Betreuungs- und Unterbringungsrecht
Warum Betreuungsgesetz?
Weil das bisherige Recht (Vormundschaft, Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft)
Zwangsmaßnahmen gegen den Willen der Betroffenen waren und
die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen aufhob. Dies ist
gegen das Grundgesetz.
Warum Betreuung?
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen
Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf eine im Gesetz
genannte Krankheit oder Behinderung beruht. Sie wird aber dann nicht
angeordnet, wenn sich bereits eine Person freiwillig um die Belange
der betroffenen Person , für die das gesetz eine Betreuung vorsieht,
kümmert; das gilt auch für die Vermögensbetreuung.
Bestellung und Auswahl des Betreuers
Der zuständige Richter muß sich nach Stellung eines Antrags
auf Betreuung von der Situation der betreffenden Person ein persönliches
Bild verschaffen und, falls er das Betreuungsverfahren einleiten
will, einen Verfahrensbetreuer für die Dauer des Verfahrens
bestellen. Ergibt das Verfahren (meist nach Erstellung eines Gutachtens)
die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers, so hat der Richter
eine geeignete Person zu bestellen, die auch nach Möglichkeit
den Wünschen des betroffenen entspricht. Kann eine einzelne
Person als Betreuer nicht gefunden werden, kann z.B. auch ein sog.
Betreuungsverein mit der Übernahme der Betreuung beauftragt
werden.
Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer vertritt als gesetzlicher Vertreter den Betreuten in
dem ihm übertragenen Wirkungsbereich, und zwar Gerichtlich und
Außergerichtlich. Er muß den Betreuten persönlich
betreuen- dies gilt allerdings nicht für die Pflegebetreuung.
Hier hat er geeignete Pfleger zu bestellen und zu kontrollieren.
Ist der Betreuer der Meinung, daß die Betreuung überflüssig
geworden ist, oder die Betreuung müsse erweitert werden, muß er
das Vormundschaftsgericht darüber informieren. Er hat seine
Tätigkeit allein auf das Wohl des Betreuten einzustellen. Bestimmte
schwerwiegende Eingriffe in das Wohl des Betreuten (z.B. Heimunterbringung
oder Sterilisation) darf er nur mit Zustimmung des Gerichtes vornehmen
lassen. Als Vermögensbetreuer hat er ein Vermögensverzeichnis
anzulegen und dem Gericht vorzulegen. Über seine Handlungen
hinsichtlich des Vermögens hat er dem Gericht mind. einmal Jährlich
Rechnung zulegen. Für seine Tätigkeit erhält der Betreuer
nur die notwendigen Kosten ersetzt.
Auswirkung der Betreuung
Durch die Betreuungsbestellung verliert die betroffene Person nicht
ihre Geschäftsfähigkeit. Jedoch kann das Gericht einen
sog. Einwilligungsvorbehalt aussprechen. Der betroffene braucht dann-
bis auf geringfügige Geschäfte des tägl. Lebens- die
Einwilligung seines Betreuers für die Abgabe von Rechtsverbindlichen
Willenserklärungen. Jedoch gilt dies nicht für die Eheschließung,
die Errichtung eines Testamentes und das Wahlrecht.
Vermeidung der Betreuungsbestellung
Durch die schriftl. Abfassung einer Betreuungsverfügung in
der bestimmt wird, wie im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit mit
ihnen Verfahren wird und wer dann Ihr Betreuer sein soll, kann die
gerichtli. Betreuungsbestellung ausgeschlossen werden.
Um auch gegenüber Banken mit dieser Verfügung tätig werden
zu können, bedarf die unterschrift unter der Betreuungsverfügung,
soweit sie Bankgeschäfte einschließt, der notariellen Beglaubigung.
Für die eigene Rechtsvertretung im Falle, daß man der Betreuung
bedarf, kann man auch eine sog. Vorsorgevollmacht erstellen. Auch hier
muß für Bankgeschäfte die Unterschrift notariell Beglaubigt
sein.
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