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Schweigepflicht
- Gesetzliche Grundlage ist der § 203 StGB
Definition:
Schweigepflicht ist die Wahrung von Patientengeheimnissen durch Ärzte,
Krankenpflegepersonal und ärztliches Hilfspersonal.
Bei Verstoß droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
eine Geldstrafe.
Geschützt wird das Patientengeheimnis , d.h. jede Tatsache,
die nur dem Patienten oder einem beschränkten Personenkreis
bekannt ist, und anderen Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges
Interesse hat.
Umgang:
Im medizinischen Bereich:
Sämtliche medizinische Daten (z.B. Anamnese, Diagnose, Therapie)
und die Tatsache , dass der Patient sich überhaupt in stationärer
Behandlung befindet.
Im nichtmedizinischen Sinne alle persönlichen Daten des Patienten,
z.B. die soziale Situation.
Die Schweigepflicht gilt für alle Patienten, deshalb:
- Keine Gespräche mit angehörigen ohne Erlaubnis des
Patienten führen
Reine Befragungen ohne jede eigene Mitteilung über den Patienten
sind zwar zulässig, aber nur schwer zu realisieren - außerdem
können sich in der Folge Probleme in der therapeutischen Beziehung
zum Patienten ergeben.
- Keine Auskünfte über Patienten am Telefon erteilen.
In Ausnahmefällen Telefonnummer geben lassen, diese mit dem Patienten
kontrollieren und selbst zurückrufen, um die Identität des
Telefonpartners sicherzustellen.
- Sie gilt auch über den Tod der Person hinaus
Entbindung:
Diese berechtigt zur Weitergabe der Patienteninformationen.
In der Regel gibt der Patient seine Einwilligung zur Befreiung von der
Schweigepflicht.
Die Entbindung von der Schweigepflicht bedarf nicht der schriftlichen
Form, zu Beweiszwecken aber besser, und bezieht sich immer auf ausdrücklich
genannte Personen oder Institutionen (z.B. Ehepartner, Versicherung)
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