Arbeitsrecht
Es gibt kein Arbeitsgesetzbuch in der BRD
Art.12 GG (Freiheit der Berufswahl)
Art. 3 GG (Gleichbehandlung)
Art. 9 Abs. III GG (Koalisationsfreiheit)
§ 611 BGB (Dienstvertrag)
Kündigungsschutzgesetz, Tarifvertragsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz
Rechtsverordnungen
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsvertrag
» grundsätzlich gehen ranghöhere Bestimmungen vor, wenn nicht rangniedere Bestimmungen den Arbeitnehmer besser stellen
» Günstigkeitsprinzip←
Individualarbeitsrecht:
Vertragsschluss, Urlaub, Kündigung
Kollektivarbeitsrecht:
Tarifverträge, Arbeitskampf, Betriebsrat
Arbeitsvertrag:
Hauptpflichten:
gegenseitige Leistungen » Vergütung, Sozialleistungen, freiwillige Leistungen
Nebenpflichten:
Mehrarbeit unter bestimmten Voraussetzungen, Verschwiegenheit
Rechte:
Lohnfortzahlung bei Krankheit, Kündigungsschutz
Arbeitszeit ist grundsätzlich formfrei
Aber Schriftform geboten ( » BEWEIS)
» viele Tarifverträge schreiben Schriftform vor
» spätestens 1 Monat nach Beginn hat der Arbeitgeber wesentliche Vereinbarungen schriftlich und unterzeichnet dem Arbeitnehmer auszuhändigen
Dauer: grundsätzlich unbefristet
Ausnahme: befristete Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Drei Verlängerungen innerhalb 24 Monate möglich
» zulässig bei: Mutterschaftsvertretung, Krankheitsvertretung, Spitzenabbau, Saisonarbeit
Probezeit: regelmäßig 6 Monate, Azubis 3 Monate
» Verlängerung nicht möglich
» Verkürzung möglich, nicht bei Azubis
Vorteil für Arbeitgeber: einfache Kündigungsmöglichkeit, Vereinbarung normaler Probezeit bei Übernahme aus Ausbildungsverhältnis ist unzulässig.
Bewerbungsgespräch:
Problem der unzulässigen Fragen
Unzulässig: Gewerkschaftsangehörigkeit, Heirat, Krankheiten allgem. Art, Religion- u. Parteizugehörigkeit, Schwangerschaft,.
Zulässig: chronische oder Berufskrankheiten, Schwerbehinderteneigenschaften,.
Beding zulässig: Vorstrafen sofern einschlägig, Vermögensverhältnisse sofern Vertrauensstellung
» bei zulässigen fragen muss wahrheitsgemäß geantwortet werden, ansonsten Anfechtung des Vertrages möglich, bei unzulässigen Fragen darf gelogen werden.
Tarifverträge:
Mantel- Rahmentarifvertrag » Arbeitsbedingungen
Lohn- Gehaltstarifvertrag » Lohn/Gehalt
» Inhalt:
- Lohnhöhe
- Urlaub
- Arbeitszeit
- Arbeitsbedingungen
- Mitbestimmungsrechte (MAV)
Allgemeinverbindlichkeitserklärung
» Arbeitsminister erklärt die Regelung für alle gültig
Betriebliche Beteiligung:
Zweck: Interessenausgleich
- Betriebsrat
- Mitarbeitervertretung
- Personalrat
» Betriebsverfassungsgesetz
anwendbar: 5 Arbeitnehmer, 3 müssen wählbar sein (mindestens 6 Mon. Betriebszugehörigkeit)
Aufgaben:
Interessenwahrnehmung bei
- sozialen Angelegenheiten
- personellen Angelegenheiten
- wirtschaftlichen Angelegenheiten
Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern:
Wichtig: Um Unabhängigkeit zu gewährleisten unterliegen sie nicht der ordentlichen Kündigung
Urlaub:
Bundesurlaubsgesetz: 24 Tage, voller Anspruch nach 6 Monaten
Ist im entsprechenden Jahr zu nehmen, kann auf erste 3 Mon. Des Folgejahres übertragen werden
» ansonsten Verfall
Urlaub der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann ist abzugelten (auszubezahlen), zuviel bezahlter Urlaub darf nicht zurück gefordert werden
Urlaubsentgelt: Fortzahlung des Lohnes
Urlaubsgeld: zusätzlicher Geldbetrag
Arbeitsbefreiung:
- Arztbesuch
- Todesfall in der Familie
- Geburt
- Hochzeit
- Gerichtlicher Termin
• » Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- 100% für die Dauer von 6 Wochen durch den Arbeitgeber (Mindestbeschäftigung 4 Wochen)
- Anzeigepflicht » unverzügliche Mitteilung und voraussichtliche Dauer
- Nachweispflicht » spätestens am 3.Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist ein ärztlicher Nachweis zu erbringen
- keine Entgeltfortzahlung wenn Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet ist
- Pflegekrankengeld: 10 Tage pro Jahr bei Erkrankung eines Kindes
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:
- Aufhebungsvertrag: Einigkeit der Auflösung » oftmals unter Verkürzung oder Umgehung von Kündigungsvorschriften
Achtung: Bis zur möglichen Beendigung durch ordentliche Kündigung kein Arbeitslosengeld
Ordentliche Kündigung:
• Kündigungsfrist abhängig von Dauer der Beschäftigung (Betriebsrat ist anzuhören) ggf. Kündigungsschutzklage erheben (innerhalb von 3 Wochen)
• Besonderen Kündigungsschutz haben
- Betriebsräte
- Schwangere
- Schwerbehinderte
Kündigungsgründe:
Arbeitnehmer brauchen keinen Grund, sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht der Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsgrund (mehr als 5 Arbeitnehmer, dann gültig)
Gründe:
- Personenbedingt (regelmäßige Krankheit)
- Verhaltensbedingt (Verletzung von Pflichten)
- Dringende betriebliche Erfordernisse (Arbeitsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen)
» grundsätzliche Voraussetzung:
sozial gerechtfertigt = Abwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit
- geringfügige Verfehlung
- vorübergehende Erkrankung
- andere Beschäftigungsmöglichkeit
- soziale Gerechtigkeit
Arbeitszeugnis:
Es besteht ein Anspruch darauf, auch auf ein Zwischenzeugnis. Wahl, ob ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis erteilt werden soll.
Bei qualifiziertem Zeugnis besteht Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit
Direktionsrecht:
Arbeitgeber kann Art, Ort und Zeit der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen » Arbeitnehmer hat grundsätzlich zu folgen
Grenzen: bei Verstoß gegen Gesetze, Tarifvertrag
Verhalten und Betriebsordnung kann auch geregelt werden:
- Dienstkleidung
- Stechuhren
- Rauch- und Alkoholverbot
Verhalten bei zweifelhaften Anweisungen:
- Anordnung erklären lassen
- Bedenken vortragen (Event. Mit MAV-Vertretung beraten)
- Es besteht ein Recht darauf, seine Zweifel dem Arbeitgeber vorzutragen
- Ansicht des Arbeitnehmers berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung
- » unbedingt Sachlage schriftlich festhalten und von Kollegen (MAV) bestätigen lassen ( » Beweismittel)
Arbeitsschutz:
- Arbeitsschutzgesetz anhand der EU-Richtlinien
- » Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit, verbleibende Gefahr soll möglichst gering gehalten werden, Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen
- » Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sind zu berücksichtigen
- Mutterschutz
- Jugendschutz
- Schwerbehindertengesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Arbeitsstättenverordnung
- Maschinenschutzgesetz
- Medizingeräteverordnung
Arbeitszeit:
Wenn BAT gilt, dann Arbeitsbeginn ab Betreten der Arbeitsstelle, wenn nicht, dann auf Station nach dem Umziehen
Ambulanter Bereich: Fahrt zum Pat. ist Arbeitszeit, wenn von Sozialstation angefahren wird. Wenn von Privatwohnung, dann Beginn mit Betreten der Patientenwohnung
Gesetzliche Höchstarbeitszeit pro Tag: 8 Std.
Verlängerung auf 10 Std. möglich, aber Ausgleich innerhalb von 6 Mon.
Ruhezeiten: alte Rechtssprechung: 11 Std.
Nachtarbeit: von 23Uhr bis 6Uhr, max. 10 Std., Ausgleich innerhalb von 4 Wochen
» Anspruch auf zusätzliche Freitage
Pausen: 6 Std. - 9 Std. » 30 Min. Pause
- 9 Std. » 45 Min. Pause
- Anspruch auf 15 freie Sonntage im Jahr
- Sonntagsarbeit muss unter der Woche ausgeglichen werden
Überstunden: geleistete Arbeitsstunden, die über Dienstplan hinausgehen
Mehrarbeit: 8 Std. übersteigende Arbeit
Mutterschutz:
- 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung darf nicht gearbeitet werden,
- keine schweren körperlichen Arbeiten
- keine Beschäftigung zwischen 20Uhr und 6 Uhr
- Erziehungsurlaub bis zu 36 Mon. (es besteht Kündigungsschutz)
Jugendschutzgesetz:
- Arbeitszeit höchstens 8 Std. täglich (40 Std. wöchentlich). Wenn es an einem Tag kürzer, dann kann an den anderen Tagen Verlängerung bis 8,5 Std. möglich
- Keine Arbeit zwischen 20Uhr und 6 Uhr
- Pausen: Arbeit > 6 Std. » 60 min. Pause
- 5 Tage Woche
- in KH und Pflegeheimen ist Wochenendarbeit erlaubt, aber Ausgleich und mind. 2 freie WE im Monat
- Urlaub nach Alter
- Keine gefährlichen arbeiten
- Mind. 12 Std. zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn
Unfallverhütung:
- UVV sind auszuhängen
- Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vorgeschrieben
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind zur Verfügung zu stellen, ebenso Handschuhe
- Hebevorrichtungen
- Hygienepläne
- Arbeitnehmer hat Anweisungen im Bereich der UVV zu befolgen
- Schutzkleidung (Kittel sind keine Schutzkleidung)
- Wenn mehr als 20 Arbeitnehmer, dann Sicherheitsbeauftragter notwendig
- Gesonderte Toiletten für Mitarbeiter
- Mängel sind unverzüglich zu melden und zu beseitigen
Medizingeräteverordnung:
- Regelt Pflichten von Herstellern von medizinischen Geräten
- Betreiber muss Mitarbeiter einweisen
- Anwender muss entsprechend qualifiziert sein
- Funktionsfähigkeit muss vor Verwendung geprüft werden
Arbeitsunfall:
- Jeder noch so kleine Unfall muss meldet werden, da ansonsten Anerkennung als Arbeitsunfall nicht möglich ist.
- Wegeunfall
- (Schädigung der Wirbelsäule ist kein Arbeitsunfall)
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