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Mitglied im Pflegenetz
Autor: Mone
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Betreuungs- und Unterbringungsrecht


Warum Betreuungsgesetz?

Weil das bisherige Recht (Vormundschaft, Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft) Zwangsmaßnahmen gegen den Willen der Betroffenen waren und die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen aufhob. Dies ist gegen das Grundgesetz.

Warum Betreuung?

Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf eine im Gesetz genannte Krankheit oder Behinderung beruht. Sie wird aber dann nicht angeordnet, wenn sich bereits eine Person freiwillig um die Belange der betroffenen Person , für die das gesetz eine Betreuung vorsieht, kümmert; das gilt auch für die Vermögensbetreuung.

Bestellung und Auswahl des Betreuers

Der zuständige Richter muß sich nach Stellung eines Antrags auf Betreuung von der Situation der betreffenden Person ein persönliches Bild verschaffen und, falls er das Betreuungsverfahren einleiten will, einen Verfahrensbetreuer für die Dauer des Verfahrens bestellen. Ergibt das Verfahren (meist nach Erstellung eines Gutachtens) die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers, so hat der Richter eine geeignete Person zu bestellen, die auch nach Möglichkeit den Wünschen des betroffenen entspricht. Kann eine einzelne Person als Betreuer nicht gefunden werden, kann z.B. auch ein sog. Betreuungsverein mit der Übernahme der Betreuung beauftragt werden.

Aufgaben des Betreuers

Der Betreuer vertritt als gesetzlicher Vertreter den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungsbereich, und zwar Gerichtlich und Außergerichtlich. Er muß den Betreuten persönlich betreuen- dies gilt allerdings nicht für die Pflegebetreuung. Hier hat er geeignete Pfleger zu bestellen und zu kontrollieren. Ist der Betreuer der Meinung, daß die Betreuung überflüssig geworden ist, oder die Betreuung müsse erweitert werden, muß er das Vormundschaftsgericht darüber informieren. Er hat seine Tätigkeit allein auf das Wohl des Betreuten einzustellen. Bestimmte schwerwiegende Eingriffe in das Wohl des Betreuten (z.B. Heimunterbringung oder Sterilisation) darf er nur mit Zustimmung des Gerichtes vornehmen lassen. Als Vermögensbetreuer hat er ein Vermögensverzeichnis anzulegen und dem Gericht vorzulegen. Über seine Handlungen hinsichtlich des Vermögens hat er dem Gericht mind. einmal Jährlich Rechnung zulegen. Für seine Tätigkeit erhält der Betreuer nur die notwendigen Kosten ersetzt.

Auswirkung der Betreuung

Durch die Betreuungsbestellung verliert die betroffene Person nicht ihre Geschäftsfähigkeit. Jedoch kann das Gericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt aussprechen. Der betroffene braucht dann- bis auf geringfügige Geschäfte des tägl. Lebens- die Einwilligung seines Betreuers für die Abgabe von Rechtsverbindlichen Willenserklärungen. Jedoch gilt dies nicht für die Eheschließung, die Errichtung eines Testamentes und das Wahlrecht.

Vermeidung der Betreuungsbestellung

Durch die schriftl. Abfassung einer Betreuungsverfügung in der bestimmt wird, wie im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit mit ihnen Verfahren wird und wer dann Ihr Betreuer sein soll, kann die gerichtli. Betreuungsbestellung ausgeschlossen werden.
Um auch gegenüber Banken mit dieser Verfügung tätig werden zu können, bedarf die unterschrift unter der Betreuungsverfügung, soweit sie Bankgeschäfte einschließt, der notariellen Beglaubigung. Für die eigene Rechtsvertretung im Falle, daß man der Betreuung bedarf, kann man auch eine sog. Vorsorgevollmacht erstellen. Auch hier muß für Bankgeschäfte die Unterschrift notariell Beglaubigt sein.

Autor: Mone
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