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Sterbehilfe
1) Sterbebegleitung
Sterbebegleitung ist die ärztliche und pflegerische Versorgung
des sterbenden Patienten sowie die psychische Betreuung ohne Eingriff
in den Sterbeprozess selbst. Sie ist nicht strafbar.
2) Indirekte Sterbehilfe
Indirekte Sterbehilfe ist die Gabe von Schmerzmitteln mit lebensverkürzender
Wirkung. Sie ist zuverlässig und nicht strafbar, wenn die
Wirkung des Mittels gegenüber dem eigentlichen therapeutischen
Ziel der Schmerzlinderung nur von untergeordneter Bedeutung ist.
3) Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe ist die gezielte unmittelbare Beendigung des
Lebens des Patienten in der Absicht, ihm weitere Leiden zu ersparen.
Sie ist strafbar
- als Totschlag, ( § 212 StGB ) oder
- als Mord ( § 211 StGB ), wenn die Arg- und Wehrlosigkeit
des Patienten ausgenutzt wird oder
- als Tötung auf Verlangen ( § 216 StGB ) wenn der Patient
ernsthaft und ausdrücklich seinen Tod verlangt.
4) Passive Sterbehilfe
Unter der passiven Sterbehilfe versteht man das Sterben lassen
des Patienten durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen,
Beatmung, künstliche Ernährung oder die gabe von Medikamenten.
Hier ist zu unterscheiden:
Entscheidungsfähige Patienten:
Ist der Patient einwilligungsfähig und lehnt er trotz Aufklärung
eine Behandlung ab, so darf die Behandlung nicht durchgeführt,
bzw. muss abgebrochen werden. Es gibt keinen Behandlungszwang.
Entscheidungsunfähige Patienten:
Bei Patienten, die ihren Willen nicht mehr äußern können,
hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) die passive Sterbehilfe in engen
Grenzen als zulässig angesehen, wenn
- der Patient mutmaßlich in den Abbruch der Behandlung einwilligt
( kann sich aus einem Patiententestament ergeben oder Äußerungen
zu Lebzeiten gegenüber den Angehörigen )
- eine infauste Prognose vorliegt und der Sterbeprozess unwiderruflich
eingesetzt hat
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