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Mitglied im Pflegenetz
Autor: Anonym
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Schweigepflicht

  • Gesetzliche Grundlage ist der § 203 StGB

Definition:

Schweigepflicht ist die Wahrung von Patientengeheimnissen durch Ärzte, Krankenpflegepersonal und ärztliches Hilfspersonal.

Bei Verstoß droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Geschützt wird das Patientengeheimnis , d.h. jede Tatsache, die nur dem Patienten oder einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und anderen Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat.

Umgang:

Im medizinischen Bereich:
Sämtliche medizinische Daten (z.B. Anamnese, Diagnose, Therapie) und die Tatsache , dass der Patient sich überhaupt in stationärer Behandlung befindet.
Im nichtmedizinischen Sinne alle persönlichen Daten des Patienten, z.B. die soziale Situation.

Die Schweigepflicht gilt für alle Patienten, deshalb:

  • Keine Gespräche mit angehörigen ohne Erlaubnis des Patienten führen
    Reine Befragungen ohne jede eigene Mitteilung über den Patienten sind zwar zulässig, aber nur schwer zu realisieren - außerdem können sich in der Folge Probleme in der therapeutischen Beziehung zum Patienten ergeben.
  • Keine Auskünfte über Patienten am Telefon erteilen.
    In Ausnahmefällen Telefonnummer geben lassen, diese mit dem Patienten kontrollieren und selbst zurückrufen, um die Identität des Telefonpartners sicherzustellen.
  • Sie gilt auch über den Tod der Person hinaus

Entbindung:

Diese berechtigt zur Weitergabe der Patienteninformationen.
In der Regel gibt der Patient seine Einwilligung zur Befreiung von der Schweigepflicht.
Die Entbindung von der Schweigepflicht bedarf nicht der schriftlichen Form, zu Beweiszwecken aber besser, und bezieht sich immer auf ausdrücklich genannte Personen oder Institutionen (z.B. Ehepartner, Versicherung)


Autor: Anonym
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