|
Stellvertretung
» Man unterscheidet:
1. gesetzliche Vertretung
2. gewillkürte Vertretung
» gesetzliche Vertretung:
- Nur für Personen, die nicht in der Lage sind, eigene Willenserklärungen
abzugeben.
z.B.
1. Eltern vertreten ihre minderjährigen Kinder.
2. Betreuer vertreten Menschen die ihre eigenen Angelegenheiten
nicht mehr regeln können.
» gewillkürte Vertretung:
- Man unterscheidet die Generalvollmacht von der Einzelvollmacht.
Stellung des Stellvertreters ohne Vollmacht
» Man unterscheidet:
1. Handeln ohne Vollmacht.
2. Handeln unter Überschreitung der tatsächlichen Vollmacht.
- Der Vertretende hat die Möglichkeit die Verträge zu
genehmigen oder die Zustimmung zu verweigern.
- Weigert er sich, muss der Stellvertreter den Vertrag selber erfüllen.
( Vorher ist das Geschäft schwebend unwirksam )
» Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit:
Beginn = Geburt
Ende = Tod
Rechtsfähigkeit bedeutet, dass man Träger von Rechten
und Pflichten sein kann.
Juristische Person = GmbH, Vereine
Natürliche Person = wir alle, Menschen
Öffentliches/Privatrecht
» Privatrecht:
- Umfasst die Gesetze für Bürger untereinander.
1. Schadensersatzrecht
2. Mietrecht
3. Allg. Zivilrecht
4. Nachbarschaftsrecht
5. Erbrecht
» Öffentliches Recht:
- Regelt die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat.
1. Verkehrsrecht
2. Schulrecht
3. Sozialrecht
4. Strafrecht
5. Steuerrecht
» Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass man fähig ist,
wirksame Willenserklärungen abzugeben.
Geschäftsfähigkeit:
1. 0-7 J. nicht Geschäftsfähig
2. Kinder können keine rechtlich wirksamen Willenserklärungen
abgeben.
3. Kinder können nur als Boten zur Überbringung fremder
Willenserklärungen eingesetzt werden.
» Beschränkte Geschäftsfähigkeit:
1. 7-18 J.
2. Minderjährige benötigen für Vertragsabschluss
die Zustimmung der Eltern.
3. Bis dahin ist das Geschäft schwebend unwirksam.
» Ausnahme:
- Taschengeld, das der Minderjährige erhält, steht zu
seiner freien Verfügung.
- Allerdings darf er mit dem Taschengeld keine Ratenkäufe
tätigen.
- Bei größeren Ersparnissen benötigt er die Zustimmung
der Eltern.
( solange ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam )
» Volle Geschäftsfähigkeit:
1. 18J bis zum Tod
2. Der Mensch ist nun voll verantwortlich für sein Handeln.
3. Befindet sich jemand in einem Zustand mit vorübergehender
Geistesstörung, so und seine Willenserklärungen nichtig.
4. Befindet sich eine Person in einem dauerhaften Zustand der Geistesstörung,
so das eine freie Willensbildung ausgeschlossen ist, geht die Geschäftsfähigkeit
verloren.
5. An seiner Stelle handelt der Betreuer.
|