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Mitglied im Pflegenetz
Autor: Pitti
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Historische Entwicklung der Sozialversicherungen:

  • Ankündigung d. Bismarkschen Sozialgesetze
1881
  • Krankenversicherung
1883
  • Unfallversicherung
1884
  • Renten und Ivaliditätsversicherung
1889
  • Einführung d. Soz.-Vers. Gesetzte
1911
  • Arbeitslosenversicherung
1927
  • Pflegeversicherung
1995

» 4 Grundsätze der Sozialhilfe :


1. Grundsatz: Wahrung der Menschenwürde

  1. Der Sozialhilfeempfänger soll mögl. nicht an seinem Äußeren erkennbar sein.
  2. Die Sozialhilfe ist eine Geldleistung. ( zu Beginn d. Monats )
  3. Der Umgang mit Geld soll nicht verlernt werden.

(AUSNAHME: Das Lohnabstandsgebot)

» 2. Grundsatz: Nachrang und Selbsthilfe

  1. Wer sich selbst helfen kann oder Hilfe von Verwandten sowie Anderen
    bekommt, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
  2. Einkommen muß voll eingesetzt werden, zur Vermeidung /Verringerung der Notlage
  3. Vermögen muß oberhalb des Schonvermögens verwendet werden
  4. Einsatz der Arbeitskraft
    Unzumutbar für:
    Alte , Behinderte, Kranke, Mütter m. kl. Kindern
  5. Der Hilfebedürftige ist verpfl. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte oder Leistungsansprüche gegen Sozialleistungsträgern notfalls gerichtlich durchzusetzen.

» 3. Grundsatz: Einzelfallgrundsatz

  1. Grundsätzl. wird Sozialhilfe in Pauschalen gewährt
    ( z.B. Kleiderpauschale)
  2. das Gesetz sieht vor das Abweichungen notwendig sind, wenn d. Einzelfall d. gebietet.

» 4. Grundsatz: Bedarfsdeckungsgrundsatz

  1. Ziel der Sozialhilfe ist die Beseitigung gegenwärtiger Notlagen zu vermeiden.
  2. maßgebend ist die tatsächl. Situation.
  3. Bei Verzögerung von Ansprüchen gegen Dritte
    (z.B. Arbeitsamt, Unterhalt) zahlt d. Sozialamt auch
  4. In d. Regel keine Leistungen für d. Vergangenheit.

» AUSNAHME:
Übernahme v. Mietschulden, wenn Obdachlosigkeit
dadurch vermieden werden kann


» Einsatz von Einkommen:

Einkommen das zur Vermeidung/Verringerung der Notlage eingesetzt werden muß.

5) Arbeitslohn

6) Leistungen der Sozialversicherungen.

7) Miet/Pachteinnahmen

8) Unterhaltsgeld

9) Kindergeld

» Nichtangerechnetes Einkommen:

1) Erziehungsgeld

2) Blindengeld

3) Schmerzensgeld

4) Leistungen an Opfer d. Nationalsozialismus

5) Leistungen nach BSHG

Bereinigung des Einkommens:

» ABZUG VON:

1) Steuern

2) Sozialversicherungsbeitrage

3) Private- Zusatzversicherung

4) KFZ-Haftpflichtversichung

5) Gebäudebrandversicherung

6) Haftpflichtversicherung

7) Hausratsversicherung

8) Werbungskosten


Autor: Pitti
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