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Mitglied im Pflegenetz
Autor: Gerry
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Fallbeispiel Rechtskunde Freiheits Entziehung

Rechtsfähig

Geschäftsfähig

Deliktfähig

Strafmündigkeit

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein,

beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod

Bis 7 Jahre geschäftsunfähig, auch alle psychisch Kranke

Zwischen 7 – 18 Jahren, beschränkt geschäftsfähig, d. h. gesetzliche Vertreter (Eltern) müssen einwilligen, es sei denn Taschegeld (Taschegeldparagraph)

Bis zum 7.Geburtstag ist man nicht Deliktfähig, gleiches gilt für psychisch Kranke

7 – 18 Jahre eingeschränkt Deliktfähig, es kommt auf die Einsichtsfähigkeit an

ab 18 ist man voll Deliktfähig

Ab vollendetem 14 Lebensjahr zwischen 14 und 18 Jahren gilt Jugendstrafrecht



Zivilrecht und öffentliches Recht !

Zivilrecht: Zwischen Zivilpersonen, sind auf einer Ebenen
Öffentliches Recht: Zwischen Staat und Zivilpersonen, Staat ist auf einer höheren Ebene

Strafrecht


Prüfen einen Straftatbestandes:

1.) objektiver Tatbestand:
man prüft ob, das was objektiv erkennbar passiert ist, unter dem Wortlaut des Gesetzestextes passt.

2.) subjektive Tatbestand:
innere Tatseite: in der Regel Vorsatz: der Täter muss wissentlich und willentlich handeln, bzw. die Folgen der Tat billigend in Kauf nehmen.
Der höchste Vorsatz in der Vorsatzfolge ist, die Absicht.

3.) Rechtswidrigkeit:
Ist indiziert (d.h. man geht davon aus das etwas Rechtswidrig ist), es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor ( Notstand, Notwehr, Einwilligung (Einwilligung setzt Geschäftsfähigkeit voraus) Pflichtkollision).

Fallbeispiel 1

Bewohnerin B. ist geistig hochgradig verwirrt, und hat bereits zum wiederholten male Nachts das Haus verlassen. Sie wurde bereits zweimal von der Polizei zurück gebracht, die Pflegekräfte C. und D. bemerken, das Frau B. wieder mal Nachts einen Ausflug unternehmen will und schließen die Stationstür ab.

1.) Haben sich C. und D. strafbar gemacht?
Sie könnten sich wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht haben.

A.) objektiver Tatbestand:
C. und D. müssten Frau B. eingesperrt oder in sonstiger Art und Weise daran gehindert haben, von ihrer persönlichen Fortbewegungsfreiheit gebrauch zu machen.
- Frau B. wollte das Haus verlassen C. und D. haben sie daran gehindert, durch abschließen der Stationstür => Tatbestand ist erfüllt.
- C. und D. haben gemeinsam gehandelt, Teamwork, sie waren beide Mittäter (+)

B.) subjektiver Tatbestand:
Sie wussten was sie taten und wollten dies auch tun => Tatbestand erfüllt

B.) Rechtswidrigkeit:
Hier könnte der Rechtfertigungsgrund „Notstand“ vorliegen, d.h. es müsste eine erhebliche Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut vorliegen, die nicht anders abwendbar ist, als durch einen Eingriff in ein anderes Rechtsgut.
Das Rechtsgut das der Täter schützen will, muss aber das jenige in welches er eingreift, wesentlich überwiegen.
- grundsätzlich liegt hier ein Notstand vor.
Hier liegt durchaus eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Frau B. vor, weil Frau B. hochgradig geistig verwirrt ist und sich offenbar außerhalb des Hauses auffällig benahm, da sie bereits zwei mal von der Polizei zurück gebracht wurde.
- Da die Ausflüge jedoch serienmäßig erfolgen, muss das Handeln der
der Pflegekräfte wegen Artikel 104 Absatz 2 GG (Rechtsgarantien bei
Freiheitsentziehung), als eine Rechtswidrigkeit gesehen werden.

2.) Hat Frau B. zivilrechtliche Ansprüche, wenn ja an wen?

C. und D. könnten gegenüber Frau B. gemäß § 823 BGB, auf Zahlung von Schadensersatz hoffen, da sie vorsätzlich die Freiheit der Frau B. verletzt haben und es ist kein Schaden entstanden => § 847 BGB.

Ferner könnte Frau B. weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Heimträger haben § 832 BGB; § 831 BGB

Grundsätzlich haftet der Heimträger, da er C. und D. als Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat, und diese Frau B. einen Schaden zugefügt haben.
Er kann sich jedoch entlasten.


Autor: Gerry
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