassen im Buch)
- Einwilligung zur Organspende nach dem Tod
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18 |
- Volljährigkeit
- Erwerb anderer Führerscheine
- Wahlrecht (bei Bundestagswahlen)
- Wehrpflicht (für Männer)
- Erwachsenenstrafrecht (wenn der Jugendliche aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zum Zeitpunkt der Tat einen Erwachsenem gleich kam und es sich nicht um eine Jugendverfehlung handelte)
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20 |
- Erwerb des Führerscheins XY
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21 |
- Erwerb des Führerscheins XY ungelöst
- Erwachsenenstrafrecht
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25 |
- Adoption eines Kindes
- Wahl zum Schöffen
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35 |
- Ernennung zum Richter eines obersten Bundesgerichtes
- Wahl zum Wehrbeauftragten
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40 |
- Wahl zu einem Richter am Bundesverfassungsgericht
- Wahl zum Bundespräsidenten
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