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Strafrecht
Aufgabe: Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens
die da sind:
- Körper
- Leben
- Eigentum
- Freiheit
- Sex. Selbstbestimmung
- Persönliche Ehre
- Sicherheit im Straßenverkehr
- Vermögen
Ziele der Strafe:
- Spezialprävention; bezieht sich auf den Täter
(Abschreckung, Erziehung, Resozialisierung)
- Generalprävention: bezieht sich auf die Allgemeinheit
(Androhung, Verurteilung, Vollzug der Strafe)
Prinzipien:
- keine Strafe ohne Gesetz zum Zeitpunkt der Tat
- menschl . Handlung als Grundlage der Strafbarkeit
( KeinTier kommt vors Gericht * bg *),d.h. Handlung muss vom
Willen getragen werden
Ausnahmen: Reflexbewegungen, Bewegungen eines Bewusstlosen
Arten von Straftaten:
Begehungsdelikte |
Unterlassungsdelikte |
Vorsätzliche
Straftat |
Fahrlässige
Straftat |
Unechtes Unterlassungsdelikt |
Echtes Unterlassungsdelikt |
Tat wird bestimmt und gewollt
durchgeführt |
Ergebnis einer Handlung ist nicht
gewollt, Ursache in vermeidbaren Fehlern |
Nichts-tuen trotz besonderer
Sorgfaltspflicht |
Bloßes Unterlassen s vom
Gesetz geforderte Tätigkeit |
Ohrfeige geben |
Medikamente Verwechseln |
Mutter lässt Kind verhungern |
Nichtanzeigen von Verbrechen,
unterlassene Hilfeleistung |
vorsätzlicher Straftatbestandes ( Frau Luley hat
das immer angewendet)
- objektiver Straftatbestand
äußere Umstände, wie z.B. das Zutreffen eines Gesetzes
- subjektiver Straftatbestand
- innere Umstände, liegt ein Vorsatz (Wissen + Wille) vor
- Rechtswiedrigkeit
Nicht-vorliegen von:
Notwehr: Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs
Einwilligung:
Verzicht auf Rechtsschutz
Notstand:
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
Züchtigungrsecht
: soweit zu Erfüllung der Erziehungsaufgabe notwendig
Festnahmerecht: jedermann hat das Recht eine Person festzunehmen,
wenn auf sie frischer Tat ertappt wird und ihre Flucht verdächtig
wird oder ihre Personalien nicht festgestellt werden können
Schuldfähigkeit (Ausnahmen: Kinder unter 14 LJ, krankhaft
seel . Störung, tiefgreifende Bewusstseinstörungen, Schwachsinn
oder schwere andere seel . Abartigkeiten)
Fahrlässige Straftatbestand:
= strafbares Verhalten bei ungewollter Rechtsverletzung
nur Strafbar bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (heißt
fahrlässige Tötung ist strafbar, fahrlässige Sachbeschädigung
nicht)
versuchter Straftatbestand:
- Versuchter eines Verbrecheins ist immer strafbar
(mind. 1 Jahr Strafe)
- Eines Vergehens nur wenn es gesetzlich festgelegt
ist
- Objektiver Straftatbestand erfüllt, der subjektive
nicht
- Rücktritt vom Versuch kann zur Straffreiheit
führen, sofern der Täter die Tat freiwillig aufgibt
- Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe
- Als Täter wird bestraft, wer die Tat selbst oder durch
jemand anders begeht.
- unmittelbarer Täter: wenn jemand eigenhändig
eine Straftat begeht oder die völlige Herrschaft über
das Tatgeschehen hat
- mittelbare Täterschaft: wenn jemand die Straftat
durch jemand anderen begeht, diesen quasi als Werkzeug benutzt,
der eigentliche ausführende "Täter" weiß nichts
davon
- Mittäterschaft: mehrere führen gemeinschaftlich
eine Tat aus
Anstiftung:
Ist der, welcher den Täter bestimmt, wird wie ein Täter
bestraft; diese Person hat zwar nicht die Tatherrschaft, aber ohne
ihn gäbe es die Straftat nicht
Z.B.: Angehörige bitten Schwestern dem todkranken Sohn ein
tödliches Mittel zu verabreichen; Angehörige sind Anstifter!
Beihilfe:
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderem
zu dessen vorsätzlich begangener Tat verhilft; hat aber keine
Tatherrschaft, will de Tat für sich nicht, hilf aber bewusst
und gewollt
Z.B.: Schwester die assistiert, obwohl sie weiß, das keine
Einwilligungserklärung vorliegt
Rechtsfolgen einer Straftat:
0-14 LJ
= Kind |
Keine Schuldfähigkeit, keine
Bestrafung |
14 - 18 LJ = Jugendlicher |
Strafbarkeit immer nach Jugendstrafrecht |
18 - 21 LJ = Heranwachsender |
Strafbarkeit nach Jugendstrafrecht,
wenn er zur Zeit seiner Tat nach seiner Entwicklung einem
Jugendlichen gleichsteht oder wenn es sich um eine Jugendverfehlung
handelt, entscheidet die Jugendgerichtshilfe |
Ab 21 LJ = Erwachsener |
Strafbarkeit nach allg. Strafrecht |
Rechtsfolgen gegen Jugendliche:
- Erziehungsmaßregeln
- Weisungen (z.B.: gemeinnütziges Arbeiten)
- Erziehungsbeistand
- Betreutes Wohnen
- Heimerziehung
- Zuchtmittel
- Verwarnung (mündliche Zurechtweisung)
- Auflagen (Entschuldigung beim Opfer, Zahlung eines
Geldbetrages an eine gemeinnützige Stiftung)
- Jugendarrest (zeitweilige Freiheitsentziehung
in eine Jugenarrestanstalt )
- Jugendstrafe (mindestens 6 Monate bis 10 Jahre
maximal)
- Maßregeln zur Besserung und Sicherung
- Rechtsfolgen bei Jugendlichen, bei Schuldunfähigkeit (siehe
Ausnahmeregelungen)
- » Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder Führungsaufsicht
- Rechtsfolgen gegen Erwachsene:
- Freiheitsstrafe
- entweder zeitlich unbegrenzt (lebenslänglich)
oder mind. 1 Monat bis 15 Jahre
- Bewährung bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren
möglich
- Bewährungszeit zwischen 2 und 5 Jahren
- Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen
Auflagen oder erneuter Straffälligkeit
- Vorzeitige Entlassung unter bestimmten Vorraussetzungen
möglich
- Geldstrafe
- Anzahl der Tagesätze mal Höhe des einzelnen
Tagessatze (eigentlich logisch oder?)
- Mind. 5 Tagesätze, max. 360 Tagessätze
- Zwischen 10 DM und 3 600 000 DM
- Nebenstrafe
- Fahrverbot von 1 - 3 Monaten
- Maßregeln zu Besserung und Sicherung (bei Schuldunfähigkeit)
- Unterbringung in einer psychiatrische Anstalt
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- Sicherungsverwahrnehmung (bei Wiederholungstätern)
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Führungsaufsicht, nach mehrjähriger
Freiheitsstrafe
- Berufsverbot (verstehe nicht wieso das bei Schuldunfähigkeit
steht)
Ausgewählte Straftatbestände:
Körperverletzung
"Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."
Körperliche Misshandlung:
Beeinträchtigung des körperlichen und psychischem Wohlbefindens also
auch Psychoterror
Gesundheitsschädigung:
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
- Menschliches Leben beginnt mit der Geburt (Eröffnungswehen,
Eröffnung des Uterus bei Kaiserschnitt) und endet mit dem
Hirntod
- Straflosigkeit der Körperverletzung bei wirksamer
Einwilligung
- Verfolgung nur möglich, wenn das Opfer oder
die Saatanwaltschaft aufgrund besonderem öffentlichem Interesse
Strafantrag stellt
- Unterlassung kann auch Körperverletzung sein
(z.B.: wenn Schwestern keine Analgetika geben)
- Keine Zwangsbehandlung entgegen dem frei verantwortlichen
Willen
- Fährlässige Körperverletzung, wenn
der Täter eine bestimmte Sorgfaltspflicht vernachlässigt
hat (z.B.: Nadeln im Bauch vergessen)
Zur Einwilligung:
Der Einwilligende muss über das verletze Rechtsgut verfügen
können, Grenze bei Sittenwidrigkeit; Z.B. kann keiner in die
eigene Tötung einwilligen
liegt vor, wenn der Einwilligende die Bedeutung und Tragweite
des Eingriffs erkennen kann; abhängig z.B. von der geistigen
Reife bei Jugendlichen
- Erkennbarkeit und Rechtzeitigkeit:
E. muss vor der Tat/dem Eingriff nach außen bekundet worden
sein, jederzeit widerrufbar (auch nur mündlich)
- bewusste und freiwillige Einwilligung:
bewusst und freiwillig vor dem Eingriff, an keine bestimmte Form
gebunden
ausdrückliche ( schriftl ., mündl . Und stillschweigende
Einwilligung) und mutmaßliche Einwilligung (wenn die Einwilligung
nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, z.B.: Not-OP , Operationserweiterung)
- Aufklärung:
- Umfang der Aufklärung abhängig von der
Art des Eingriffes und der Persönlichkeit des Patienten
- Aufklärung vor der Einwilligung und vor dem
Eingriff
- Info über Art, Bedeutung und Tragweite des
Eingriffes
- Aufklärung durch den Arzt
- Behandlungsalternativen
- Folgen
- Risiken und Nebenwirkungen
- In schonender Weise
Zeitpunkt:
- bei kleinen risikoarmen Eingriffen stationär
am Vortag, ambulant am Tag des Eingriffes; bei schwierigen OP´s
bei Festlegung des OP-Termins
- Narkoseaufklärung am Vorabend
Tötungsdelikte
Totschlag:
"Wer einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein, wird
als Totschläger mit Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren
bestraft".
Tötung auf Verlangen:
"Ist jemand auf das ausdrückliche und ernstliche Verlangen
des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist
auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen." (komisches
Deutsch, steht aber so im STGB)
- Tötung = Beendigung menschlichen Lebens
- Mensch: von Geburt bis zum Tod
- Ableben definiert als Hirntod (nicht Herzkreislaufstillstand!!)
- Selbstmord ist straflos
- Beihilfe zum Selbstmord auch, solange die letzte
Handlung vom Getöteten durchgeführt wird
- Ist der Suizident nicht freiverantwortlich oder der
Tötungsversuch nicht ernsthaft und der Helfende erkennt
das, macht er sich der Helfende strafbar
Fahrlässige Tötung:
"Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
» wenn der Sorgfaltsverstoß zum Tode eines Menschen
führt
Mord:
"Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt."
"Mörder ist, wer
- aus Mordlust
- zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes
- aus Habgier
- aus niederen Beweggründen ( z.B. Rachsucht)
- heimtückisch oder grausam
- mit gemeingefährlichen Mitteln
- oder um eine andere Straftat zu verdecken oder zu
ermöglichen einen Menschen tötet."
- Aussetzung
- Unterlassene Hilfeleistung
- Schwangerschaftsabbruch
- Schweigepflicht
- Freiheitsberaubung
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