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Die neuen Ausbildungsbestimmungen gültig
ab 1. August 2003
Das neue Altenpflegegesetz sorgt dafür, dass Altenpflegerinnen
und Altenpfleger künftig in allen Bundesländern einheitlich
ausgebildet werden.
Es erhöht die Attraktivität der Ausbildung und hat Signalwirkung
für die gesellschaftliche Anerkennung des Berufsstandes. Die
Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ bzw. „Altenpfleger“ ist
künftig geschützt.
» Zugangsvoraussetzungen
Wer den Beruf erlernen möchte, muss folgende Voraussetzungen
mitbringen:
- Gesundheitliche Eignung
- Realschulabschluss, Bzw. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss
Oder
- Hauptschulabschluss,
wenn außerdem eine Ausbildung als Altenpflegehelfer/in oder
Krankenpflegehelfer/in oder eine andere, mindestens zwei Jahre
dauernde Ausbildung abgeschlossen wurde.
Der Einstieg in die Ausbildung ist nicht an ein Mindestalter
gebunden.
Die Probezeit dauert sechs Monate.
» Ausbildungsdauer
Die Altenpflegeausbildung dauert grundsätzlich drei Jahre
(in Teilzeitform bis zu fünf Jahre).
Das gilt für Erstauszubildende ebenso wie für Umschülerinnen
und Umschüler. Liegen bestimmte berufliche Vorkenntnisse vor,
kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden. Hierüber entscheiden
die zuständigen Behörden der Länder.
» Ausbildungsstruktur
Es gibt eine schulische und eine praktische Ausbildung. Beide
Bereiche werden aufeinander abgestimmt. Von den insgesamt 4.600
Stunden in den drei (bzw. fünf) Jahren entfallen auf die praktische
Ausbildung 2.500 Stunden, auf den Unterricht 2.100 Stunden. Die
Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule.
Die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt
der Träger einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung – vorausgesetzt,
er betreibt selbst eine Altenpflegeschule oder hat mit einer Altenpflegeschule
einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der Ausbildung
geschlossen („Träger der praktischen Ausbildung“).
» Ausbildungsziele
Ziel der Ausbildung ist die Fähigkeit zur selbstständigen,
eigenverantwortlichen und ganzheitlichen Pflege einschließlich
der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen.
Die Ausbildungsinhalte für den Unterricht ergeben sich aus
der Stundentafel der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Sie werden nicht mehr über Fächer definiert, sondern über
Lernfelder. Dazu gehören zum Beispiel:
- Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren
und evaluieren
- Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen
- Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
- Alte Menschen bei der Tagesgestaltung unterstützen
- Berufliches Selbstverständnis entwickeln.
In der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und
Schüler stufenweise an die eigenverantwortliche Übernahme
der pflegerischen Aufgaben herangeführt.
» Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung wird in einer stationären Pflegeeinrichtung
und bei einem ambulanten Pflegedienst (d.h. unter anderem beim „Träger
der praktischen Ausbildung“) absolviert. In beiden Einrichtungen
zusammen sind mindestens 2.000 Stunden zu leisten.
Weitere Ausbildungsabschnitte, z.B. in Krankenhäusern mit
geriatrischem Schwerpunkt oder in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen,
sind möglich.
In den Ausbildungseinrichtungen muss ein Ausbildungsplan erstellt
werden.
Praxisanleiter/innen müssen die Schüler/innen betreuen.
Lehrkräfte übernehmen die Praxisbegleitung.
» Schulische Ausbildung
Unterrichtet wird in Altenpflegeschulen. Das lernen soll stärker
auf die konkreten beruflichen Aufgaben und die Handlungsabläufe
in der Altenpflege ausgerichtet werden. Die Lernfelder ermöglichen
einen fächerintegrativen Unterricht.
Am Ende des Ausbildungsjahres erhalten die Schülerinnen und
Schüler ein Zeugnis. Die Abschlussprüfung besteht aus
einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen
Teil.
» Ausbildungsvertrag
Den Ausbildungsvertrag schließt die Altenpflegeschülerin
oder der Altenpflegeschüler mit dem „Träger der
praktischen Ausbildung“, der auch verpflichtet ist, während
der gesamten Dauer der Ausbildung die Ausbildungsvergütung
zu zahlen.
Umschülerinnen und Umschüler erhalten Unterhaltsgeld
nach dem dritten Sozialgesetzbuch (SGB III).
» Schutz der Berufsbezeichnung
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ zu
führen, wird von der zuständigen Behörde erteilt
bei
- Bestandener Abschlussprüfung
- Keinen Anhaltspunkten für eine Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufes und
- Gesundheitlicher Eignung.
» Begonnene Ausbildungen
Wer seine Ausbildung vor dem 1. August 2003 begonnen hat, beendet
sie nach dem bisher geltenden Landesrecht. Der Abschluss wird auch
nach dem neuen Recht anerkannt.
» Durchführung des Gesetzes
Die Durchführung des Gesetzes ist Sache der Bundesländer.
Sie können im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben ergänzende
Regelungen beschließen.
» Altenpflegehelferausbildung
Für die Regelung der Ausbildung zur „Altenpflegehelferin“ und
zum „Altenpflegehelfer“ sind ausschließlich die
Länder zuständig.
» Weitere Informationen zur Ausbildung
finden sie hier:
Tipp:
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