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Fallbeispiel Rechtskunde Freiheits Entziehung
Rechtsfähig |
Geschäftsfähig |
Deliktfähig |
Strafmündigkeit |
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten
zu sein,
beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod |
Bis 7 Jahre geschäftsunfähig, auch alle psychisch
Kranke
Zwischen 7 – 18 Jahren, beschränkt geschäftsfähig,
d. h. gesetzliche Vertreter (Eltern) müssen einwilligen,
es sei denn Taschegeld (Taschegeldparagraph)
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Bis zum 7.Geburtstag ist man nicht Deliktfähig, gleiches
gilt für psychisch Kranke
7 – 18 Jahre eingeschränkt Deliktfähig,
es kommt auf die Einsichtsfähigkeit an
ab 18 ist man voll Deliktfähig
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Ab vollendetem 14 Lebensjahr zwischen 14 und 18 Jahren gilt
Jugendstrafrecht
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Zivilrecht und öffentliches Recht !
Zivilrecht: Zwischen Zivilpersonen, sind auf einer Ebenen
Öffentliches Recht: Zwischen Staat und Zivilpersonen,
Staat ist auf einer höheren Ebene
Strafrecht
Prüfen einen Straftatbestandes:
1.) objektiver Tatbestand:
man prüft ob, das was objektiv erkennbar passiert ist, unter
dem Wortlaut des Gesetzestextes passt.
2.) subjektive Tatbestand:
innere Tatseite: in der Regel Vorsatz: der Täter muss wissentlich
und willentlich handeln, bzw. die Folgen der Tat billigend in Kauf
nehmen.
Der höchste Vorsatz in der Vorsatzfolge ist, die Absicht.
3.) Rechtswidrigkeit:
Ist indiziert (d.h. man geht davon aus das etwas Rechtswidrig ist),
es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor ( Notstand,
Notwehr, Einwilligung (Einwilligung setzt Geschäftsfähigkeit
voraus) Pflichtkollision).
Fallbeispiel 1
Bewohnerin B. ist geistig hochgradig verwirrt, und hat bereits
zum wiederholten male Nachts das Haus verlassen. Sie wurde bereits
zweimal von der Polizei zurück gebracht, die Pflegekräfte
C. und D. bemerken, das Frau B. wieder mal Nachts einen Ausflug
unternehmen will und schließen die Stationstür ab.
1.) Haben sich C. und D. strafbar gemacht?
Sie könnten sich wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht
haben.
A.) objektiver Tatbestand:
C. und D. müssten Frau B. eingesperrt oder in sonstiger Art
und Weise daran gehindert haben, von ihrer persönlichen Fortbewegungsfreiheit
gebrauch zu machen.
- Frau B. wollte das Haus verlassen C. und D. haben sie daran gehindert,
durch abschließen der Stationstür => Tatbestand ist
erfüllt.
- C. und D. haben gemeinsam gehandelt, Teamwork, sie waren beide
Mittäter (+)
B.) subjektiver Tatbestand:
Sie wussten was sie taten und wollten dies auch tun => Tatbestand erfüllt
B.) Rechtswidrigkeit:
Hier könnte der Rechtfertigungsgrund „Notstand“ vorliegen,
d.h. es müsste eine erhebliche Gefahr für ein geschütztes
Rechtsgut vorliegen, die nicht anders abwendbar ist, als durch
einen Eingriff in ein anderes Rechtsgut.
Das Rechtsgut das der Täter schützen will, muss aber
das jenige in welches er eingreift, wesentlich überwiegen.
- grundsätzlich liegt hier ein Notstand vor.
Hier liegt durchaus eine Gefahr für die Gesundheit oder das
Leben der Frau B. vor, weil Frau B. hochgradig geistig verwirrt
ist und sich offenbar außerhalb des Hauses auffällig
benahm, da sie bereits zwei mal von der Polizei zurück gebracht
wurde.
- Da die Ausflüge jedoch serienmäßig erfolgen,
muss das Handeln der
der Pflegekräfte wegen Artikel 104 Absatz 2 GG (Rechtsgarantien bei
Freiheitsentziehung), als eine Rechtswidrigkeit gesehen werden.
2.) Hat Frau B. zivilrechtliche Ansprüche, wenn ja
an wen?
C. und D. könnten gegenüber Frau B. gemäß § 823
BGB, auf Zahlung von Schadensersatz hoffen, da sie vorsätzlich
die Freiheit der Frau B. verletzt haben und es ist kein Schaden
entstanden => § 847 BGB.
Ferner könnte Frau B. weiterhin einen Anspruch auf Zahlung
von Schmerzensgeld gegen den Heimträger haben § 832 BGB; § 831
BGB
Grundsätzlich haftet der Heimträger, da er C. und D.
als Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat, und diese Frau B. einen
Schaden zugefügt haben.
Er kann sich jedoch entlasten.
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