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Referat zum "Allgemeinen Strafrecht"
- Einteilung zur mündlichen Prüfung
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1. Strafzweck » Abschreckung
des Täter und der Allgemeinheit. » Vergeltung
2. Straftaten » Vergehen,
Verbrechen, Ordnungswidrigkeit
3. Rechtsfolgen » Freiheitsstrafe,
Geldstrafe, Vermögensstrafe
Vergehen » wird
mit einer Freiheitsstrafe unter 1 Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Verbrechen » Freiheitsstrafe
von mindestens 1 Jahr.
Ordnungswidrigkeiten » werden
mit einem Bußgeld geahndet.
4. Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
- Unterbringung in einer Erziehungsanstalt.
- Führungsaufsicht
- Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Berufsverbot
5. Strafgerichte I. Instanz
• Amtsgericht (Delikte bis zu 4 Jahren)
- Einzelrichter (Strafen bis zu 2 Jahren » 1
Richter)
- Schöffengericht (2 Schöffen, 1 Richter)
• Landgericht » 3
Richter, 2 Schöffen
- Große Strafkammer
- Schwurgericht (Verbrechen mit Todesfolge)
• Oberlandesgericht » 5
Richter
- Schwere Staatsschutzdelikte
6. Allgemeines » strafunmündig
(bis zum 14. Lebensjahr)
- bedingte Schuldfähigkeit (14. - 18 Jahre)
- schuldfähig (mit Volljährigkeit, bis 21
Jahre Jugendstrafrecht)
- Strafvorschriften setzen sich aus Tatbestand und Rechtsfolge zus.
• Grundsätzlich gilt: Unwissenheit
schützt vor Strafe nicht. Man muss nicht alle Strafvorschriften
genau kennen, um danach bestraft zu werden. Man muss nur verstanden
haben, dass man Unrecht tut und damit gegen die Rechtsordnung verstößt.
1. Strafzweck
¨ Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit.
¨ Vergeltung.
2. Straftaten
Es gibt verschiedene Arten von Straftaten. Diese sind:
- Vergehen
- Verbrechen
- Ordnungswidrigkeiten
3. Rechtsfolgen
Als mögliche Rechtsfolgen kommen in Betracht:
- Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung)
- Geldstrafe
- Vermögensstrafe
Vergehen
Ein Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe unter 1 Jahr oder
mit einer Geldstrafe geahndet.
Verbrechen
Hierbei wird eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verhängt.
Ordnungswidrigkeiten
Werden mit einem Bußgeld geahndet.
4. Maßregeln der Besserung und Sicherung
Der Gesetzgeber bedient sich verschiedener Maßregeln der
Besserung und Sicherung. Diese können sein:
• Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
• Unterbringung in einer Erziehungsanstalt.
• Führungsaufsicht
• Entziehung der Fahrerlaubnis.
• Berufsverbot
5. Strafgerichte 1. Instanz, Schöffen
Sie bauen sich folgendermaßen auf:
• Amtsgericht (verhandelt Delikte bis zu 4
Jahren)
- Einzelrichter (Strafen bis zu 2 Jahren » 1
Richter)
- Schöffengericht (2 Schöffen, 1 Richter)
• Landgericht » 3
Richter, 2 Schöffen
- Große Strafkammer
- Schwurgericht (Verbrechen mit Todesfolge)
• Oberlandesgericht » 5
Richter
- Schwere Staatsschutzdelikte
6. Allgemeines zu Strafvorschriften:
Die Strafvorschriften setzen sich aus 2 Teilen zusammen. Der erste
Teil enthält den sogenannten Tatbestand .
Der zweite Teil enthält die angedrohte Rechtsfolge .
Strafunmündig
Wenn man das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann man
strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Bedingte Schuldfähigkeit
Zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr gilt man als Jugendlicher.
Ob man strafrechtlich belangt wird hängt davon ab, ob man über
die nötige Fähigkeit zur Einsicht verfügt hat, das
Unrecht der Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Schuldfähig
Mit Volljährigkeit ist man schuldfähig. Bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres wird man im Strafrecht als Heranwachsender
bezeichnet. In diesem Zeitraum kann man noch nach Jugendstrafrecht
verurteilt werden.
Grundsätzlich gilt:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Man muss also nicht alle Strafvorschriften genau kennen, um danach
bestraft werden zu können. Man muss nur verstanden haben,
dass man Unrecht tut und damit gegen die Rechtsordnung verstößt.
Ist jemand in der Altenpflege z.B. der Auffassung, man dürfe
einen Bewohner ohne weiteres die Haare abschneiden oder ihn gegen
seinen Willen einsperren oder ihm gegen seinen Willen Medikamente
einflößen, so handelt es sich um einen vermeidbaren
Verbotsirrtum.
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